rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Umsatzsteuerkorrektur vorausgesetzte Uneinbringlichkeit liegt schon dann vor, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen und/oder die Höhe des Entgelts substantiiert bestreitet und nicht zahlt.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Sprungklage, der der Beklagte gemäß § 45 Finanzgerichtsordnung -FGO- fristgerecht zugestimmt hat, „die Umsatzsteuer-Veranlagungen 1993 bis 1995 neu festzusetzen, ohne die Korrektur der Vorsteuer gemäß Tz. 36 des Prüfberichts".
Im zweiten geänderten Prüfungsbericht vom 3. Februar 1998 ist in Tz. 36 die Umsatzsteuerschuld gegenüber den Erklärungen und Veranlagungen für 1993 um 19 305,28 DM, für 1994 um 55 186,87 DM und für 1995 um 20 903,82 DM erhöht angesetzt worden. Der Beklagte folgte dem und setzte in geänderten Bescheiden vom 11. März 1998 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Umsatzsteuer 1993 bis 1995 entsprechend fest.
Zur Begründung ist im Prüfungsbericht unter Bezugnahme auf vorangegangene Berichte im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Mietzahlungen bis zum Abschluss der Prüfung nicht geleistet, dennoch aber für die jeweils darin enthaltene Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Vorsteuerabzug insoweit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- zu berichtigen sei, weil das vereinbarte Entgelt „uneinbringlich" geworden sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Tz. 36 und 41 des Prüfungsberichts vom 3. Februar 1998 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass keine Uneinbringlichkeit im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe. Entsprechende Beträge seien bei der Klägerin passiviert, und die Liquiditätssituation der Klägerin habe ausreichend Spielraum zur Begleichung zugelassen. Die Zahlungen seien lediglich deshalb nicht erfolgt, weil mit Schadenersatzforderungen der Klägerin gegen den Vermieter aufgerechnet worden sei. Aufgrund dieser Verrechnung ist die Klägerin verklagt worden. Sie hat den Prozess verloren; die (Nach-)Zahlung der Miete ist im Anschluss daran erfolgt.
Nachdem das Finanzgericht -FG- Brandenburg (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 99, 1109) entschieden hatte, dass bei einem Streit um eine Forderung keine „Uneinbringlichkeit" im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliege, hat das Gericht nach übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- in dem gegen das Urteil des FG Brandenburg anhängigen Revisionsverfahren zum Aktenzeichen V R 71/99 angeordnet. Nach Ergehen der Entscheidung des BFH (BFH/NV 2002, 142) streiten die Beteiligten weiter. Der Beklagte sieht sich in Übereinstimmung mit dem BFH, wonach die Uneinbringlichkeit einer Forderung bereits dann gegeben sei, wenn der Leistungsempfänger die Forderung oder deren Höhe substantiiert bestreitet. Die Klägerin meint hingegen, dass eine Uneinbringlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorgelegen habe, weil die Nichtzahlung der Klägerin darauf beruht habe, dass sie mit Gegenforderungen verrechnet werden sollte.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Steuerakten und Betriebsprüfungsberichte zur Steuernummer vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH (NV 2002, 142), wonach eine gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die UmsatzsteuerKorrektur vorausgesetzte Uneinbringlichkeit schon dann vorliegt, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen und/oder die Höhe des Entgelts substantiiert bestreitet und nicht zahlt. Diese Auslegung der Vorschrift beruht darauf, dass die in § 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung für die Fälle der Uneinbringlichkeit nur ein besonders erwähnter Unterfall des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist und den Grundsatz verwirklichen soll, die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung zu beschränken.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein solches substantiiertes Bestreiten der Forderung auch dann vor, wenn mit (im Endeffekt erfolglosen) Schadenersatzforderungen aufgrund desselben Rechtsverhältnisses aufgerechnet werden sollte. Die Klägerin hat mithin nicht durch Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen erfüllt, sondern vielmehr mit bestrittenen Gegenforderungen aus demselben Rechtsverhältnis (Mietverhältnis) im Endeffekt erfolglos aufgerechnet. Ein wirtschaftlicher und für die Korrekturmöglichkeit des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG relevanter Unterschied zu dem Fall substantiierten Bestreitens ohne Aufrechnung mit einer...