rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung des Begriffs „Bestellung“ im Investiionzulagenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Für eine wirksame Bestellung im Investitionszulagenrecht reicht es nicht aus, dass bei der Auftragsvergabe der Kaufgegenstand lediglich nach Art und Güte bezeichnet wird und eine genaue Konkretisierung erst später erfolgt.
Normenkette
BerlinFG §§ 19, 31 Abs. 14
Nachgehend
Tatbestand
Für verschiedene Druck- und Tonträger beantragte die Klägerin für die Streitjahre die Festsetzung von Investitionszulage nach § 19 Berlinförderungsgesetz -BerlinFG-. Der Beklagte gewährte die Zulagen antragsgemäß, für 1990, 1992 und 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für 1991 endgültig.
Anlässlich einer in der Zeit vom 13. Februar 1995 bis 28. Juli 1998 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 31. Juli 1998 fest: Den Druck sämtlicher Schulbücher der "Xxxxxxxxx xxxxxx xxxx xxx xx.xxx" -X-Verlag- habe die "Xxxxxxxxx xxxxx xxxx xxx xx." -X-Druck- ausgeführt, während die Klägerin mit der Produktion des gesamten Lehrmittelbereichs des X-Verlages betraut gewesen sei. Dieser Lehrmittelbereich habe Ergänzungen zu einzelnen Lehrwerken und Programmen, die im X-Verlag im Rahmen seiner Planungen für Lehrwerke, Lektüren und sonstige Druckerzeugnisse zu entwickeln seien, umfasst. Planung und Realisierung der einzelnen Lehrmittel und die Herstellung der für die Durchführung der Aufträge erforderlichen Druck- bzw. Tonträger habe dem X-Verlag oblegen. Grundlage sei der zwischen der Klägerin und dem X-Verlag geschlossene Kooperationsvertrag vom 6. Februar 1980 und die analoge Anwendung des zwischen dem X-Verlag und der X-Druck am 8. September 1976 geschlossenen Kooperationsvertrags mit Ergänzungen vom 19. Dezember 1977, 5. Januar 1979 und 8. Januar 1985 gewesen. Danach sei die Klägerin im Gegenzug für die Zusicherung der Übertragung aller Aufträge zur Produktion von Lehrmitteln zum Kauf sämtlicher vom X-Verlag entwickelten Druck- und Tonträger verpflichtet gewesen. Als Ausgleich habe die Klägerin bis 1992 das Recht zum Vertrieb aller vom X-Verlag konzipierten Lehrmittel auf eigene Rechnung erhalten. Der Erlös sei abzüglich einer an den XVerlag zu leistenden Vertriebslizenzgebühr bei der Klägerin verblieben. Ab Veranlagungszeitraum 1993 erhalte die Klägerin als Äquivalent für die Kosten und Risiken beim Kauf der Druckträger nunmehr eine Erfolgsbeteiligung, die 10 % der vom X-Verlag, dem der Vertrieb seit 1993 obliege, erzielten Produktumsätze betrage.
Zum Nachweis des rechtzeitigen Investitionsbeginns habe die Klägerin an den X-Verlag gerichtete Bestellungsschreiben, denen die Anzahl der bestellten Druck- bzw. Tonträger zu entnehmen gewesen sei, mit anliegenden Bestelllisten vom 21. März 1989 - 38 bestellte Druckträger/Tonträger - und 28. Juni 1991 - 131 bestellte Druckträger/Tonträger - ausgehändigt.
Wegen der Kaufverpflichtung im Kooperationsvertrag habe es keiner besonderen Bestellungen bedurft, derartige Bestellungen habe es in der Vergangenheit auch nicht gegeben. Die Bestellungen kurz vor Ablauf der Bestellfristen - 1. April 1989: Bestellfrist für den Übergang des § 19 BerlinFG 1987 auf den § 19 BerlinFG 1990 und 1. Juli 1991: Bestellfrist für das Auslaufen des § 19 BerlinFG 1990 - seien als Vorratsbestellungen für die Anschaffung von Druckplatten bis in das Jahr 2000 nicht anzuerkennen, da ein bestehender Vertrag lediglich formal rechtlich wiederholt worden sei. Daher hätten die Bestellungen auch zu keiner zusätzlichen Belebung der Wirtschaft geführt. Vielmehr seien Beginn und Abschluss der Investition zeitlich zusammengefallen. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Anschaffung. Auch die ursprüngliche Verpflichtung der Klägerin zur Abnahme aus dem seit 1980 bestehenden Kooperationsvertrag sei keine rechtzeitige Bestellung, weil es sich insoweit um Vorratsverträge handele (Bundesfinanzhof -BFH- in Bundessteuerblatt -BStBl- 1982, 570; BFH in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 1130).
Da die Bestellung vom 21. März 1989 nicht wirke, lägen die Voraussetzungen der 25%igen Investitionszulage nicht vor. Für 1990 und im 1. Halbjahr 1991 angeschaffte Druckplatten seien allenfalls 15 % Investitionszulage zu gewähren. Da die Bestellung vom 28. Juni 1991 nicht wirke, komme eine Investitionszulage für nach dem 30. Juni 1991 angeschaffte Druckplatten nicht in Betracht.
Die Gründe für die Nichtanerkennung der Bestellung gelten auch für die auf die am 31. Dezember 1990 abgegebene Bestellung geleisteten Anzahlungen im Dezember 1990. Eine 25%ige Zulage scheide aus; für die Anzahlung gäbe es nur die 15%ige Zulage, soweit ihr Anschaffungen vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 gegenüberstünden.
In den Anschaffungskosten jeder Druckplatte seien alle Herstellungskosten des X-Verlages enthalten gewesen, und zwar a) Vorlaufkosten (zum Be...