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FG Berlin Urteil vom 15.12.1995 - III 141/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Ergänzungsbescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen IX R 72/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erwarben in dieser Eigenschaft im Jahre 1984 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück … in Berlin– … um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. An dieser Absicht hielten sie trotz der im Jahre 1985 in Angriff genommenen Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum fest. Sie erklärten für 1985 im Jahre 1987 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. … DM, außerdem wegen der Singulär gebliebenen Veräußerung des unbebauten Dachgeschosses einen Spekulationsverlust von … DM.

Der Beklagte stellte in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheiden 1985 vom 15. Mai und 11. Juni 1987 die Einkünfte aus Vermietung auf ./. … DM bzw. ./. … DM fest. Die Spalte „Sonstige Einkünfte” im Teil A/Feststellungen blieb jeweils unausgefüllt. In den Anlagen ESt 1, 2, 3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1985 wurden dagegen die von den Klägern erklärten sonstigen Einkünfte

DM

Veräußerungspreis Dachgeschoß

…

./. anteilige Anschaffungskosten (ermittelt nach Flächen)

…

Einkünfte

./. …

dergestalt als „nur nachrichtlicher Spekulationsverlust” aufgeführt, daß auf den einzelnen Gesellschafter jeweils ein Betrag von … DM entfiel. Am 29. August 1988 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf, erklärte zugleich die Feststellung aber für vorläufig bis zur Klärung, inwieweit Einkünfte aus Vermietung und V...

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