Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines Grundstücksanteils, anschließender Modernisierung, Umwandlung in Wohneigentum und anschließender Veräußerung von Eigentumswohnungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge stellt keinen Anschaffungstatbestand dar, der Grundlage für einen gewerblichen Grundstückshandel sein könnte.
2. Modernisierungsaufwendungen, die über die Herstellung des zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlichen Zustandes nicht hinausgehen, können für sich genommen keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen.
3. Der Erwerb eins Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren kann einen Erwerb darstellen, der in bedingter Veräußerungsabsicht erfolgt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags verweist das Gericht zunächst auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 7 K 7265/00.
In den Streitjahren veräußerte die Klägerin am 16. Oktober 1996 die Wohnung Nr. 10 (615/10 000 Miteigentumsanteile -MEA-) zum Preis von 125 000,00 DM und am 4. Juni 1997 die Wohnung Nr. 3 (596/10 000 MEA) zum Preis von 150 000,00 DM.
Da die Klägerin zunächst ihre Steuererklärungen für die Streitjahre nicht einreichte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte davon ausgehend mit Bescheiden vom 19. Juli 1999 die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 9 029,00 DM für 1996 und 12 249,00 DM für 1997 fest. Den dagegen am 22. Juli 1999 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin nicht, worauf der Beklagte ihn mit Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 1999 zurückwies.
Nach Erhebung der Klage am 19. Januar 2000 reichte die Klägerin ihre Steuererklärungen ein, in denen sie keine gewerblichen Einkünfte, sondern nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte. In ihrer Einnahme-Überschussrechnung 1996 für ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit macht die Klägerin Betriebsausgaben für Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 50 052,81 DM geltend. Der Beklagte hat das Gericht daraufhin gebeten, der Klägerin durch gerichtliche Verfügung aufzugeben, Gewinnermittlungsunterlagen für ihren gewerblichen Grundstückshandel 1996 und 1997 sowie bestimmte Belege vorzulegen. Den Schriftsatz hat das Gericht der Klägervertreterin mit der Bitte um Beantwortung der vom Beklagten gestellten Fragen und Vorlage der erforderten Unterlagen übersandt. Darauf hat die Klägerin "gegen die Beleganforderung des Beklagten unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfügung vom 18. April 2000" Beschwerde eingelegt.
In der Folge hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin habe Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt, und davon ausgehend mit Bescheiden vom 19. Juli 2000 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 60 000,00 DM für 1996 und 100 000,00 DM 1997 die Einkommensteuer 1996 auf 2 317,00 DM und die Einkommensteuer 1997 auf 39 950,00 DM festgesetzt. Diese Bescheide hat die Klägerin am 8. August 2000 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Mit dem Einkommensteuerbescheid 1996 bat der Beklagte um nähere Erläuterung der Rechts- und Beratungskosten bei den Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Die Klägerin beantragt,
die Einkommensteuer 1996 und 1997 abweichend von den Bescheiden vom 19. Juli 2000 jeweils auf 0,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2001 hat das Gericht der Klägerin u. a. aufgegeben, innerhalb einer Ausschlussfrist gemäß § 79 b Finanzgerichtsordnung -FGO- von zwei Monaten
- detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Erhaltungsmaßnahmen an dem Objekt in den Jahren 1990 bis 1997 durch die Klägerin durchgeführt wurden (Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege für die Jahre 1996 und 1997),
- nachzuweisen, dass der Klägerin im Streitjahr 1996 im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 50 052,81 DM entstanden sind und dass die Klägerin diese bezahlt hat unter Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege.
Daraufhin hat die Klägerin die unter Bl. 94 bis 161 zur Streitakte genommenen Unterlagen eingereicht, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Beklagte hat diese Unterlagen als unzureichend angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug. Dem Gericht haben die Streitakte -StrA- des Verfahrens 7 K 7265/00 sowie sieben Bände der vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuernummer ... geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Beleganforderung des Beklagten gerichtete "Beschwerde" der Klägerin legt das Gericht als nichtförmliche Einwendung gegen den Beklagtenvortrag aus, zum...