Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1987 bis 1992
Tenor
Die Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheide für 1987 bis 1992 vom 26. Juni 1998 und vom 2. Juli 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 1998 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 45 475,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Pächterin des Wassergrundstücks … in …. Sie vermietete in den Streitjahren ca. 70 an verschiedenen Bootsstegen gelegene Wasserliegeplätze, 30 Landliegeplätze sowie ca. 150 Abstellboxen für Paddelboote in einer zu diesem Zweck errichteten Halle an private Bootseigentümer. Die dementsprechenden Mietverträge wurden jeweils für ein Jahr geschlossen und verlängerten sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wurden.
Im Winter stand das Grundstück den Mietern als Winterlager für ihre Boote zur Verfügung, im Sommer – wenn nahezu alle Boote im Wasser waren – bot die Klägerin auf diesem Teil des Grundstücks den Mietern ohne besonderes Entgelt unbewachte Kfz-Stellplätze an.
Daneben erbrachte die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhältnisse mit den Mietern außer der Nutzungsüberlassung der gemieteten Grundstücks- bzw. Wasserfläche zusätzlich folgende Leistungen:
Die Klägerin stellte den Bootsinhabern eine Slipanlage zur Verfügung, mit der sie das Hineinsetzen und Herausholen der Boote (slippen) bewerkstelligen konnten. Für die großen Schiffe, für die die Slipanlage nicht ausreichte, wurde ab 1992 jährlich ein Hebekran von der Firma … einschließlich Kranführer angemietet. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von ca. 1 500,00 DM legten die Mieter, die den Kran benötigten, unter sich um.
Nur im Streitjahr 1987 überließ die Klägerin den Mietern darüber hinaus gegen Entgelt zeitweise ein Hochdruckreinigungsgerät zum Reinigen der Schiffsrümpfe.
Außerdem waren an ca. zehn Stegen Anschlüsse für Wasser und – seit dem Streitjahr 1994 – auch für Strom vorhanden, die die Klägerin den Mietern ohne besondere Gegenleistung zur Verfügung stellte.
Ferner standen eine Damen- und eine Herrentoilette sowie zwei Duschen in einem auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus zur Benutzung durch die Bootseigentümer bereit, die auch von den Mietern des Wohnhauses genutzt und von der Klägerin gereinigt und gewartet wurden.
Daneben gab es eine unentgeltliche Entsorgungsgelegenheit für die Trockentoiletten der Boote. Die Entsorgung nahm die Klägerin wahr.
Das galt aber nicht für sonstigen Müll, den die Bootseigentümer von ihren Booten mitbrachten. Auf dem Grundstück der Klägerin standen dafür keine Mülltonnen bereit, so daß die Mieter diese Abfälle mitnahmen und anderswo entsorgten.
Ihre Garderobe konnten die Mieter in der Zeit, in der sie auf dem Wasser waren, gegen ein geringes Entgelt in dafür vorgesehenen abschließbaren Garderobeschränken ablegen.
Die Pflege des Grundstücks und der Anlagen oblag einem Angestellten der Klägerin, der auch kleinere Reparaturen an der Halle, den Stegen und den Geräten erledigte.
Die Klägerin erklärte die Einkünfte aus dem streitbefangenen Grundstück als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte hingegen beurteilte die geschilderten Aktivitäten der Klägerin abweichend von Ihrer Erklärung als Gewerbebetrieb und setzte mangels vorliegender Gewerbesteuererklärungen die Gewerbesteuermeßbeträge und die Gewerbesteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 3. Mai 1994 und vom 5. Mai 1994 fest.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 1995 als unbegründet zurück.
Im Rahmen des gegen diese Einspruchsentscheidung gerichteten Klageverfahrens zum Az. VI 92/95 trug die Klägerin erstmalig vor, daß die streitbefangenen Gesamteinnahmen und -aufwendungen teilweise aus der Vermietung von ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Wohnraum herrührten. Der Beklagte hob daraufhin die Einspruchsentscheidung vom 15. März 1995 auf, um im Hinblick auf den erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten neuen Sachvortrag den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Gericht stellte danach mit Beschluß vom 3. Dezember 1997 das Verfahren ein.
Mit geänderten Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheiden vom 26. Juni und 2. Juli 1998 berücksichtigte der Beklagte nunmehr lediglich die Einkünfte aus der Bootstandsvermietung als Gewerbeertrag. Diese Bescheide wurden gemäß § 365 Abs. 3 Abgabenordnung –AO– Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 1998 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Er führte aus, daß es sich bei den Einkünften aus der Bootsstandsvermietung um gewer...