rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Kurssicherungsaufwendungen für ein im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen berühren die private Vermögenssphäre und sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid für 1998 dahingehend zu ändern, daß weitere Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden.
Er ist am A-Fonds beteiligt und erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung dieser Beteiligung (und weiterer Beteiligungen) gewährte ihm die X-Bank mit Vertrag vom 17. Oktober / 10. November 1997 einen Kredit über 27.966.810,- DM. Der Kläger hatte die Möglichkeit, diesen Kreditbetrag in Schweizer Franken (CHF) in Anspruch zu nehmen. Als Zinssatz vereinbarten die Vertragsparteien eine variable Verzinsung auf Basis des 6-Monats-LIBOR, und zwar per 15. Oktober 1997 für den 6-Monats-DM-LIBOR 3,7500 % p.a. und für den 6-Monats-CHF-LIBOR 1,9961 % p.a., jeweils zuzüglich 0,45 % p.a. Marge. Diese Zinssätze wurden zunächst vom 17. Oktober 1997 bis zum 1. April 1998 festgeschrieben.
Ferner sah der Kreditvertrag vor, daß sich die Höhe des Kredits zu jedem Endtermin einer Zinsfestschreibungsperiode aus dem Kreditbetrag in DM errechne, auch dann, wenn der Kredit in CHF in Anspruch genommen werde. Steige der Kurs des CHF gegenüber der DM über das derzeitige Kursniveau hinaus an, werde der Kreditnehmer zum Beginn einer neuen Zinsfestschreibungsperiode eine als „Sondertilgung“ bezeichnete Zahlung in der Höhe leisten, daß auch unter Zugrundelegung des neuen Kurses der DM-Gegenwert des CHF-Kredites nicht den vereinbarten DM-Kreditbetrag übersteige. Demgegenüber seien im Falle des Rückgangs des CHF-Kurses neue Teilvalutierungen ausgeschlossen.
Die X-Bank stellte dem Kläger auf dessen Wunsch den Kreditbetrag in CHF zur Verfügung. Da zum 30. März 1998 der CHF-Kredit mit einem Betrag von 23.356.280,27 CHF valutierte, der maximal zugelassene Kreditbetrag unter Zugrundelegung des Wechselkurses von 121,64 DM demgegenüber auf 22.991.458,41 CHF begrenzt war, machte die Bank eine Sondertilgung in Höhe von 364.821,86 CHF geltend.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 machte der A-Fonds diese Sondertilgung nicht geltend, weil die Büromitarbeiter der Steuerberaterin des Klägers den Betrag als Kredittilgung verstanden. Gegen den daraufhin ergangenen Feststellungsbescheid 1998 vom 25. Februar 2000, mit dem das Finanzamt für den Kläger lediglich die erklärten Sonderwerbungskosten in Höhe von 76.897,61 DM berücksichtigte, wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.
Mit Schreiben vom 16. August 2000 beantragte der A-Fonds die Erhöhung der Sonderwerbungskosten des Klägers hinsichtlich seiner Beteiligung um 43.008,12 DM. Von der zur Sicherung des Wechselkurses zwischen DM und CHF geleisteten Zahlung in Höhe von insgesamt 364.821,86 CHF entfiele dieser Betrag auf die 1. Tranche.
Der Beklagte lehnte in der Anlage zum Feststellungsbescheid 1999 vom 4. Dezember 2000 den Antrag mit der Begründung ab, daß aufgrund der Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 25. Februar 2000 keine Änderung möglich sei.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 legte der A-Fonds gegen den Feststellungsbescheid 1999 Einspruch ein. Unter dem 16. Februar 2001 ließ er durch seinen steuerlichen Berater klarstellen, daß sich der Einspruch insbesondere gegen die Entscheidung richte, eine Änderung des Feststellungsbescheides für 1998 sei hinsichtlich der Anerkennung von Sonderwerbungskosten des Klägers nicht zulässig. Vielmehr sei die Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich und geboten.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 teilte der Beklagte dem Steuerberater unter Bezugnahme auf den Einspruch gegen die Ablehnung der nacherklärten Sonderwerbungskosten 1998 für den Kläger mit, daß eine Änderung des Bescheides nicht in Betracht komme, da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt seien. Denn zum einen liege grobes Verschulden vor, zum anderen stelle die Zahlung wegen der Verschlechterung des Wechselkurses keine Zinszahlung dar. Unter dem 30. Juli 2001 trat der Steuerberater der Auffassung des Beklagten entgegen: Das angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 1993 betreffe einen anderen Fall. Vorliegend handele es sich bei der Sonderzahlung nicht um eine Tilgung, sondern um eine Zinskomponente.
Der Beklagte, der den Kläger als Einspruchsführer ansah, wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus:
Eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 N...