rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 37 Abs. 2 Satz 3 AO gilt nicht für Fälle, bei denen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 6 Satz 1 AO von Anfang an nichtig ist.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2 Sätze 1-3, § 46 Abs. 6

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erklärung der Unzulässigkeit der Vollstreckung gegenüber der Beklagten betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Mai 2003 zum Verfahren 1 K 1094/01 zusteht, in dem zugunsten der Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 2.451,14 Euro festgesetzt worden waren.

Dem Kläger sind durch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 2003 zum AZ 1 K 1094/01 die Verfahrenskosten zu 6/7 auferlegt worden. Diesem Verfahren lag im Wesentlichen die Rechtsfrage zugrunde, ob das Finanzamt S verpflichtet sei, einen zu erstattenden Grunderwerbsteuerbetrag an die Beklagte auszuzahlen, obwohl der Erstattungsbetrag in Höhe von 96.461,42 Euro bereits aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Volksbank ... - die Pfändungsgläubigerin der Beklagten - überwiesen worden war. Das Gericht verpflichtete den Kläger in dem genannten Urteil vom 10. April 2003 dem Grunde nach zu einer - weiteren - Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beklagte, weil es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten der Volksbank ... wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 6 Satz 1 AbgabenordnungAO – für nichtig erkannte. Der Kläger erstattete daraufhin den aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Mai 2003 festgestellten Betrag von 2451,14 Euro versehentlich an den Notar ... in der Annahme, daß insoweit ein Abtretungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Notar ... vereinbart worden sei. Das Abtretungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Notar ... umfaßte aber nur den grunderwerbsteuerlichen Erstattungsbetrag selbst, nicht hingegen die aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erstattenden Kosten. Die Beklagte beantragte am 5. Juni 2003 nunmehr im eigenen Namen die Erstattung der im Kostenfestsetzungsbeschluß festgestellten Kosten in Höhe von 2451,14 Euro an sich. Dies lehnte der Kläger mit Verfügung vom 30. Juni 2003 ab unter Hinweis darauf, daß der Kostenerstattungsanspruch aufgrund der nunmehr seitens des Finanzamts S erklärten Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO gemäß § 47 AO erloschen sei. Dem Finanzamt S stehe nämlich wegen der rechtsgrundlos erfolgten Áuszahlung des grunderwerbsteuerlichen Erstattungsbetrages an die Volksbank ... dieser gegenüber ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu. Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO richte sich der Anspruch im Fall der Pfändung u.a. auch gegen den Pfändungsschuldner, hier also die Beklagte. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt. Zu dem Inhalt der Aufrechnungserklärung im Einzelnen wird auf Bl. 6/7 der Streitakte Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2003 im Hinblick auf den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Mai 2003 und den entsprechenden Vollstreckungsantrag der Beklagten vom 5. Juni 2003 Vollstreckungsgegenklage nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 767 Zivilprozeßordnung - ZPO - erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des FG Berlin zum Az 1 K 1094/01 vom 12. Mai 2003 gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 767 ZPO für unzulässig zu erklären,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, daß der Kläger sich zu Unrecht auf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus § 37 Abs. 2 Satz 3 AO berufe. Es sei zwar zutreffend, daß sich nach dieser Vorschrift im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Rückforderungsanspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner richte. Im allein maßgeblichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Volksbank ... liege jedoch weder eine Abtretung noch eine Verpfändung vor. Auch fehle es vorliegend an einer Pfändung, da das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil vom 10. April 2003 festgestellt habe, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten der Volksbank ... vom 8. Februar 2000 nichtig und von Anfang an unwirksam sei. In Ermangelung einer wirksamen Pfändung sei die Klägerin auch keine Pfändungsschuldnerin im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 3 AO. Es bestehe somit kein Rückforderungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen finde § 37 Abs. 2 Satz 3 AO nur auf die Fälle Anwendung, in denen die Finanzbehörde eine Steuererstattungsforderung des Abtretenden, Verpfänders bzw. Pfändungsschuldners an den Abtretungsempfänger, Verpfändungsgläubiger bzw. Pfändungsgläubiger auszahle und sich später aufgrund eines geänderten Steuerbescheides herausstelle, daß der Steuererstattungsanspruch überhaupt nicht bestanden habe und der Abtretende damit weiterhin Steuerschuldner der Finanz...

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