Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatztantieme ohne vertragliche Begrenzung als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter würde, um das Risiko der Gewinnabsaugung zu vermeiden, nur einen in Höhe und Zeitdauer begrenzten Vertrag über eine Umsatztantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer abschließen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen I R 26/03) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen wegen jährlicher Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer und wegen der Verzinsung ihm gewährter Darlehen.
Die im Jahr 1992 gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Reorganisierung, Sanierung und Liquidation von Unternehmen sowie deren Beratung. Alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren war Herr G. Die Klägerin sagte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 6. März 1993 eine umsatzabhängige Tantieme für die von ihm zu Gunsten der Gesellschaft erzielten Erlöse aus „A-Rechnungen“ zu. Die zugesagte Tantieme betrug bei Erlösen bis 500.000,00 DM 5 %, bei Erlösen bis 1 Mio. DM 6 % und bis 1,5 Mio. DM 8 %. Bei darüber hinausgehenden Erlösen sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 10 % erhalten. Bei den „A-Rechnungen“ handelt es sich um Umsätze zeitanteilig erfasster Vergütungen aus übernommenen Liquidationen. Der Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthält zur Umsatztantieme keine weiteren Vereinbarungen und insbesondere keine Begrenzung der Höhe nach. Die Tantiemen betrugen 1993 492.211,00 DM, 1994 136.475,00 DM und 1995 44.783,00 DM.
Der Beklagte führte bei der Klägerin eine die Jahre 1992 bis 1995 betreffende Außenprüfung durch. Die Prüferin gelangte im Bericht vom 10. September 1997 (insbesondere Tz. I und VII), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, u. a. zu der Feststellung, dass die Umsatztantiemevereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Sie vertrat insoweit die Auffassung, dass umsatzabhängige Tantiemen steuerrechtlich nur ausnahmsweise berücksichtigt werden könnten. Sie sah die von der Klägerin vorgetragenen Gründe nicht für ausreichend an, um die vereinbarte Umsatztantieme steuerrechtlich anzuerkennen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter werde bei der Wahl zwischen Gewinn- und Umsatztantieme grundsätzlich beachten, dass Letztere für die auf Gewinnsteigerung bedachte Kapitalgesellschaft besondere Risiken enthält. Die Umsatztantieme sei zum einen unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns zu zahlen. Zum anderen berge sie das Risiko in sich, dass Umsätze zu Lasten der Rentabilität in die Höhe getrieben werden können. Selbst bei dem Vorliegen besonderer Umstände müsse die Gesellschaft bei einer Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer sicherstellen, dass die Zahlung der Umsatztantieme beschränkt bleibt. Die vertragliche Vereinbarung enthalte jedoch keinerlei risikobegrenzende Merkmale. Damit werde der Forderung des Bundesfinanzhofs -BFH- nach einem Fremdvergleich standhaltenden Kriterien nicht Rechnung getragen.
Die Prüferin vertrat außerdem hinsichtlich der mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarten Darlehensgewährungen die Auffassung, dass die Höhe des vereinbarten Zinssatzes von 8 v. H. nicht als angemessen anzusehen und außerdem die Zinsermittlung nicht korrekt vorgenommen worden sei. Bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen sei der mutmaßliche Zins zu Grunde zu legen, den die Gesellschaft mit einem Fremden unter gleichen Umständen vereinbart hätte. Dabei sei wegen der durch den Mittelabfluss notwendigen Refinanzierung der Soll-Zins für nach Laufzeit und Höhe vergleichbare Bankdarlehen zu Grunde zu legen. Die Gesellschaft habe mit der angewandten Verzinsung unter Zugrundelegung des allgemeinen Zinsniveaus ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Zinsvorteil gegenüber dem marktüblichen Zins zugewandt, der nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und deshalb in Höhe der Differenz zwischen der angemessenen Verzinsung in Höhe von 10 v. H. und den tatsächlich gebuchten Beträgen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Die Prüferin ermittelte insoweit Beträge in Höhe von 4.570,00 DM für 1993, 32.960,00 DM für 1994 und 1.710,00 DM für 1995.
Der Beklagte erließ ausgehend von den Prüfungsfeststellungen am 4. Mai 1998 geänderte Steuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein und wandte sich gegen die Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit den zugesagten Umsatztantiemen an den Gesellschafter-Geschäftsführer sowie den Darlehensverzinsungen. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen an, dass betriebswirtschaftliche Gründe für die Vergütungsform der gewählten Umsatztantieme sprächen und eine Gewinnabsaugung ausgeschlossen sowie eine angemessene Kapitalve...