rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Anerkennung der Verpfändung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs für 1993 betreffend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Wirksamkeit der Verpfändung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs.
Die Klägerin – eine Bank – schloß am 13. Dezember 1994 mit dem … Staatsbürger … seinerzeit in … jetzt in … wohnhaft, einen Kreditvertrag u. a. folgenden Inhalts ab:
Kreditberechnung/Kredittilgung
Netto-Kreditbetrag |
… DM |
4,5 % Bearbeitungsgebühr |
… DM |
Kreditzinsen für 12 Monate |
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1. bis 6. Monat 12 % p. a. |
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7. bis 12. Monat 16 % p. a. |
… DM |
Brutto-Kreditbetrag |
… DM. |
Rückzahlung fällig am 12. Dezember 1995.
Daneben trafen die Vertragsparteien folgende Abreden (Auszug):
Tz. 5. Die … ist berechtigt, den Kredit zur vorzeitigen Rückzahlung fällig zu stellen, wenn sich die im Kreditvertrag oder im Zusammenhang mit der Berechnung des Steuererstattungsanspruchs gemachten Angaben des Kunden als unrichtig erweisen.
Tz. 6. Für den Fall, daß im Zusammenhang mit der Kreditgewährung oder dem verpfändeten Steuererstattungsanspruch Rückfragen beim Finanzamt, Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Arbeitgeber erforderlich sind, entbindet der Kunde diese vom Steuergeheimnis bzw. der beruflichen Schweigepflicht. …
Tz. 7. Die … wird ermächtigt, eine nach §§ 2 f. Steuerberatungsgesetz befugte Person/Vereinigung zu beauftragen, gegen einen Steuerbescheid erforderliche Rechtsbehelfe einzulegen, sofern der Kunde nicht selbst oder über eine solche Person/Vereinigung Rechtsbehelfe einlegen läßt. …
Tz. 9. Verpfändung der Steuererstattungsansprüche
a) Die Verpfändung der Steuererstattungsansprüche dient lediglich zur Sicherheit für den Kredit. …
d) Für den Fall der Auszahlung des Erstattungsanspruchs an die … verwahrt diese den Erstattungsbetrag treuhänderisch für den Kunden. Das Pfandrecht setzt sich an dem Erstattungsbetrag fort.
Wegen der weiteren Vereinbarungen im Kreditvertrag wird auf die in der Akte befindliche Urkunde Bezug genommen (Bl. 13 f. Streitakte).
Herr … hatte in den Jahren 1992 und 1993 einen Bruttoarbeitslohn von ca. 20 000,00 DM bzw. 30 000,00 DM und mußte in … eine Frau und zwei Kinder versorgen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages war seine zuletzt am 14. Oktober 1993 erteilte Aufenthaltsgenehmigung bereits abgelaufen, da diese mit Beendigung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Firma … am 11. Mai 1994 ungültig geworden war. Zeitgleich mit dem Abschluß des Kreditvertrages reichte Herr … durch den Lohnsteuerverein …, seine am 13. Dezember 1994 unterzeichnete Einkommensteuererklärung für 1993 ein. Den vom Lohnsteuerverein … ermittelten Lohnsteuer-Erstattungsanspruch hatte Herr … im Kreditvertrag an die Klägerin verpfändet und dem Beklagten die Verpfändungsanzeige vom 13. Dezember 1994 zugesandt.
In dem Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 19. Mai 1995 für Herrn … der dem … Lohnsteuerhilfeverein bekanntgegeben wurde, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf … DM fest und errechnete einen Erstattungsbetrag von … DM. Der Beklagte lehnte es jedoch mit Bescheid vom 15. Mai 1995 ab, die Verpfändung des Erstattungsbetrages an die Klägerin anzuerkennen, da die Verpfändung der Tilgung des Kreditvertrages diene und daher nichtig sei. Den Einspruch der Klägerin vom 14. Juni 1995 wies der Beklagte am 24. Juli 1995 als unbegründet zurück.
Mit der am 25. August 1995 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Verpfändung sei nicht nichtig und folglich vom Beklagten anzuerkennen. Gemäß Tz. 9 a des Kreditvertrages diene die Verpfändung des Steuererstattungsanspruchs lediglich zur Sicherheit für den Kredit. Ferner seien die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abbedungen. Eine individuelle Bonitätsprüfung des Kreditnehmers habe sich erübrigt, da die von Steuerberatern und Lohnsteuervereinen ausgestellten Bescheinigungen über die Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages jedenfalls in der Regel eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellten und eine umfassende Bonitätsprüfung erst ab einem Kreditbetrag von 3 000,00 DM auf jeden Fall durchgeführt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Verpfändungserklärung des Herrn … zugunsten der Klägerin vom 13. Dezember 1994 hinsichtlich der Lohnsteuererstattungsansprüche des Verpfänders für das Kalenderjahr 1993 anzuerkennen,
hilfsweise,
Zulassung der Revision.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
Zulassung der Revision.
Er vertritt unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung, die Verpfändung des Erstattungsanspruchs diene der Erfüllung des Kredits und sei daher nichtig. Nach § 46 Abs. 4 Abgabenordnung –AO– sei der ge...