rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1970 und 1971
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, soweit die Kosten bis zur Zustellung des Urteils vom 18. März 1991 entstanden sind, auch der Beigeladene
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt 879 588,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger waren – ebenso wie zahlreiche weitere natürliche Personen sowie mehrere Kapital- und Personenhandelsgesellschaften – Kommanditisten der … Persönlich haftende Gesellschafterin war die
Die KG wurde … aufgelöst und ihre Firma nach Abschluß der Liquidation am – … im Handelsregister gelöscht. Die GmbH, der durch den Gesellschaftsvertrag die Liquidation der KG übertragen war, wurde nach Ablehnung eines Konkursantrags mangels Masse am – … im Handelsregister gelöscht.
Nach Auflösung der KG verlegte diese ihren Geschäftssitz von der … in die …. Der Beklagte richtete ab Anfang 1974 seinen Schriftverkehr an die letztgenannte Anschrift.
Mit Verfügung vom 6. Juni 1973 ordnete der Beklagte bei der KG für den Zeitraum 1969 bis 1971 eine Betriebsprüfung an, die sich u. a. auf die Gewinnfeststellungen erstreckte. Die – ohne weitere Zusätze – an die KG adressierte Prüfungsanordnung wurde am 6. Juni 1973 zur Post gegeben.
Im Anschluß an die in der Zeit vom 10. März 1975 bis 3. November 1976 durchgeführte Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, daß die Buchführung der KG u. a. für die Jahre 1970 und 1971 nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
Er berief sich auf den Betriebsprüfungsbericht. Danach habe kein Bilanzzusammenhang 1970/71 bestanden. Die Abschlußbuchungen für 1971 seien auf den Konten der Maschinenbuchhaltung erfolgt, der Zusammenhang zwischen den Handelsbilanz-Ansätzen und den Ansätzen nach der Gewinn- und Verlustrechnung mit den Konten oder Kontengruppen der Buchhaltung sei nicht, jedenfalls nicht hinreichend klar, erkennbar. Für zahlreiche laufende, auch für Abschlußbuchungen, seien Belege nicht vorgelegt worden. Dies gelte auch für Anlageverzeichnisse. Bei einer sehr großen Zahl von Buchungen fehle auf den Konten die Angabe des Gegenkontos bzw. sei die vorhandene Angabe unrichtig. Ebenso fehlten bei verschiedenen Buchungen die Angabe eines Belegs oder jeder andere Buchungstext, so daß die Überprüfung solcher Buchungen nur sehr schwer möglich gewesen sei. Daraus schloß der Prüfer, die Buchführung sei für die Streitjahre nicht ordnungsmäßig, die Steuervergünstigung nach § 14 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– sei zu versagen. Dementsprechend erhöhte der Prüfer für das Streitjahr 1970 den Gesamtgewinn der KG um 3 040 375,78 DM, für das Streitjahr 1971 um 477 915,25 DM.
Der Beklagte erließ davon ausgehend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 1969 bis 1972, die nach den Vermerken in den Akten, soweit sie an die GmbH gerichtet sind, am 24. Oktober 1978 und, soweit sie an die Kommanditisten gerichtet sind, am 7. Februar 1979 zur Post gegeben worden sind. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte erneut gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 1969 bis 1972 (mit gleichem Inhalt), die wiederum an die GmbH und alle ehemaligen Kommanditisten der KG gerichtet waren; diese Bescheide sandte der Beklagte am 8. April 1982 an alle Gesellschafter, die Einspruch eingelegt hatten, mit der Erläuterung, die Zustellung werde, da die vorausgegangene Zustellung fehlerhaft gewesen sei, jetzt wiederholt.
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.
Die Kläger begehrten mit ihren Klagen die Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide 1970 und 1971. Sie führten u. a. aus: Die Bekanntgabe an die Komplementär-GmbH sei unwirksam und müsse nachgeholt werden. Die Prüfungsanordnung sei unwirksam, da die KG bei Erlaß der Prüfungsanordnung bereits aufgelöst gewesen sei; im übrigen werde der Zugang der Prüfungsanordnung mit Nichtwissen bestritten. Die angefochtenen Feststellungsbescheide seien unwirksam, da sie, jedenfalls im Falle des Klägers zu 1., nicht dessen Anschrift trügen.
Der Beigeladene … rügte den Eintritt der Feststellungsverjährung.
Das Finanzgericht –FG– beschloß am 7. April 1986, das Klageverfahren des Klägers zu 1. in entsprechender Anwendung des § 74 Finanzgerichtsordnung –FGO– bis zur Bekanntgabe der Feststellungsbescheide an alle ehemaligen Gesellschafter auszusetzen. Der Bundesfinanzhof –BFH– hat diesen Beschluß auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluß vom 15. Januar 1987 – IV B 95/86 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV– 1987, 659) aufgehoben.
Das FG verband die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und lud sämtliche in den Streitjahren 1970 und 1971 an der KG als Kommanditisten beteiligten natürlichen Personen oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren bei.
Das FG gab der Klage statt. Es hob die Gewinnfeststellungsbescheide 1970 und 1971 und die Einspruchsentscheidung mit der Erwägung auf, der Beklagte habe die Prüfu...