Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen. Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG. sachliche Zuständigkeit. öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung als Pensionskasse im Sinne von § 22a Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG über die Festsetzung eines Verspätungsgeldes bei nicht fristgerechter Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung ist nicht verfassungswidrig.
2. Bei § 22a Abs. 5 EStG handelt sich nicht um eine dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift. Der Senat versteht das Verspätungsgeld vielmehr als steuerliche Nebenleistung, die dazu dient, den rechtzeitigen Eingang der Rentenbezugsmitteilungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen.
3. Für die Erhebung des Verspätungsgeldes sachlich zuständige zentrale Stelle im Sinne von § 22a EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
4. Eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung ist Pensionskasse im Sinne des § 22a Abs. 1 EStG.
5. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil aufgehoben (BFH, Urteil v. 8.10.2019, X R 23/18). Die Sache ist weiterhin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängig, Aktenzeichen 15 K 5191/16.
Normenkette
EStG § 22a Abs. 1, 5, § 81; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3; AO § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Nr. 7; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach dem Gesetz über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen für ihre Mitglieder in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die Berechnung und Zahlung beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen sowie weiterer Leistungen übernimmt. Eine rechtlich unselbstständige, aber mit einer eigenen Satzung versehene und einem Sondervermögen ausgestattete Einrichtung der Klägerin ist die B.-kasse, die die Aufgabe hat, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mitglieder der B.-kasse sind die Gremien und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, andere juristische Person des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Deutschen Bundestages, des Landtags und kommunaler Vertretungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften Mitglieder werden. Die Finanzierung der durch die Klägerin erbrachten Betriebsrenten erfolgt in der Pflichtversicherung ganz überwiegend in einem reinen Umlagesystem, für das ein gesonderter Abrechnungsverband bei der B.-kasse eingerichtet worden ist. Daneben besteht die Möglichkeit, an einem kapitalgedeckten Abrechnungsverband der Pflichtversicherung teilzunehmen. In der kapitalgedeckt finanzierten freiwilligen Versicherung, die in einem gesondert geführten Abrechnungsverband verwaltet wird, erfolgt die Finanzierung ganz überwiegend durch eigene Beiträge des freiwillig versicherten Beschäftigten.
Die Beklagte führte ab Juli 2014 für das Jahr 2013 bei der Klägerin eine Außenprüfung nach § 22 a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – durch. Im Prüfungsbericht vom 25.03.2015, auf den Bezug genommen wird, führten die Prüfer aus, dass bis zum 08.08.2014 40 MZ01-Meldungen unterblieben und 1.245 Meldungen nach Fehlerabweisungen nicht noch einmal mit korrektem Inhalt übermittelt worden seien. Zu drei Rentenbezugsmitteilungen seien Stornierungen übermittelt worden. Eine Nachschau in dem von der Klägerin genutzten IT-System habe ergeben, dass für diese Fälle jeweils eine neue Identifikationsnummer eingepflegt und anschließend die Stornierung veranlasst worden sei. Der Anlass für eine weitere Stornierung habe nicht aufgeklärt werden können. Eine solche sei nur zulässig, wenn die Grundlage der Meldung entfallen sei. Die Klägerin habe während der Prüfung eine Aufstellung von 13 Fällen übergeben, in denen die Identifikationsnummer unbekannt sei. Inwieweit die Klägerin ein diesbezügliches Verschulden treffe, sei im Rahmen der Festsetzung des Verspätungsgeldes zu prüfen. Neben den fehlenden Meldungen seien sechs Meldungen verspätet eingegangen. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, Nachweise für ihr fehlendes Verschulden vorzulegen.
Mit Bescheid vom 26.11.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, setzte die Beklagte gegen die Klägerin ein Verspätungsgeld i.H.v. 50.000,00 EUR fest. Zur Begründung verwies sie auf die in der Anlage beigefügten Auflistungen zu verspätet eingegangenen sowie gänzlich fehlenden Meldungen. Die Klägerin habe ke...