rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlich gleichmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungsbeträge
Leitsatz (redaktionell)
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung des Massenverfahrens der Besteuerung sind grundsätzlich die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungsbeträge gleichmäßig festzusetzen.
Normenkette
EStG § 37 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger wenden sich nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in vier gleichen Quartalsbeträgen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass dem Kläger als Angestellten der amerikanischen Botschaft, für den gemäß § 38 EStG vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erst im III. bzw. IV. Quartal zufließt. Diese Beträge seien bei der Festsetzung der Vorauszahlungen dementsprechend auch erst im III. und IV. Quartal des Veranlagungszeitraumes zu berücksichtigen, wie dies vom Beklagten in vergangenen Veranlagungszeiträumen auch gehandhabt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Das Gericht lässt offen, ob die Kläger durch die nunmehr durchgeführte Festsetzung der Vorauszahlungen in vier gleichen Quartalsbeträgen überhaupt beschwert sind. Denn die Kläger haben zwar am 10. März und 10. Juni des Veranlagungszeitraums anteilig auch Steuern auf das noch nicht zugeflossene Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen. Andererseits führen sie aber - anders als andere Arbeitnehmer, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen - bei Zufluss des Gehalts für die ersten beiden Monate eines jeden Quartals noch gar keine Steuern ab. Eine Beschwer der Kläger durch dieses Verfahren und eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen, liegt daher im Regelfall nicht vor. Ob sich dies bei einer eventuellen Inanspruchnahme von Überziehungskrediten anders darstellt, kann das Gericht offen lassen. Zwar haben die Kläger nicht begründet und belegt, dass sie derartige Kredite in Anspruch nehmen und dementsprechend - bei Saldierung mit den erwähnten Liquiditätsvorteilen - einen Zinsverlust erleiden. Selbst wenn aber ein solcher (Zins-)Nachteil und mithin eine Beschwer unterstellt wird, kann die Klage keinen Erfolg haben.
§ 37 Abs. 1 EStG stellt wie andere Regelungen im EStG auch (vgl. §§ 2 Abs. 7 und 11 EStG) auf den Veranlagungszeitraum, das heißt regelmäßig auf das Kalenderjahr ab. Damit wird unter anderem den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung getragen, wie sie die Lohn- und Einkommensteuerveranlagung darstellen. Eine gewisse Pauschalierung ist aus diesem Grunde rechtmäßig und entspricht der Gesetzeslage: Es soll auch bei der hier streitigen Festsetzung der Vorauszahlungen wie beispielsweise auch bei den Einnahmen und Ausgaben gemäß § 11 EStG auf das Kalenderjahr abgestellt werden, um zu vermeiden, dass sich die Steuerverwaltung mit der Anpassung der Besteuerung an den jeweiligen Zufluss- oder Ausgabenzeitpunkt im Verlaufe eines Veranlagungszeitraumes befassen muss.
Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass im auf den Veranlagungszeitraum (= Jahr) abzustellenden § 37 Abs. 1 EStG nicht bestimmt ist, dass die Vorauszahlungsbeträge jeweils gleich sein müssen. Zudem sind im Streitfall auch der Zuflusszeitpunkt für Urlaubsgeld (Mitte des Jahres) und Weihnachtsgeld (Ende des Jahres) leicht feststellbar, so dass durchaus im Einzelfall angepasste unterschiedliche Vorauszahlungsbeträge zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember festgesetzt werden könnten.
Dem Sinn und Zweck der Regelung des § 37 Abs. 1 EStG ist jedoch zu entnehmen, dass die Festsetzung von gleichen Quartalsbeträgen grundsätzlich und auch im Streitfall rechtens ist. Damit wird im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Massenverfahren der Besteuerung auch vom Gesetzgeber eine gewisse Pauschalierung in Kauf genommen, die - wie bereits ausgeführt - den Steuerpflichtigen je nach Gestaltung des Einzelfalles Nachteile, aber andererseits auch Vorteile gegenüber einer genauen Abstellung auf den jeweiligen Zuflusszeitpunkt oder Abflusszeitpunkt (bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben) bringen kann. Mit dieser pauschalierenden auf das Jahr abstellenden Verfahrensweise soll unter anderem auch vermieden werden, dass die Vor- und Nachteile in jeweils kürzeren Zeiträumen gegeneinander in Kleinarbeit aufgerechnet werden müssen.
Auch § 37 Abs. 2 EStG, wonach die Oberfinanzdirektion - OFD - abweichende Vorauszahlungszeitpunkte (nicht Vorauszahlungsbeträge) bestimmen kann, vermag der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die OFD Berlin die von den Klägern angestrebte Verfahrensweise bereits mit Bescheid vom 2. Februar 1996 und Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1996 bestandskräftig beschieden hat und diese Bescheide nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen