rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage bei unterjährig vollzogenem Strukturwandel
Leitsatz (redaktionell)
Das InvZulG enthält keine ausdrückliche Regelung für Betriebe, die sich in einem Strukturwandel vom nicht begünstigten zum begünstigten Betrieb befinden. Nach Sinn und Zweck der Förderung ist bei Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen auf die geänderten Verhältnisse nach Abschluss des Strukturwandels abzustellen. Dazu gehört auch die auf 250 limitierte Anzahl der Arbeitnehmer.
Normenkette
InvZulG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Investitionszulage -IZ- 1998 nach § 3 Investitionszulagengesetz -InvZulG- 1996 erfüllt hat.
Die R.xxx AG veräußerte zum 1. Juli 1998 ihren Teilbereich xxxxxxxxxxxxxxxxwarenfertigung und Vertrieb an die R. GmbH - Klägerin- (früher: N. GmbH). Alleingesellschafterin der Klägerin ist die R. AG, deren überwiegender Geschäftszweck der Einzelhandel ist; zwischen beiden Gesellschaften besteht ein Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag. Bis zum 1. Juli 1998 hatte die Klägerin die Aufgabe, Waren der R. AG im eigenen Namen als Großhändler zu veräußern; eigenes Personal hatte sie nicht. Zum 1. Juli 1998 erfolgte eine Umstrukturierung des Betriebs der Klägerin von einem Handels- in einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Die Vorbereitungshandlungen hierfür begannen bereits Anfang des Jahres 1998. Zu Beginn ihrer neuen Tätigkeit hatte die Klägerin 372 Arbeitnehmer von der R. AG übernommen.
Die Klägerin beantragte im September 1999 die erhöhte IZ für verarbeitendes Gewerbe von 10 % in Höhe von xxxxxxxxxx DM.
Der Beklagte setzte nach Durchführung einer IZ-Sonderprüfung mit Bescheid vom xx. September 2000 die IZ mit 0,00 DM fest und führte aus: Die Klägerin sei bis zum 30. Juni 1998 ausschließlich im Handel tätig gewesen, sodass ihr aufgrund ihres Tätigkeitsbildes keine IZ gewährt werden könne. Ab dem 1. Juli 1998 sei sie zwar dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, jedoch habe sie mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, sodass ihr für 1998 insgesamt keine Zulage zu gewähren sei.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch trug die Klägerin vor: Die Versagung der IZ aufgrund der Überschreitung der Mitarbeiterzahl sei nicht sachgerecht, da nach dem Gesetz der Jahresbeginn maßgebend sei und die Gesellschaft zu Beginn des Jahres noch keine Mitarbeiter beschäftigt habe. Zudem seien bereits im Frühjahr 1998 vorbereitende Maßnahmen zur Umstrukturierung getroffen worden, insbesondere sei mit der Standortsuche begonnen worden, sodass der Beginn der Umstrukturierung vor dem 1. Juli 1998 gelegen habe. Dieser Beginn sei auch maßgebend zur Überprüfung der Voraussetzungen für die IZ, nicht jedoch der Zeitpunkt der Beendigung der Umstrukturierung.
Der Beklagte wies den Einspruch unter Bezugnahme auf die Prüfungsfeststellungen am xx. Dezember 2000 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus: Beim Strukturwandel eines bisher nicht begünstigten Betriebs zu einem dem Grunde nach begünstigten Betrieb seien die geänderten Verhältnisse nach Abschluss des Strukturwandels für die Beurteilung aller im Jahr der Beendigung des Strukturwandels angeschafften Wirtschaftsgüter maßgebend. Was für die angeschafften Wirtschaftsgüter gelte, sei auch analog für die Beurteilung der Anzahl der Arbeitnehmer anzuwenden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Die vom Beklagten geäußerte Rechtsansicht, dass es beim Strukturwandel auf die geänderten Verhältnisse nach Abschluss des Strukturwandels ankomme, sei unzutreffend. Es sei vielmehr auf den Beginn der Vorbereitungsmaßnahmen für den Strukturwandel abzustellen. So habe bereits die Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 1997 den Geschäftszweck der Klägerin in einen Betrieb des begünstigten Gewerbes geändert; in der Folgezeit seien die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgt, z. B. Neustrukturierung der xxxxxxx, Umfirmierung, Filialsystem, Ausgliederungszeitpunkt, Mitarbeiterbeschäftigung, Eröffnung der ersten Shops. Im Juli 1998 seien Mitarbeiter der R. AG übernommen worden; die Mitarbeiterzahl sei schnell angestiegen und habe zum 1. August 1998 mehr als 380 Arbeitnehmer betragen. Der Strukturwandel habe sich also über einen längeren Zeitraum vollzogen, der in die Beurteilung einzubeziehen sei (vgl. auch Jasper/Sönksen: "Investitionsförderung in den neuen Bundesländern", § 5 InvZulG Tz. 37, 45 ff., 50, 67; Rosarius: "Die neue Investitionsförderung", S. 85; Kaligin: "Beratungshandbuch Eigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern", Fach 6110, Tz. 144; Zitzmann in Neue Wirtschaftsbriefe - NWB-, Fach 3, S. 10267, "Investitionszulagengesetz 1996"). Maßgebend sei hiernach die Anzahl der Arbeitnehmer zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen abgeschlossen, d. h. die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden seien. ...