Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1996
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt 18.337,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin eine Investitionszulage für die Anschaffung eines Messestandes zusteht.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die im Verlagswesen tätig ist.
Im Kalenderjahr 1996 hatte sie Anschaffungskosten für einen Messestand in Höhe von 183.368 DM, der ausschließlich auf den Buchmessen in Leipzig und in Frankfurt am. Main zum Einsatz kommt. Beide Messen dauern jeweils zirka eine Woche. Nach dem jeweiligen Messeende wird der Stand bei dem aufstellenden Unternehmen in … ausgelagert.
Mit Antrag vom 18. September 1997 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage für das Jahr 1996 in Höhe von 48.521,00 DM. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte die Investitionszulage 1996 mit Bescheid vom 25. März 1999 unter Hinweis auf das Ergebnis der Betriebsprüfung auf 30.184,00 DM fest, wobei die beantragte Investitionszulage für den Messestand außer Ansatz blieb.
Mit ihrem Einspruch vom 1. April 1999 machte die Klägerin geltend, der Messestand sei überwiegend im Fördergebiet zum Einsatz gekommen, wodurch die Verbleibensvoraussetzungen nach dem Investitionszulagengesetz –InvZulG– erfüllt seien. Der Streitfall sei rechtlich ebenso zu beurteilen wie der Messebus-Fall, für den der Bundesfinanzhof –BFH– (Urteil vom 20. November 1970 Bundessteuerblatt –BStBl– II 1971, 155) in den Entscheidungsgründen festgestellt habe, dass es für das Vorliegen der Verbleibensvoraussetzungen nicht darauf ankonmme, ob das Wirtschaftsgut überwiegend außerhalb des Fördergebietes eingesetzt werde, sondern einzig und allein die funktionale Bindung des Messestandes an das ausschließlich im Fördergebiet belegene Unternehmen der Klägerin relevant sei. Darüber hinaus stelle die außergewöhnlich kurze Gesamtnutzungsdauer von nur zwei Wochen im Jahr einen Sonderfall dar, der eine teleologische Sichtweise verlange.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. In der den Rechtsbehelf der Klägerin als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 1999 verwies der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen –BMF– vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768), wonach die Verbleibensvoraussetzungen bei Wirtschaftsgütern wie bei einem Messestand erfüllt seien, wenn sie kurzfristig außerhalb des Fördergebietes eingesetzt würden.
Ein solcher kurzfristiger Einsatz liege jedoch nur vor, wenn diese Wirtschaftsgüter in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kämen. Die Anwendung dieser Vorschrift setze eine entsprechende längerfristige Nutzung des Zulagengegenstandes voraus. Im Streitfall fehle es an einer solchen längerfristigen Nutzung, sodass das Verbleibensmerkmal nach der allgemeinen Regelung des InvZulG zu beurteilen sei. Danach setze die Gewährung der Investitionszulage voraus, dass die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Fördergebietes verblieben. Dieses Merkmal sei nur dann erfüllt, wenn die Wirtschaftsgüter während des Dreijahreszeitraumes ohne Unterbrechung – zumindest überwiegend – zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehören würden. Beide räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH stehe dem nicht entgegen, da der Messestand der Klägerin als Gegenstand des Vertriebes räumlich und funktional nicht einzugrenzen sei. Darüber hinaus mache der Urteilsfall keine Aussage zum überwiegenden Einsatz des Zulagengegenstandes. Diese Frage stehe hier jedoch im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung. Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass die außergewöhnlich kurze Nutzungsdauer des Zulagengegenstandes die Beurteilung der Verbleibensvorausetzungen zwar erschwere, ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien aber nicht nachzuvollziehen.
Dagegen richtet sich die am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin auch weiterhin die beantragte Investitionszulage begehrt. Der Messestand gehöre ununterbrochen zum Anlagevermögen des Betriebes, der seinen Sitz im Fördergebiet habe. Die Frage des überwiegenden Einsatzes stehe in diesem besonderen Fall wie auch in dem genannten BFH-Urteil eben nicht im Vordergrund, sondern ausschließlich die funktionale Bindung an den Betrieb im Fördergebiet. Diese sei einzugrenzen, da der Stand nicht wie bei Messegesellschaften üblich an verschiedene Aussteller vermietet werde, sondern ausschließlich als Messestand der Verlage der Klägerin benutzt werde und auf den Messen ausschließlich für Produkte der … werbe.
Die Klägerin beantragt,
abweichend von dem Bescheid über Investitionszulage 1996 vom 25. März 1999 und der dazu ergangen...