Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Eigenheimzulage bei Erwerb des Grund und Bodens auf dem ein gepachtetes , Mitte der fünfziger Jahre errichtetes Kleinsthaus steht

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage für Anschaffungskosten einer Wohnung, die bereits vor 1994 im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stand.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die in den Jahren 1952 und 1953 geborenen Kläger schlossen am 15. April 1979 einen Kleingarten-Nutzungsvertrag mit dem Verband xxx xxx betreffend die Parzelle Nr. xx der Kleingartenanlage xxx, xxx in xxx. Danach wurde ihnen die Parzelle zum Zwecke der kleingärtnerischen Bodennutzung überlassen. Nach § 6 Abs. 4 und 5 dieses Vertrages konnte der Kleingartenverband den Nutzungsvertrag nur kündigen, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorlagen oder wenn die Kläger ihre Pflichten wiederholt gröblich verletzt hätten. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages war der Kleingarten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit den darauf befindlichen Baulichkeiten dem Verband in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand zu übergeben. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift waren in einem Kaufvertrag zwischen den bisherigen und den nachfolgenden Nutzungsberechtigten Festlegungen über die Vergütung der Baulichkeiten entsprechend des von einer Schätzkommission des Verbandes festgestellten Wertes zu treffen. Der Kaufvertrag war vom Vorstand des Verbandes zu bestätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 11 Str.A.) Bezug.

Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Nutzungsvertrages schlossen die Kläger einen Kaufvertrag mit der abgebenden Pächterin, wonach sie „die Parzelle“ zu einem Preis von 10 172,80 Mark der DDR entsprechend einem Schätzungsprotokoll vom 28. April 1978 erwarben (vgl. Bl. 12 Str.A). Das Schätzungsprotokoll ist (vermutlich nur auszugsweise) als Bl. 40 in der Eigenheimzulageakte enthalten.

Die Parzelle ist mit einem sog. Kleinsthaus (Wohnfläche ca. 70 m) bebaut, das Mitte der fünfziger Jahren errichtet wurde. Die Baugenehmigung datiert vom 20. Juli 1954 (Bl. 37 Eigenheimzulageakte), die Bauabnahme fand am 11. Juli 1956 statt (Bl. 39 Eigenheimzulageakte).

Die Kläger sind seit dem 5. Mai 1979 melderechtlich in diesem Gebäude gemeldet und nach wie vor dort wohnhaft.

Im Jahre 1994 beantragten sie, den Grund und Boden der Parzelle gemäß §§ 61 ff. SachenrechtsbereinigungsgesetzSachenRBerG- ankaufen zu dürfen. Daraufhin schloss die Bodenaktiengesellschaft xxx am 8. November 2001 mit den Klägern einen Kaufvertrag über den Erwerb des Grund und Bodens. Die Kläger erklärten in diesem Kaufvertrag, dass sie Eigentümer des aufstehenden Gebäudes seien. Davon ausgehend wurde der Kaufpreis nach der Hälfte des Bodenwertes mit 40 896,00 DM bemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vertragstext (Bl. 25 ff. Str.A.) Bezug.

Am 10. März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 50 462,57 DM für das von ihnen angeschaffte Einfamilienhaus Eigenheimzulage. Wegen der Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage im Einzelnen nimmt das Gericht auf Bl. 13 Str.A. Bezug.

Der Beklagte lehnte es ab, die Eigenheimzulage zu gewähren und setzte sie mit Bescheid vom 21. März 2003 auf 0,00 € fest.

Den dagegen am 16. April 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2003 zurück.

Dagegen richtet sich die am 14. November 2003 erhobene Klage.

Die Kläger tragen vor, sie seien vor dem Kauf des Grundstücks im Jahre 2001 weder zivilrechtliche, noch wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes gewesen. Aufgrund des Nutzungsvertrages über den Grund und Boden mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit sei nicht gewährleistet gewesen, dass sie das Gebäude über die gewöhnliche Nutzungsdauer hätten nutzen können oder dass sie über das Gebäude wie ein Eigentümer hätten verfügen können. Der frühere Grundstückseigentümer hätte ab dem 4. Oktober 2015 den bis dahin geltenden Nutzungsvertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen können. Gemäß §§ 11, 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz wäre eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Ferner verweisen die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 2. Februar 2000 6 K 6050/99.

Die Kläger beantragen,

  • unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2003 den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 50 463,00 DM Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2008 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Kläger hätten keine Wohnung erworben und könnten keine Eigenheimzulage beanspruchen, da sie im Jahre 2001 nur den Grund und Boden, jedoch nicht das Eigentum an dem aufstehenden Gebäu...

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