Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldes 1997 und 1998
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.01.2001; Aktenzeichen VI R 105/00) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 4.620,00 DM
Tatbestand
Die Klägerin bezog für ihren am geborenen Sohn bis einschließlich März 1997 Kindergeld. Ihr Sohn befand sich vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1998 in Berufsausbildung als und seit dem 1. September 1998 in Schulausbildung. Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betrugen im Jahr 1997 18.985,00 DM und vom 1. Januar bis zum 31. August 1998 13.814,00 DM. Die Werbungskosten beliefen sich auf 3.055,00 DM (1997) und auf 2.616,00 DM (1998). Ferner erhielt er ab September 1998 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz –BAföG– in Höhe 590,00 DM monatlich.
Mit Bescheiden vom 1. Oktober 1998 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung des Kindergeldes über den 31. März 1997 hinaus ab und setzte den Kindergeldanspruch für die Zeit von April bis Dezember 1997 und von Januar bis Dezember 1998 jeweils auf 0,00 DM mit der Begründung fest, die Einkünfte und Bezüge des Sohnes überstiegen die jeweils maßgebenden Einkommensgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes– EStG–.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Der Beklagte führte in seiner zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 18. November 1998 aus, die von April bis Dezember 1997 erzielten Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin beliefen sich auf 12.434,44 DM und überstiegen demnach den für diesen Zeitraum maßgebenden Grenzbetrag von 9.000,00 DM. Im Jahre 1998 habe er unter Berücksichtigung der –seinerzeit voraussichtlichen– Werbungskosten von 2.020,00 DM sowie der als Bezüge anzusetzenden Leistungen nach dem BAföG Einkünfte und Bezüge von 13.794,00 DM erzielt, die den für 1998 geltenden Grenzbetrag von 12.360,00 DM ebenfalls überstiegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Blatt 113 ff der Kindergeldakte) Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Kindergeld für ihren Sohn ab April 1997 weiter.
Sie ist der Auffassung, es verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Sicherstellung des Existenzminimums, dass der Kindergeldanspruch davon abhänge, in welcher Höhe das in Berufsausbildung befindliche Kind Einkünfte und Bezüge erziele. Vielmehr dürfe lediglich auf das verfügbare Einkommen des Kindes abgestellt werden, also auf den Betrag, der ihm nach Abzug der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und der einbehaltenen Lohnsteuer tatsächlich verbleibe. Das verfügbare Einkommen ihres Sohnes habe danach von April bis Dezember 8.689,80 DM und für 1998 10.926,78 DM betragen und unterschreite demnach die jeweils geltenden maßgeblichen Einkommensgrenzen. Wegen der Einzelheiten ihrer Berechnung wird auf die Anlage 3 der Klageschrift (Blatt 1 der Streitakten) Bezug genommen.
Im übrigen benachteilige die Zugrundelegung von Einkünften und Bezügen die Familien mit Kindern, die sich in einer beruflichen Ausbildung befänden gegenüber den Familien, die ihren Kindern einen Bildungsweg über Gymnasium und Studium ermöglichen könnten. Bei konkreter Anwendung des Gesetzes werde unterstellt, dass ihr Sohn bei einem verfügbaren Einkommen von 10.926,78 DM im Jahre 1998 die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erfülle. Dem Beklagten sei bekannt, dass sie ihrem Sohn seit September 1998 monatlich 300,00 DM Unterhalt leiste. Dies stelle eine erhebliche Belastung für sie dar, da sie ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind habe und arbeitslos sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom und der hierzu ergangenen zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom … zu verpflichten, Kindergeld in Höhe von monatlich 220,00 DM für ihren Sohn von April 1997 bis Dezember 1998 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertreten Auffassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimme sich der Grenzbetrag nach den Einkünften und Bezügen, nicht aber nach dem Einkommen des Kindes.
Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Kindergeldakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Verwaltungsakte in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 EStG wird Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gezahlt, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet und es eigene Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Berufsausbildung von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr 1997 bzw. von nicht mehr als 12.360,00 DM im Kalenderjahr 1998 erzielt.
Da § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die Einkünfte abstellt, aber selbst – wie auch § 33 a Abs. 1 EStG – keine eigene Begriffsb...