Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermietung einer Wohnung an einen nahen Angehörigen ist steuerrechtlich dann nicht anzuerkennen, wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung selbst mit nutzt oder ihm die Räume ständig in dem Sinne zur Nutzung zur Verfügung stehen, dass er die tatsächliche Sachherrschaft durch ein unbeschränktes Zutrittsrecht hat.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuer für 1998 um die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin, die Eigentümerin des Zweifamilienhauses in der KXXX ist, bewohnte die obere Etage mit ihrem Sohn, die untere Etage hatte sie ihrer Mutter auf der Grundlage eines unentgeltlich gewährten Wohnrechts überlassen. Nachdem sie bis zum Jahr 1997 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Ansatz des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz EStG a. F. ermittelt hatte (§ 52 Abs. 21 Satz 1 und 2 EStG), verzichtete sie mit Schreiben vom 28. August 2000 unwiderruflich auf die Anwendung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung mit Wirkung zum 1. Januar 1990 (§ 52 Abs. 21 Satz 3 EStG), sodass für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1997 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das vorgenannte Grundstück anzusetzen waren.
Im Streitjahr 1998 tätigte die Klägerin umfangreiche Erhaltungsaufwendungen von insgesamt rd. 60 000 DM und gab erneut eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Grundstück KXXX- XXX ab, in welcher sie als Einnahmen angab: Miete für Wohnungen 10 434 DM, Mietwert der selbst genutzten Wohnung (Größe 9 m) 730 DM und Umlagen aus eigengenutzter und unentgeltlich überlassener Wohnung 699 DM, insgesamt 11 863 DM. Unter Berücksichtigung sämtlicher Werbungskosten - die Erhaltungsaufwendungen wurden auf fünf Jahre verteilt - errechnete die Klägerin einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 18 200,00 DM.
Am 14. November 2000 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 1998, in welchem er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzte und zur Begründung auf den Antrag vom 28. August 2000 (unwiderruflicher Verzicht auf die Besteuerung des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG) verwies.
Den hiergegen eingelegten und nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte am 14. Juni 2001 durch Formalentscheidung zurück.
Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor: Die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 seien zu berücksichtigen, denn sie habe im Jahr 1998 die beiden Wohnungen vermietet.
Ihre Mutter habe mit notarieller Erklärung auf das seit fast 30 Jahren bestehende Wohnrecht verzichtet und einen Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen, weil allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der in vielen Jahren entstandene erhebliche Instandsetzungsbedarf für das Haus von der Klägerin nicht allein habe finanziert werden können.
Zum Nachweis legte die Klägerin Formularmietverträge vom 1. Januar 1998 mit ihrem Sohn BXXX XXX und vom 31. März 1998 mit ihrer Mutter IXXX SXXX vor. Ausweislich des Mietvertrags mit BXXX XXX hatte die Klägerin ihrem Sohn ab dem 1. Januar 1998 auf unbestimmte Zeit die obere Etage des Zweifamilienhauses vermietet, und zwar 2 1/2 Zimmer, eine Küche, einen Korridor und eine Toilette mit Bad und Dusche (insgesamt 69,13 m). Die monatlich im Voraus ab Oktober 1998 auf ein Konto der Klägerin zu entrichtende Miete war einschließlich der Nebenkosten mit 553,00 DM berechnet (Bruttokaltmiete); in der Miete sollten die Betriebskosten aufgrund der letzten Rechnung "des Vermieters" von 1997 enthalten sein.
Ausweislich des Mietvertrages mit IXXX SXXX wurden dieser ebenfalls 2 1/2 Zimmer, eine Kammer, 1 Küche, ein Korridor und eine Toilette mit Bad (Wohnfläche von 56,33 m) ab 1. April 1998 zu einer Bruttokaltmiete von monatlich 422,00 DM vermietet. Die Miete sollte ab dem 1. August 1998 auf das Konto der Klägerin überwiesen werden.
Die Klägerin trug des Weiteren vor, dass sie sich wegen der Betreuung ihrer alten inzwischen verstorbenen - Mutter tagsüber überwiegend in deren Wohnung aufgehalten habe, im Übrigen aber nicht in dieser Wohnung, sondern in ihrem Zimmer im Obergeschoss, in dem sie in ihrer Jugend und nach späterer Rückkehr in das Elternhaus gelebt, geschlafen und gewohnt habe und in dem sie nun weiterhin lebe, schlafe und wohne. Die Selbstnutzung des Hauses sei mit 10,20 % vollständig und richtig erklärt worden. Die Pflege der Mutter und die Verwendung des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung hätten mit der Zahlung der Wohnungsmiete nichts zu tun. Die Klägerin habe nicht mit der Pflegeperson in Haushaltsgemeinschaft gelebt.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 14. Novem...