rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 163 935,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin vom Beklagten im Streitjahr 1994 zutreffend als gewerbliches Unternehmen behandelt und somit zur Gewerbesteuer herangezogen wurde.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR–, schloss im Juni 1993 – seinerzeit noch in anderer personeller Zusammensetzung – mit den Herren … als Vermieter einen „Mietvertrag für gewerbliche Räume”. Vermietet wurde das Gebäude auf dem Grundstück … in Berlin – … – zum Betrieb eines Beherbergungsunternehmens. Das Mietverhältnis begann nach dem Vertrag am 21. Juni 1993 und sollte am 31. Dezember 1993 enden. Es verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn keine der Parteien spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Der monatliche Mietzins war auf 15 800,00 DM netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer festgelegt.
In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, welche das Ausstellungsdatum 21. Juni 1993 trägt, heißt es wörtlich: „Die Vermietung darf nur an Personen vorgenommen werden, die für längere Dauer unterzubringen sind. An Obdachlose und Personen, die nur für kurze Zeit aufgenommen werden sollen, darf eine Vermietung wegen der hohen Kosten, die dadurch entstehen würden (Sachbeschädigung, Vandalismus usw.), nicht erfolgen. Eine Zuwiderhandlung berechtigt zur außerordentlichen und sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses.”
In einer weiteren schriftlichen Vereinbarung der Mietvertragsparteien vom 17. März 1995, welche dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, heißt es wörtlich: „Der Vertrag wird rückwirkend ab Mietbeginn ohne Umsatzsteuer vereinbart.
Die gezahlte Umsatzsteuer verbleibt als Einnahme bei den Vermietern. Die Mieterin hat ggf. den Vorsteuerabzug zu berichtigen.”
Sämtliche vorliegenden Verträge und Vereinbarungen wurden für die Klägerin von deren Gesellschafter … unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 setzte der Beklagte für das Streitjahr 1994 den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer nach einem Gewinn von 1 188 966,00 DM fest.
Mit dem hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen, da sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Es seien lediglich Vermietungsleistungen angeboten worden; die Gesellschaft sei auch nicht werbend auf getreten. Außer der Zurverfügungstellung von Schlafplätzen seien den Bewohnern gegenüber keine weiteren Nebenleistungen erbracht worden. Es sei auch nicht – wie in der Anlage zum Gewerbesteuerbescheid für 1994 ausgeführt – ein ständiger Mieterwechsel eingetreten. Vielmehr hätten die Nutzer – Familien aus Bosnien – dort langfristig gewohnt.
Mit Entscheidung vom 15. Oktober 1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe mit ihrer Tätigkeit sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz –EStG– erfüllt. Nach der Rechtsprechung sei das Betreiben von Wohnheimen eine gewerbliche Tätigkeit. Zwar hätten in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Wohnheimbetreiber neben der eigentlichen Nutzungsüberlassung an den Wohnräumen noch weitere Nebenleistungen erbracht, die den gewerblichen Charakter ihrer Tätigkeit begründet hätten, während die Klägerin nach ihren Angaben keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen an die Mieter erbracht habe; im Streitfall ergäbe sich der gewerbliche Charakter aber durch die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und die auf Gewinn gerichtete Nachhaltigkeit. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr folge allein aus dem Umstand, dass die Klägerin mit den für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge zuständigen Behörden in Kontakt getreten sein müsse und ihr Heim dort angeboten haben müsse. Darin liege – auch ohne weitere öffentliche Werbung – bereits eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch das Gewinnstreben stehe bei einem Gewinn von über 1 000 000,00 DM im Jahr nicht außer Zweifel.
Hinzu komme, dass das Finanzgericht Berlin –FG– in einem Verfahren, welches die Umsatzsteuer der Klägerin betraf …, festgestellt habe, dass der Betrieb der Klägerin wegen der als kurzfristig anzusehenden Vermietung an die Flüchtlinge einem Pensionsbetrieb vergleichbar sei. Das Gericht habe in jenem Streitfall auch darauf abgestellt, dass die Klägerin für die Betreibung des Wohnheims eine Organisation bereitgestellt habe, die die Beschäftigung von Personal erforderlich gemacht habe; die Personalkosten hätten im Streitjahr insgesamt über 84 000,00 DM betragen. Durch diesen organisatorischen Überbau sei der Vermieter nicht mehr wie ein typischer Wohnungsvermieter sondern wie der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes tätig geworden.
Letztendlich er...