Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu beachten; deshalb ist zu prüfen, ob der Vorsteuerüberschuss seinem Kern nach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.
Normenkette
AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts L..... vom 12. Februar 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der X.... GmbH. Aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Streitzeitraum (II. Quartal 2001) ergab sich ein Erstattungsanspruch von 17 344,42 DM.
Hinsichtlich eines Restguthabens von 7 318,23 DM, das sich nach einer Umbuchungsmitteilung des Beklagten ergab, erklärte der Beklagte unter dem 20. September 2001 die Aufrechnung mit Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten aus dem Monat August 2000.
Hiergegen wandte sich der Kläger und vertrat die Ansicht, dass die Aufrechnung gegen § 96 Nr. 1 Insolvenzordnung –InsO- verstoße. Er bat um Auszahlung des Guthabens oder aber um Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung –AO-. Daraufhin erteilte der Beklagte am 21. November 2001 den angegriffenen Abrechnungsbescheid, nachdem er im Schreiben vom 19. Oktober 2001 erläutert hatte, dass lediglich ein Teilbetrag aus dem Umsatzsteuerguthaben für das II. Quartal 2001 aufgerechnet sei und dass es sich gemäß den vorgelegten Rechnungen um die Rechnung vom 25. April 2001 für die vorläufige Insolvenzverwaltung für den Zeitraum vom 22. Januar bis 12. Februar 2001 handele.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Antrag,
den Abrechnungsbescheid im Sinne § 218 Abs. 2 wegen Umsatzsteuer II. Quartal 2001 vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2002 ersatzlos aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das verbleibende Guthaben wegen Umsatzsteuer II. Quartal 2001 in Höhe von DM 7 318,23 an die Masse auszukehren.
Zu deren Begründung hat der Kläger sich umfangreich mit der Rechtslage auseinandergesetzt; wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Inhalt der Klagebegründung vom 5. April 2002 Bezug. Ergänzend hat der Kläger noch betont, dass der Erstattungsanspruch nicht nur aus der Vorsteuer aus der Vergütung für den vorläufigen Verwalter bestanden habe und allenfalls nur 927,61 DM aufrechenbar gewesen seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird ebenfalls auf die Klagebegründung vom 5. April 2002 (unter 5.5.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Steuerakten zur Steuer-Nr. 271/10084 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Beklagte rechtlich nicht mit Erfolg angreifbar aufgerechnet hat, § 100 Abs. 1 FGO.
Das Gericht sieht gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung und damit auch der dort angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- folgt.
Mit dem Begehren, den Erstattungsanspruch allenfalls nur quotal zu berücksichtigen, verkennt der Kläger, dass jedenfalls der Vorsteuerbetrag von 7 318,23 DM aus der Vergütung für den vorläufigen Verwalter aufrechenbar war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen