Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Investitionszulage für Investitionen eines Elektrohandwerksbetriebes, der die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen betreibt
Leitsatz (redaktionell)
Einem Elektrohandwerksbetrieb, der die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen einschließlich des Vertriebs und der Installation dieser Technik betreibt, steht die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe zu.
Normenkette
InvZulG § 3 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
Tatbestand
Die seit 1992 mit dem Handwerkszweig „Elektroinstallation“ in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragene Klägerin betreibt die Bereitstellung von Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen, einschließlich des Vertriebs und der Installation dieser Technik. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Meisterprüfung im Elektrohandwerk abgelegt.
Am 28. September 1998 beantragte die Klägerin als Elektroinstallationshandwerksbetrieb die Gewährung einer Investitionszulage - IZ - von 10 % für die im Jahr 1997 getätigten Investitionen (u. a. Licht- und Tontechnikgeräte, Scheinwerfer, Transportverpackungen, Regale, Bühnenaufbaumaterial, Gabelstapler) von insgesamt 523.933,74 DM.
Der Beklagte setzte nach Durchführung einer Außenprüfung die IZ am 30. April 1999 auf 0,00 DM fest, da die Wirtschaftsgüter nicht dem eingetragenen Handwerksbetrieb, sondern dem Handel und dem Verleih dienten.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Eintragung in die Handwerksrolle „Elektroinstallation“ sei Voraussetzung für die von ihr erbrachten Werkleistungen. Ihre Dienstleistung umfasse - anders als bei der klassischen Vermietung - nicht nur die Zurverfügungstellung von Licht- und Tontechnik, die ein Auftraggeber selbst abhole, aufbaue und bediene, sondern das komplette technische Management der jeweiligen Veranstaltung.
Der Beklagte wies den Einspruch am 17. November 1999 als unbegründet zurück und führte aus:
Die erhöhte IZ könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin die Zulagevoraussetzungen nach § 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1996 nicht erfüllt habe. Unstreitig habe die Klägerin ihre Umsätze nicht im Bereich des verarbeitenden Gewerbes erzielt; hierfür hätte der Schwerpunkt ihrer Wertschöpfung im Bereich Produktion liegen müssen.
Die Klägerin habe das Anlagevermögen aber auch nicht überwiegend für den Handwerksbetrieb angeschafft, da die Wirtschaftsgüter nicht überwiegend den für das Handwerk typischen Gewerken gedient hätten. Nach der Handwerksordnung werde ein Gewerbe nur dann handwerksmäßig betrieben, wenn es vollständig oder in wesentlichen Teilen dem Tätigkeitsfeld des jeweiligen Handwerks entspreche. Die Befähigung der Klägerin, Elektroinstallationen aller Art vorzunehmen, sei für die Planung, Ausführung und Leitung von Veranstaltungen hilfreich, möglicherweise auch notwendig. Elektroinstallationsleistungen stellten jedoch vom Gesamtwerk des Veranstaltungsmanagements nur einen untergeordneten Nebenteil dar, der auch von anderen Firmen hätte vorgenommen werden können. Dass dies in Anbetracht der aufwändigen und teuren Licht- und Tontechnik in Eigenregie durchgeführt werde, gebe der Klägerin nicht insgesamt das Gepräge eines typischen Elektrohandwerksbetriebes. Schließlich seien auch die Zurverfügungstellung und Bedienung der Licht- und Tontechnik, der Bühnen- und Zeltaufbau und die gesamte technische Organisation dem Elektroinstallateur artfremde Tätigkeitsbereiche. Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich vielmehr um einen Betrieb mit gemischten Tätigkeiten, wobei die Dienstleistung überwiege.
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass sie keine bloßen Serviceleistungen im Sinne von „Bereitstellung von Beleuchtung“ erbringe, sondern im handwerklichen Bereich tätig werde, hat ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung zum Tätigkeitsbereich der Klägerin angegeben: Die Klägerin beschäftige 23 Arbeitnehmer, davon 15 ausgebildete Elektroinstallateure. Erhalte die Klägerin einen Auftrag, etwa die Illuminierung im Rahmen einer bestimmten Veranstaltung, so erbringe sie in diesem Zusammenhang folgende Leistungen: Planung der Lichttechnik in ihren Geschäftsräumen mit einer speziellen Computeranlage, Materialaufstellung, Erstellung eines Angebots mittels Visualisierung, Heranschaffung der benötigten Technik mittels von der Klägerin bereitgestellter Transportmittel (Transportverpackung, Fahrzeuge, Gabelstapler etc.), Aufbau der Bühne, Montage und Verkabelung der Licht-, Ton- und Videotechnik (Aufschalten der Videotechnik für evtl. Fernsehübertragungen auf die Tontechnik), Errichtung und Erschließung der Cateringstände mit Strom und Wasser, Aufstellen der Zelte für den Backstagebereich, sachkundige Bedienung der Licht- und Tontechnik und Leitung der technischen Produktion während der Veranstaltung durch ausgebildete Elektrohandwerker, anschließender Abbau. Hierbei entsprächen Vorgehensweise und Umsetzu...