rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungslast bei Zweifel an der Entgeltlichkeit einer Anteilsübertragung i. S. d. § 17 EStG. entgeltliche Anteilsübertragung bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM. Einkunftserzielungsabsicht bei Halten einer Beteiligung an einer im Pferdesport tätigen GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG setzt eine Veräußerung eine Übertragung des (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen von einer Person auf eine andere gegen Entgelt voraus. Die Feststellungslast bezüglich behaupteter zusätzlicher, mündlich getroffener Vertragsvereinbarungen trägt der Steuerpflichtige, wenn der angebliche Inhalt der Vereinbarung sowohl eine Entgeltlichkeit der Anteilsübertragung als auch eine Unentgeltlichkeit derselben möglich erscheinen lässt und die vom Kläger behauptete Entgeltlichkeit der Anteilsübertragung sich durch die dann erfolgende Anerkennung eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG steuermindernd auswirken würde.
2. Ein „Entgelt” von 1 DM kann zur Annahme einer entgeltlichen Veräußerung der Beteiligung an einer GmbH führen, wenn die GmbH-Anteile objektiv wertlos waren und die Gegenleistung von 1 DM somit angemessen ist. Eine GmbH kann, auch wenn sie über Sachwerte wie z. B. ein eigenes Gelände mit Immobilien verfügt, wertlos sein, wenn sie aufgrund eines Erbbauvertrags noch jahrezehntelang zur im Wesentlichen unveränderten Fortführung einer dauerhaft defizitären Tätigkeit (hier: Betrieb einer Reitanlage bzw. Reitschule) auf dem Gelände verpflichtet ist.
3. Für den Ansatz eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 EStG ist es erforderlich, dass die Beteiligung mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten wird. Daran fehlt es, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalüberschuss, sondern die persönlichen Beweggründe des Steuerpflichtigen für den Erwerb und das weitere Halten der Beteiligung bestimmend waren (im Streitfall: Annahme einer „privat” motivierten Beteiligung an einer GmbH, die eine Reitschule, Pferdepension und Pferdeausbildung betreibt und deren besonders für den Dressursport geeignete Pferde vom Sohn des Klägers geritten und zur Teilnahme an Turnieren verwendet worden sind).
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer 2000 wird abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2004 unter Verminderung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 136.556,00 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 16 vom Hundert und dem Beklagten zu 84 vom Hundert auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Streitjahr 2000 Zinseinnahmen in Höhe von 136.555,90 DM zugeflossen sind, und ob er im Streitjahr 2000 Verluste gemäß § 17 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 20.386,17 DM aus der Abtretung seiner Anteile an der D GmbH und in Höhe von 1.974.000,00 DM aus der Veräußerung von 94 % seiner Anteile (47.000,00 DM) am Stammkapital der E GmbH (50.000,00 DM) für 1,00 DM erzielt hat.
Der Kläger war seit Gründung der D GmbH an dieser zu mindestens einem Drittel beteiligt, seit dem 26.08.1988 zu 100 % des Stammkapitals von 2.000.000,00 DM. Er schenkte mit Vertrag vom 31.12.1995 jeweils Beteiligungen in Höhe von 300.000,00 DM an Frau B (Klägerin), F und G (Söhne der Kläger). Ihm selbst verblieb ab dem 01.01.1996 eine Beteiligung von 1.100.000,00 DM, was 55 % des Stammkapitals entspricht. Seit dem 10.07.1998 war er zu 1 % beteiligt, weil er einen Anteil von 1.080.000,00 DM seiner Beteiligung zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.400.000,00 DM an die H GmbH veräußerte (siehe die Entwicklung der gesellschaftlichen Beteiligung, ESt-Akte Band XVI, Bl. 101 – 103).
Die E GmbH wurde im Jahre 1989 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Pferden, deren Verwahrung, Pflege und Training sowie der Betrieb einer Reitschule auf dem Grundstück …. Jedenfalls Mitte der 90-er Jahre war die D GmbH alleinige Gesellschafterin (nach der Zusammenstellung des Beklagten war sie es von Anfang an, erstes Blatt Hinweisakte; andererseits war jedenfalls ab Februar 1991 und noch in 1992 ein Herr I mit 4.500,00 DM beteiligt, letzter Heftstreifen Hinweisakte).
Das Gelände, auf dem die E GmbH ihre Tätigkeit ausübt, gehört dem Land …. Dieses vermietete das Gelände mit einer Größe von 62.330 m² zunächst an die E GmbH zu einer Jahresmiete von 42.000,00 DM. In den Jahren 1989 und 1990 investierte die E GmbH rund 3,8 ...