rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur sachgerechten Vorsteueraufteilung bei Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses teilweise unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit gem. § 9 UStG und teilweise umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12a UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei teilweise umsatzsteuerpflichtiger und teilweise umsatzsteuerfreier Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses bestehen ernstliche Zweifel an einer Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. u.a . Urteil V R 1/01 vom 17. 8. 2001 BFHE 196, 345) erscheint dagegen eine Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen als sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG.

 

Normenkette

UStG §§ 9, 4 Nr. 12a, § 15 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Antragstellerin erwarb 1993 das mit einem Wohn und Geschäftshaus bebaute Grundstück in B und erzielte danach ausschließlich Umsätze aus der Vermietung dieses Gebäudes. Nach Auskunft der Antragstellerin wurden von der gesamten Fläche von 1.900,28 qm ein Anteil von 200,00 qm unter Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 9 Umsatzsteuergesetz -UStG- an Unternehmer und der Rest nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei zur Wohnnutzung vermietet. Entsprechend diesen Flächenanteilen nahm die Antragstellerin in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 2000 die Aufteilung der sowohl dem Gewerbewie auch dem Wohnteil zuzuordnenden Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG vor. Daraus resultierten im Jahr des Erwerbs 1993 abzugsfähige Vorsteuern von 1.706,55 DM und danach jährlich abzugsfähige Vorsteuern von zumeist deutlich weniger als 1.000,00 DM. Der Antragsgegner akzeptierte die Erklärungen. Für die Jahre bis einschließlich 1997 sind die Festsetzungen aufgrund der nach § 168 Abgabenordnung -AO- als Bescheide wirkenden Erklärungen bestandskräftig.

In ihrer im April 2002 beim Antragsgegner eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2001 gab die Antragstellerin steuerpflichtige Umsätze von 93.255,00 EUR (= 182.390,92 DM) und abziehbare Vorsteuern von 2.950,55 EUR (= 5.770,77 DM) an. Die Steuererklärung akzeptierte der Antragsgegner zunächst nach § 168 AO gemäß Mitteilung vom 15. Mai 2002. Dabei hatte die Antragstellerin allerdings erstmals eine Vorsteueraufteilung im Verhältnis ihrer Ausgangsumsätze durchgeführt. Die Ausgangsumsätze entfielen nach ihrer Gewinnermittlung für 2001 in Höhe von 68.746,19 EUR (42,44 Prozent) auf steuerfreie Wohnungsmieten und in Höhe von 93.255,75 EUR (57,56 Prozent) auf Gewerbemieten. Ausweislich der Gewinnermittlungen für die Vorjahre lagen die Verhältnisse im Jahre 2000 bei 41,5 : 58,5 Prozent und 1999 bei 47,8 : 52,2 Prozent.

Mit Änderungsbescheid vom 19. Juli 2002 erhöhte der Antragsgegner zunächst in Absprache mit dem Steuerberater der Antragstellerin die steuerpflichtigen Umsätze in Höhe einer Versicherungsentschädigung, wogegen sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr wendet. Außerdem verminderte der Antragsgegner die abzugsfähigen Vorsteuern, indem er sie insgesamt unter Anwendung des Flächenschlüssels um 4.711,86 DM (= 2.409,14 EUR) auf 1.058,91 DM reduzierte.

Hiergegen legte die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Sie berief sich darauf, dass der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 196, 345, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 833) im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung anerkannt habe.

Der Antragsgegner setzte zunächst mit Verfügung vom 16. August 2002 den sich aus der Änderung ergebenden Differenzbetrag unter Vorbehalt des Widerrufs aus. Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 widerrief er die Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf ein inzwischen ergangenes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen -BMF- vom 19. November 2002 (BStBl I 2002, 1368), dem zufolge das vorbezeichnete BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Verwaltung nicht anzuwenden sei.

Die Antragstellerin hat danach bei Gericht gem. § 69 Abs. 3 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie bezieht sich darauf, dass inzwischen auch weitere Entscheidungen von Finanzgerichten vorlägen, die ungeachtet des Nichtanwendungserlasses in dem BMF-Schreiben in BStBl 1 2002, 1368 eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel als sachgemäß erachteten.

Der Berichterstatter hat die Antragstellerin zur Darlegung aufgefordert, ob sie vor einer Aufteilung nach den Ausgangsumsätzen solche Vorsteuern als nichtabzugsfähig oder abzugsfähig berücksichtigt habe, die sich direkt dem Wohn- oder Gewerbeteil zuordnen ließen. Die Antragstellerin hat daraufhin eine Erklärung ihrer Steuerberater vom 30. September 2003 vorgelegt, der zufolge die abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Aufwendungen resultierten, die sich den einzelnen Mieteinheiten nicht direkt hätten zuordnen ...

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