Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht einer im übrigen als Generalübernehmer tätigen KG hinsichtlich eines Weinhandels. Erhöhung des Gewinns der KG bei Annahme von Liebhaberei auch um Anteil an den Gemeinkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betreibt eine Bauvorhaben als Generalübernehmer durchführende GmbH & Co. KG zudem einen Handel mit Wein, Grappa und Olivenöl (im Folgenden: Weinhandel), ist die betriebliche Veranlassung einschließlich der Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des als selbständigen Tätigkeitsbereich anzusehenden Weinhandels gesondert zu untersuchen.

2. Ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgte Tätigkeitsbereiche sind nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen, wobei nicht lediglich die direkt zuzuordnenden Erlöse und Kosten, sondern auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten den Gewinn nicht mindert.

3. Werden hinsichtlich des Weinhandels nur Verluste erzielt, Verkaufspreise in Kauf genommen, die teilweise unter den Einstandspreisen liegen, erfolgt keine Änderung des Geschäftskonzepts trotz ständiger und nachhaltiger Verluste und ist der alleinige Kommanditist sowie dessen Ehefrau am einzigen Lieferanten beteiligt, wird der Weinhandel aus Liebhaberei betrieben.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.03.2009; Aktenzeichen IV B 70/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste aus einem von der Klägerin betriebenen Weinhandel steuerlich anzuerkennen oder als „Liebhaberei” zu qualifizieren sind.

Die Klägerin wurde im Jahr 1992 gegründet. An der Klägerin sind seit der Gründung die Dr.-Ing. R. Verwaltungs GmbH als Komplementärin und Herr Dr.-Ing. R. als allein am Vermögen beteiligter Kommanditist beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Bauvorhaben als Generalübernehmer (ohne Ausführung handwerklicher Arbeiten). Seit dem Jahr 1994 betrieb die Klägerin zusätzlich einen Handel mit Wein, Grappa und Olivenöl – im Folgenden zusammenfassend: Weinhandel –.

In den Streitjahren wurden im Wesentlichen keine Bauvorhaben ausgeführt. Die Umsatzerlöse der Klägerin (einschließlich des Weinhandels) betrugen ausweislich der Jahresabschlüsse der Klägerin DM …, (1997), DM …, (1998) und DM …, (1999).

Im Jahr 2001 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Außenprüfer erkannte u. a. die Verluste der Klägerin aus dem Weinhandel nicht an und erhöhte die Einkünfte um DM 43.814,95 (1997), DM 57.817,72 (1998) und DM 23.674,48 (1999). Der Wein sei ausschließlich von der Fattoria di M. s.a.s. aus Italien bezogen worden; im Prüfungszeitraum seien Herr Dr. R. und seine Ehefrau an dieser Gesellschaft beteiligt und Besitzer des Weinguts M. gewesen. Seit 1994 seien aus dem Weinhandel ausschließlich Verluste erzielt worden, und zwar in folgender Höhe (in DM):

Jahr

Erlöse

Wareneinsatz

Gesamtkosten

Gewinn

1994

4.810,44

4.006,28

26.708,49

./. 21.898,05

1995

30.837,98

27.173,76

55.895,86

./. 25.057,88

1996

35.790,64

49.723,18

75.315,26

./. 39.524,62

1997

81.296,17

91.377,58

127.832,42

./. 46.536,25

1998

86.077,21

114.278,21

146.096,93

./. 60.019,72

1999

81.867,54

72.378,03

108.354,82

./. 26.487,28

2000

114.426,01

123.608,01

147.681,12

./. 33.255,11

Im Beurteilungszeitraum seien einige Präsentationen auf Messen durchgeführt worden. Im Jahr 2001 habe ein Werbeausschank im K. stattgefunden; gelegentlich sei im D. Club M. inseriert worden. Neben mehreren Groß- und Kleinabnehmern sei die J. KG Hauptabnehmerin des Weins. Auch der Bruder des Herrn Dr. R. habe mehrere größere Lieferungen als Sammelbesteller bezogen. Die Weine seien unter dem Selbstkostenpreis abgegeben worden. Die Kosten seien im gesamten Beurteilungszeitraum nicht gedeckt worden. Wegen der weiteren Details wird auf Tz. 18 des Außenprüfungsberichts vom 7. Oktober 2002 einschließlich der Anlagen 4 und 5 verwiesen.

Nach Tz. 16 des Außenprüfungsberichts stellte der Außenprüfer falsche Inventurbestände und unvollständige Aufzeichnungen fest und schätzte einen Eigenverbrauch von 150 Flaschen Wein/Grappa/Öl zum durchschnittlichen Einkaufspreis von DM 14,68 (netto) und erhöhte den Gewinn um DM 2.532,30 (1997), DM 2.548,81 (1998) und DM 2.554,32 (1999) – jeweils einschließlich Umsatzsteuer.

Der Außenprüfer war weiter der Auffassung, dass für den Weinverkauf an den Bruder des Herrn Dr. R. mindestens die Selbstkosten anzusetzen (Einkaufspreis zzgl. Transportkosten) seien (vgl. Tz. 17 des Außenprüfungsberichts). Die Differenz zu den vereinnahmten Entgelten wertete der Prüfer als Eigenverbrauch und erhöhte den Gewinn um DM 597,20 (1997) und DM 708,53 (1999), wiederum einschließlich Umsatzsteuer.

Der Beklagte folgte den Auffassungen des Außenprüfers und erließ am 24. Februar 2003 entsprechende Änderungsbescheide, gegen die sich die fristgerechten Einsprüche der Klägerin vom 24. März 2003 richteten. Sie machte im...

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