Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung bleibt einen besonderen Beschluß vorbehalten, nachdem der zuständige Kostenbeamte des Gerichts die erforderlichen Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt hat.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rentenzahlungen der … (jetzt …) an die Geschwister Frau … und Frau …, geb. …, aus deren Erbverzichtsverträgen (Notar …, UR … und UR …) vom … und vom … für den Kläger als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz –EStG– abzugsfähig sind.
Der Kläger ist Erbe nach Herrn … und war im Streitjahr Geschäftsführer der … In seiner Einkommensteuererklärung 1985 hat der Kläger folgende Rentenzahlungen an seine Geschwister als Sonderausgaben geltend gemacht:
…, geboren am |
|
Zahlungen in 1985 |
… DM |
hiervon abzugsfähiger Ertragsanteil |
% = … DM |
…, geboren am |
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Zahlungen in 1985 |
… DM |
hiervon abzugsfähiger Ertragsanteil |
% = … DM |
strittige Sonderausgaben 1985 |
… DM |
Nach den Erbverzichtserklärungen vom … und vom … hat sich der Kaufmann … für sich und seine Erben verpflichtet, beginnend mit seinem Tode, seinen Töchtern, Frau … und Frau …, auf deren Lebenszeit eine monatlich vorauszahlbare Leibrente zu bezahlen. Als Gegenleistung hierfür haben die Töchter für sich und ihre Erben auf Erb- und Pflichtteilsansprüche jedweder Art, die sie am Nachlaß ihres Vaters haben würden, verzichtet.
Nach dem Tod des Erblassers erhielten die Geschwister des Klägers die ihnen in den Erbverzichtsverträgen zugesicherten Leibrentenzahlungen aus Mitteln der … (…, und …), da die … anstelle der verpflichteten Erben die Rentenzahlungsverpflichtung gesamtschuldnerisch (vgl. Punkt 2 des Vertrages vom … und Punkt 3 des Vertrages vom …) übernommen hatten.
Nachdem der Beklagte diese Beträge in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid 1985 vom 20. August 1986 zunächst als Sonderausgaben anerkannte, versagte er nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung mit dem Einkommensteuerbescheid 1985 vom 19. April 1989 gemäß seinem Bp-Bericht vom 22. August 1988 den Sonderabgabenabzug.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch, in dem er sich zu seiner Begründung im wesentlichen auf seine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht vom 09. Januar 1989 berief.
Der Rechtsbehelf des Klägers blieb im Ergebnis erfolglos.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen:
Die … (jetzt …) habe die von ihr bisher ausgezahlten Leibrenten den Erben bzw. dem Kläger jeweils in Rechnung gestellt und mit deren bzw. dessen Gewinnauszahlungsansprüchen verrechnet.
Nach den Erbverzichtsverträgen seien die Erben, Herr … und Herr …, verpflichtet, an Frau … und an Frau … auf deren Lebenszeit je eine Leibrente zu bezahlen. Mit Zustimmung des Erblassers haben die … mit den Bezugsberechtigten vereinbart, daß sie anstelle der seinerzeit verpflichteten Erben die Rentenverpflichtung übernehmen. Dabei handele es sich um einen Schuldübernahmevertrag im Sinne von § 414 BGB. Ein solcher Schuldübernahmevertrag regele nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner und zwischen dem Gläubiger und dem Schuldübernehmer. Das Rechtsverhältnis zwischen Schuldübernehmer (…) und Schuldner entspreche dabei einem Auftragsverhältnis. Das setze voraus, daß der Schuldner dem Schuldübernehmer den Auftrag zur Schuldübernahme erteilt hat. Dafür reiche es aus, daß der Schuldner den Schuldübernehmer darum bitte. Nach dem Auftragsvertrag sei der Schuldübernehmer gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Schuldübernahme zu erklären. Er erlange aber insoweit gegen den Schuldner einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB. Somit müssen die Erben dem Schuldübernehmer dessen Aufwendungen ersetzen.
Somit bestehe durchaus die zivilrechtliche Verpflichtung der Erben, den … die Rentenzahlungen an Frau … und Frau … zu erstatten mit der Folge, daß die Beträge bei dem Kläger als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien.
Zum Beweis der erfolgten Zahlung führt der Kläger weiter aus, die Stellungnahme zum Rechtsbehelfsverfahren Einkommensteuer 1985 der Betriebsprüfungsstelle des Beklagten vom 27. Februar 1991 enthalte unter Nr. 4 die Wiedergabe eines Kontoauszuges der … über die Entwicklung des Forderungskontos Erbengemeinschaft nach …, beginnend mit dem Saldo-Vortrag vom 01. Januar 1983 in Höhe von … DM und endend mit einem Saldo per 31. Dezember 1985 von … DM. Aufgrund dieses Kontoauszuges müsse der Zahlungsnachweis als erbracht gelten.
Inhalt des Kontoauszuges wie folgt:
Saldovortrag 01.01.1985 |
… DM |
Zahlung an Gesellschafter 07.02.1983 |
… DM |
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… DM |
Zahlung an Gesellschafter 16.05.1983 |
… DM |
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… DM |
Erbabfindung 1983 |
… DM |
Zinsen 1983 |
… DM |
31.12.1983 |
… DM |
Tilgung durch Verrechnung 24.05.1984 |
… DM |
Erbabfindung 1984 |
… DM |
Zinsen |
… DM |
31.12.1984 |
… DM |
Erbabfindung 1985 |
… DM |
Zinsen |
… DM |
31.12.1985 |
… DM |
Zum weiteren Nachweis der geleiste...