Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsverlangen im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Berufsgeheimnisträgerin. Freistellungsanspruch. Schadensersatz nach DSGVO. unzulässige alternative Klagehäufung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Freistellungsansprüchen (vgl. § 257 BGB) muss der Anspruch genau bezeichnet werden (Höhe, Name des Drittgläubigers), weil er gemäß § 887 ZPO vollstreckt wird. Verlangt daher eine Frauenärztin, die dem Finanzamt auf ein im Rahmen einer Außenprüfung gestelltes Auskunftsverlagen dem Arztgeheimnis unterliegende Patientendaten offenbart hat, im Klagewege die „Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Patient:innen aus der Datenschutzverletzung geltend machen”, ist die Klage unzulässig.
2. Eine unzulässige alternative Klagehäufung ist gegeben, wenn die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren (hier Schadensersatz in bezifferter Höhe) aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt.
Normenkette
BGB § 257; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 887; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 1, 3, Art. 82; AO §§ 194, 30 Abs. 4, § 29c
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten waren und sind zahlreiche Verfahren anhängig. Die Beteiligten stritten in den vor dem 16. Senat anhängig gewesenen und zum Teil noch anhängigen insbesondere um die Rechtmäßigkeit von Auskunftsverlangen des Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung. Es wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf das den Beteiligten bekannte Urteil in dem Verfahren … vom … (Aktenzeichen des BFH: …), in dem auf die beiden Beteiligten bekannten weiteren Verfahren verwiesen worden war. Wesentlicher Streitpunkt der Beteiligten ist, dass die Klägerin, eine Frauenärztin, auf Verlangen des Beklagten im Rahmen einer Außenprüfung einen Stick mit Daten übergeben hatte, auf dem unter anderem vollständige Rechnungen an ihre Patientinnen enthalten waren. Erst nach Übergabe hatte sich die Klägerin auf das von ihr zu wahrende Arztgeheimnis berufen. Auf das den Beteiligten bekannte Urteil in der Sache … vom … wird verwiesen. Die Verfahren … waren auf das Verfahren … verbunden worden, im Urteil … war Bezug genommen worden auf diese Entscheidung.
Die Klägerin hat im Rahmen des mittlerweile vor dem FG abgeschlossenen Verfahrens … ihre Klage erweitert und unter anderem die Verletzung der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – gerügt. Das Urteil in der Sache … vom … ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BFH …) angegriffen worden. Der Beklagte hat der Klageerweiterung nicht zugestimmt, sodass das Verfahren hinsichtlich der Ansprüche nach der DSGVO insoweit unter dem jetzigen Aktenzeichen geführt wird.
Die Klägerin hat zunächst vorgebracht, dass der Beklagte ihre Forderung aus ihren Schreiben vom …, … und … nicht erfüllt habe, indem er ihr nicht alle Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt habe (Art. 15 DSGVO).
Mit Schreiben vom … hatte die Klägerin beim Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 3 DSGVO Unterrichtung bzw. Information bezüglich einer Außenprüfung beantragt. Die Außenprüfung habe bisher nur aufgrund von Daten stattgefunden.
Mit Schreiben vom … hatte die Klägerin einen Fragenkatalog an den Beklagten über ihre Daten insbesondere aus dem Schreiben vom …, unterschrieben von Frau B… und bearbeitet von Frau C…, gerichtet. Sie begehrte insbesondere die Beantwortung folgender Fragen:
Zu welchem Zweck verarbeite der Beklagte diese Daten.
Woher diese sie betreffenden Daten stammten.
- Woher die klar benannten Verwandtschaftsverhältnisse stammten.
- Ferner forderte sie Aufklärung darüber, von wem die Daten stammten.
- Ferner forderte sie Aufklärung darüber, wie lange die Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse beim Beklagten lägen.
- Außerdem forderte die Klägerin den Beklagten auf die Berechtigung dieser Datenverarbeitung aufzuzeigen.
Ferner wollte die Klägerin in diesem Schreiben noch wissen, ob die Daten an Dritte übermittelt würden oder dies geplant sei. Ferner wollte die Klägerin wissen, wie lange die Daten verarbeitet würden. Außerdem fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob ein Profil bezüglich ihrer Person angelegt worden sei. Falls ja, begehre sie Mitteilung des Inhalts des gegebenenfalls erstellten Profils und der Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils. Außerdem wollte die Klägerin noch wissen, welchen Scorewert der Beklagte hinsichtlich ihrer Person ermittelt habe und welche genaue Bedeutung dieser Wert habe. Diesbezüglich stellte sie noch weitere Einzelfragen, auf die entsprechenden Einzelheiten im Schriftsatz vom …, der sich in den beigezogenen Verwaltungsakten befindet, wird verwiesen. Abschließend wollte die Klägerin noch wissen, ob die betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet würden.
Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom …. Darin bra...