Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung einer Genossenschaft bei Betrieb eines Schwimmbads
Leitsatz (redaktionell)
Eine Genossenschaft, die neben der in großem Umfang betriebenen Grundstücksvermietung (vermietbare Flächen von über 370.000 qm) ein Schwimmbad betreibt und mit der gesamten Organisation neben den eigenen Genossen auch weiteren Mietern für berufliche bzw. gewerbliche Zwecke (u.a. für Schwimmunterricht, Kurse in Wassergymnastik usw.) zur Verfügung stellt, verlässt den Bereich der Vermietungseinkünfte des § 21 EStG, betätigt sich originär gewerblich und kann deswegen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nicht in Anspruch nehmen. Dass die Genossenschaft ihr Hallenbad überwiegend den Genossenschaftsmitgliedern bzw. deren Angehörigen zur Verfügung gestellt hat und dass der Badebetrieb durchgehend über viele Jahre hinweg defizitär war, ändert im Ergebnis nichts daran, dass die Genossenschaft nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet hat.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG – zusteht.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft – e. G. –, welche als Körperschaft des privaten Rechts kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte durch die Vermietung eigenen Grundbesitzes erzielt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Der Grundbesitz der Klägerin wird von deren Genossenschaftsmitgliedern vorwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Ein geringer Anteil des Grundbesitzes, nach unbestrittenen Angaben der Klägerin unter 0,18 vom Hundert der vermietbaren Flächen von insgesamt über 370.000 m², diente im Jahre 2001 der Ausübung von Gewerbebetrieben von Genossenschaftsmitgliedern.
Außerdem unterhielt die Klägerin ein Schwimmbad, dessen Nutzung in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern sowie deren Ehegatten, Kindern und Enkelkindern gegen Entgelt vorbehalten war. Nach Erläuterungen der Klägerin hatten die genannten Schwimmbadnutzer Mehrfacheintrittskarten zu erwerben; hierüber wurden Listen geführt, in denen unter anderem die Mitgliedsnummer des jeweiligen Genossenschaftsmitgliedes notiert wurde. Darüber hinaus wurde das Schwimmbad im streitigen Zeitraum 2001 stundenweise an drei weitere Nutzer vermietet, die dort im Rahmen ihrer beruflichen bzw. gewerblichen Betätigung für ihre Kunden/Patienten Schwimmunterricht erteilten bzw. Kurse in Wassergymnastik und therapeutische Schwimmübungen abhielten.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2001 deklarierte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.668.708,00 DM, Dauerschuldzinsen in Höhe von 13.130.806,00 DM sowie einen Einheitswert des Grundbesitzes (100%) im Betriebsvermögen in Höhe von 63.856.800,00 DM. In seinem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2001 vom 28. März 2003, welcher gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte die erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuer auf jeweils null DM fest. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kürzte der Beklagte den maßgebenden Gewerbeertrag gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 GewStG um einen auf den 31.12.2000 festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 19.188.553,00 DM.
Zeitgleich erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Ausgehend von einem zum 31.12.2000 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust in
Höhe von |
20.590.296,00 DM |
sowie einem positiven Gewerbeertrag für 2001 in Höhe von |
19.188.553,00 DM |
stellte er den verbleibenden Gewerbeverlust zum 31.12.2001 auf fest. |
1.401.743,00 DM |
Mit Schreiben ihres Steuerberaters und hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten – erstmals – einen Antrag auf Berücksichtigung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2001. Den Kürzungsbetrag errechnete die Klägerin in einer Anlage zu jenem Schreiben mit 20.297.425,00 DM.
Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin im Oktober 2003 mit, die erweiterte Kürzung könne ihr nicht gewährt werden. Voraussetzung für diese Vergünstigung sei, dass neben den in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten unschädlichen Betätigungen ausschließlich die Grundstücksverwaltung und -nutzung betrieben werden dürfe. Dies sei nicht der Fall.
Gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG gelte die Kürzungsvorschrift des Satzes 2 nicht, wenn der Grundbesitz ganz o...