Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensgewährung durch eine Domizilgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten aus § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, dann kann zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für denunter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 90 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 3; AO § 160

 

Tatbestand

Gegenstand der Klägerin war der Vertrieb und der Handel mit Computern und elektronischen Geräten sowie die Entwicklung von Software.

Sie wurde am 13. Oktober 1989 gegründet. Von dem Stammkapital in Höhe von 51.000,00 DM hielt in den Streitjahren der Geschäftsführer, ..., - B -, mindestens 25.000,00 DM (= 49,1 v. H.). Die übrigen Anteile soll eine ... Handelsgesellschaft mbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Berlin gehalten haben, die jedoch den Vollzug des zweifelsfrei beabsichtigten Erwerbs bestreitet. Das Gericht nimmt insoweit auf Bl. 48 bis 68 der Streitakte Bezug.

B ist unter anderem auch an der ... GmbH mit einem Kapitalanteile von 40 v. H. beteiligt, die in Moskau eine Niederlassung unterhält.

Am 28. Dezember 1990 schloss die Klägerin mit der ... einen Vertrag über ein Kontokorrentdarlehen von maximal 2,5 Mio. DM. Das Darlehen war unverzinslich und sollte ausschließlich durch Verrechnung mit Gegenansprüchen zum Ende eines jeden Kalenderjahres getilgt werden. Der Darlehensvertrag konnte mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Ausweislich der Handelsregistereintragung vom 5. März 1991 ist die Gründung der ... am 4. März 1991 erfolgt. Zweck der ... waren Handels- und Finanzgeschäfte aller Art, Vermögensverwaltung, Beteiligungen an anderen Unternehmungen, Übernahme von Vertretungen, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften, sowie alle mit diesem Hauptzweck in direktem oder indirektem Zusammenhang stehenden Geschäfte. Der so genannte Treufonds betrug 30.000 Schweizer Franken. Repräsentant der ... war die ... Die Verwaltung erfolgte durch einen Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsrecht bestehend aus den Herren ... in Vaduz. Die Geschäftsanschrift der ... (...) ist mit der der ... identisch.

Nach einer Auskunft des Bundesamts für Finanzen - Informationszentrale Ausland - BfF - vom 14. Januar 1999 soll es sich bei der ... um eine bloße Briefkastenfirma (Sitz- oder Domizilgesellschaft) handeln, die in Liechtenstein nur formell ihren Sitz hat, ohne dort eigene Aktivitäten zu entfalten. Dort bestünden keine eigenen Büroräumlichkeiten oder Anschlüsse, auch seien dort keine eigenen Mitarbeiter tätig. Die Herren ... führten in Vaduz ein Treuhandbüro und hielten Verwaltungsratmandate anderer in Liechtenstein ansässiger Firmen. Unter anderem seien sie durch die ... tätig. Unter der Anschrift der ... befänden sich die Büroräume der Treuhandgesellschaft ... Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Inhalt der Auskunft Bl. 32 bis 34 Streitakte Bezug.

Mit einem Schreiben vom 29. April 1998 bestätigte der Verwaltungsrat ... namens der ..., dass diese unter der Anschrift ... in Vaduz ansässig sei und ein Arbeitspensum von vier Personen beanspruche. Ihre Umsätze aus Warenverkäufen unter Außerachtlassung anderer Erlöse hätten in den Jahren 1992 bis 1995 zwischen 5.246.997,80 US-Dollar und 9.206.818,00 US-Dollar betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Inhalt des Schreibens Bezug.

Die Klägerin nahm das von der ... gewährte Darlehen erstmals im Jahre 1993 in Anspruch. Danach stieg der Darlehenssaldo kontinuierlich während des Streitzeitraums an. Die Zuführungen überstiegen jeweils die in drei Fällen vorgenommenen Verrechnungen mit Ansprüchen der Klägerin aus einer Pkw-Lieferung bzw. aus Vermittlungsprovisionen. Das Darlehenskonto entwickelte sich wie folgt:

1993

Darlehenshingabe

760.830,00 DM

Verrechnung mit Pkw-Lieferung

./. 125.000,00 DM

Stand zum 31. Dezember 1993

635.830,00 DM

1994

Darlehenshingabe

889.462,50 DM

Verrechnung mit Provision

./. 488.500,00 DM

Stand zum 31. Dezember 1994

1.036.792,50 DM

1995

Darlehenshingabe

1.035,000,00 DM

Verrechnung mit Provision

./. 571.000,00 DM

Stand zum 31. Dezember 1995

1.500.762,50 DM

Die Darlehenssalden erhöhten sich also zum 31. Dezember 1994 um 400.962,50 DM und zum 31. Dezember 1995 um 464.000,00 DM.

Die Klägerin wurde für die Streitjahre zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt.

Vom 3. November 1997 bis 25. November 1998 führte das ursprünglich für die Besteuerung der Klägerin zuständig gewesene Finanzamt ... bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, an der auch eine Fachprüferin für Auslandsbeziehungen teilnahm.

Die Prüferinnen gelangten zu der Auffassung, dass sich keine Feststellungen ergeben hätten, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sprächen.

Nach dem Prüfungsvermerk der Fachprüferin soll B sich dahingehend eingela...

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