Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Rückwirkung von Verträgen
Leitsatz (redaktionell)
Unter bestimmten Voraussetzungen entfalten zivilrechtlich rückwirkende Verträge zwischen Angehörigen auch steuerrechtlich Rückwirkung (hier: Gewährung der Eigenheimzulage für die Übertragung einer Eigentumswohnung zwischen Vater und Tochter; zivilrechtlich rückwirkende Entgeltvereinbarung).
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; AO § 15 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die Frage, ob die Klägerin Eigenheimzulage schon für das Streitjahr 2002 beanspruchen kann.
Die 1977 geborene Klägerin schloss am 16. Dezember 2002 einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung Nr. X im Gebäude x. Verkäufer der Eigentumswohnung war ihr Vater, der 1946 geborene xxxxxxxxxxxx. Der Eigentümerwechsel sollte zur Bewerkstelligung einer vorweggenommenen Erbfolge geschehen. Besitz, Nutzen und Lasten der Eigentumswohnung gingen mit dem gleiche Tage auf die Erwerberin über. Sie wurde auch noch am 16. Dezember 2002 an die Klägerin übergeben und fortan von ihr für eigene Wohnzwecke genutzt.
In Abteilung III des entsprechenden Grundbuches war eine Grundschuld in Höhe von 783 000 DM nebst 13 % Jahreszinsen für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxx (zur Mithaft) eingetragen. Nach den Regelungen im notariellen Kaufvertrag übernahm die Klägerin mit dem Zeitpunkt der Übergabe diese Belastung. Ihr Vater war jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung zu erfüllen.
Den Wert des notariellen Kaufvertrages gaben die Vertragsparteien gegenüber dem Notar mit 52 600 EUR an.
Der Vater der Klägerin hatte im Jahr 1997 im Wege der Zwangsversteigerung insgesamt 8 Eigentumswohnungen im o.g. Gebäude erworben und in diesem Zusammenhang die o. g. Grundschuldeintragung bewilligt. Die Klägerin war im Streitjahr Studentin und erhielt von ihren Eltern Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 650 EUR. Darüber hinaus erzielte sie im Streitjahr Einnahmen aus gelegentlichen Aushilfstätigkeiten in Höhe von rund 2 000 EUR. Für den Monat Dezember 2002 zahlte sie an ihren Vater 270 EUR in bar als Entgelt für die Eigentumsübertragung betr. die Eigentumswohnung. In der Folgezeit wurden diese monatliche Zahlung lückenlos fortgesetzt.
Am 28. Februar 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage für die erworbene Eigentumswohnung. Dieser wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2003 unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es nach den Formulierungen im Notarvertrag vom 16. Dezember 2002 an einer entgeltlichen Eigentumsübertragung fehle. Daraufhin begaben sich die Klägerin und ihr Vater am 23. Oktober 2003 erneut zu dem Notar, der auch den Kaufvertrag beurkundete hatte, und ließen folgende Zusatzvereinbarung beurkunden:
" Wir haben mit Vertrag vom xxxxxxxxxx, UR-Nr. xxxxxxxxxx, des Notars
xxxxxx, einen Eigentumswohnungsübertragungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wird hiermit abgeändert bzw. ergänzt.
In Ziffer 3 der vorgenannten Urkunde heißt es:" Die Erschienene zu 2. übernimmt die vorstehend aufgeführte Belastung in Abteilung III mit dem Zeitpunkt der Übergabe."
Diese übernommene Belastung ist eine Grundschuld über 783 000,00 DM nebst 13 % Jahreszinsen für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Es handelt sich dabei um eine Gesamtgrundschuld, die auf allen acht Wohnungen lastet, die der Veräußerer ursprünglich erworben hat.
Weiter ist im Vertrag formuliert, dass im Innenverhältnis der Erschienene zu 1. sich verpflichtet, die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung zu erfüllen. Abweichend davon haben die Vertragsparteien jedoch von Beginn an vereinbart, dass die Erwerberin der Wohnung das Darlehen anteilig selbst tilgt.
Abweichend von dieser Formulierung zahlt die Erschienene zu 1. monatlich 270,00 EUR auf das dieser Grundschuld zugrundeliegende Darlehen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den die Erschienene zu 2. zur anteiligen Tilgung des dieser Grundschuld zugrundeliegenden Darlehens zahlt.
Abweichend von der in der vorstehend genannten Urkunde enthaltenen Zahlungsverpflichtung des Erschienenen zu 1., hat die Erschienene zu 2. in Höhe des Wertes dieser Wohnung, also in Höhe von 52 600,00 EUR, die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des Darlehens gegenüber der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, übernommen, was hiermit ausdrücklich bestätigt wird. Der Wert der Wohnung wurde dabei anhand des Kaufpreises ermittelt, den der jetzige Veräußerer gezahlt hat."
Der gegen den ablehnenden Bescheid vom 8. Mai 2003 gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der notariellen Vereinbarung vom 23. Oktober 2003 keine steuerliche Rückwirkung beigemessen werden könne.
Mit ihrer Kl...