Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines PKW-Unfalls als Werbungskosten. PKW als Arbeitsmittel. Einkommensteuer 1984

 

Leitsatz (amtlich)

Ein zu rund 95 % für beruflich veranlasste Fahrten genutzter PKW ist nur dann Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch zu 95 % zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt. Ergibt sich die berufliche Nutzung dagegen überwiegend aus Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, also aus Fahrten, die nur der Vorbereitung der eigentlichen Berufstätigkeit dienen, kommt dem Fahrzeug nicht die Eigenschaft eines Arbeitsmittels zu. In diesem Fall können auch die durch einen Unfall während einer privat veranlassten Fahrt entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG 1983 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Pkw-Unfallkosten als Werbungskosten.

Der seinerzeit in der … S.-Straße in … wohnhafte und bei der … A.-AG beschäftigte Kläger fuhr am 1. November 1984 mit seinem Pkw in die … G. Straße in … (etwa 600 m nördlich des U.-Bahnhofs Scharnweberstraße). Dort sollte der Pkw, ein Audi 100 GL 5 S., von der Tochter einer Arbeitskollegin gewaschen werden, während der Kläger mit der Kollegin weiter zur Arbeit fuhr. Wie der Kläger vorträgt, hatte er bei der Tankstelle, auf der üblicherweise sein Wagen gewaschen wurde, keinen Termin erhalten. Beim Waschen wurde der Pkw durch den Freund der Tochter beschädigt. Die durch den Unfall verursachten Aufwendungen, die der Kläger mit 7 743,22 DM beziffert und die sich wie folgt zusammensetzen

Reparaturkosten am eigenen Pkw

5 736,12 DM

Wertminderung

500,– DM

Unkostenpauschale

30,– DM

Fremdschaden an einem anderen Pkw

1 357,10 DM

Kosten für Telefonate, Taxifahrten zum Rechtsanwalt und Kosten der Korrespondenz

120,– DM

7 743,22 DM,

wurden vom Kläger zunächst erfolglos beim Verursacher und dann von ihm im Rahmen des Veranlagungs- und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens gleichsfalls erfolglos als Werbungskosten geltend gemacht; der Beklagte sah die Aufwendungen als privat veranlaßt an.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger weist zu ihrer Begründung darauf hin, daß zu seinem Aufgabengebiet u. a. die Betreuung einiger lateinamerikanischer Länder sowie die persönliche Betreuung der Lateinamerikaner gehöre, die seinen Arbeitgeber regelmäßig in Berlin besuchten; schon hieraus ergebe sich, daß er über einen stets gut gewarteten und gepflegten Pkw verfügen müsse; er weist weiter darauf hin, daß er den Pkw nur in ganz geringem Umfang privat genutzt habe, da er Privatfahrten mit kleineren Zweitwagen unternommen habe, für die er auch zwei Kennzeichen angegeben hat; er hat den Umfang der privaten Nutzung für die Zeit, in der er Halter des hier streitigen Fahrzeugs war (1981 bis 1986), mit 5,2 % errechnet; im übrigen verteilt sich die berufliche Nutzung nach seinen Angaben zu

76,2 %

auf vom Finanzamt anerkannte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

6,1 %

für eine ehrenamtliche Tätigkeit im bolivianischen Generalkonsulat im Jahre 1980 und

12,6 %

auf die Besucherbetreuung, die er etwa 25 mal pro Jahr durchführt;

hieraus folge, daß die private Nutzung des Fahrzeugs von untergeordneter Bedeutung sei.

Nach seinen Angaben hat er die Fahrten im Rahmen der Besucherbetreuung vielfach wegen ihrer Geringfügigkeit mit seinem Arbeitgeber nicht abgerechnet.

Zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Er hatte angekündigt, beantragen zu wollen,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1984 des Beklagten vom 9. September 1985 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. April 1986 die Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 7 744,– DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Ermittlung der Anteile der privaten und der beruflichen Nutzung für unzutreffend, weil es in den einzelnen Jahren Unterschiede gegeben habe, z. B. sei die ehrenamtliche Tätigkeit für das bolivianische Generalkonsulat nur im Jahre 1980 erfolgt, und es allein auf die Verhältnisse des Streitjahres ankomme; den Umfang der auf die Besucherbetreuung entfallenden Fahrten habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, da die Bescheinigung seines Arbeitgebers ihm nur bestätige, daß dies mit zu seinen Tätigkeitsmerkmalen gehöre, aber keine Aussage über den Umfang enthalte.

Dem Gericht hat ein Band den Kläger betreffende Einkommensteuerakten des Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch die Nichtberücksichtigung der Aufwendung...

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