Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung des Abzugs von notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3, § 52 Abs. 11a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 09.03.2004; Aktenzeichen VI R 45/03) |
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und erzielen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Zum 14.07.1997 wurde seine Dienststelle von C. nach A. verlegt. Der Kläger wohnte seit dieser Zeit bis Ende Juli 1999 in verschiedenen in A. belegenen Hotels, die ihm als "Langzeitgast" Spezialtarife einräumten. Seit dem 01.08.1999 ist der Kläger Mieter einer Einzimmerwohnung in A. und erhält seit dieser Zeit von seinem Arbeitgeber kein Trennungsgeld mehr.
Im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 15 541 DM geltend. Hierin enthalten waren u. a. Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie doppelte Haushaltsführung ab 01.08.1999, da der Arbeitgeber seit dieser Zeit kein Trennungsgeld mehr zahlte. Der Beklagte erkannte bei der Steuerfestsetzung vom 08.02.2001 diese Kosten nur in geringem Maße an. Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Den Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate (August - Oktober) in Höhe von 2 314 DM (39 Tage x 46 DM und 26 Tage x 20 DM), die Wohnungsmiete (2 749 DM) sowie die Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung (7 251 DM) berücksichtigte der Beklagte weiterhin nicht und führte hierzu u. a. aus:
Die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden, da der Zwei-Jahreszeitraum am 13. Juli 1999 abgelaufen sei. Kosten der Haushaltsführung gehörten zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Anders sei es aber, wenn ein Arbeitnehmer, der bisher nicht am Beschäftigungsort gewohnt habe, dort aus beruflichem Anlass eine Unterkunft begründe und deshalb nicht täglich an seinen Wohnort, d. h. den Ort, an dem er seinen Hausstand unterhalte, zurückkehre. In diesem Fall führe er einen "doppelten Haushalt", und die ihm durch die Unterkunft am Beschäftigungsort entstehenden notwendigen Mehraufwendungen seien Werbungskosten. Für den Abzug von Mehraufwendungen, die durch das Wohnen am Beschäftigungsort veranlasst seien, setze § 9 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz -EStG- folgendes voraus: Eine doppelte Haushaltsführung liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Der Abzug der Aufwendungen sei bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Die Begriffe "Wohnen am Beschäftigungsort" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und "Wohnung" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG seien weitgehend inhaltsgleich. "Wohnen" in dem Sinne bedeute in der Regel, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete oder für eine gewisse Dauer zugewiesene Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung habe. In Betracht komme jede zur Übernachtung geeignete Bleibe, z. B. eigene oder angemietete Wohnung, möbliertes Zimmer, Hotel, Kaserne, Baracke, Bauzug, Wohnwagen, Schiff (Bundesfinanzhof-Urteil -BFH-Urteil- vom 3. Oktober 1985, Bundessteuerblatt -BStBl- 1986 II, 369).
Der Arbeitnehmer müsse in dieser Wohnung nicht an der Mehrzahl der Wochentage anwesend sein und dort übernachten. Die Anzahl der Übernachtungen sei unerheblich (R 43 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- 2001). Der Kläger habe seit dem 15. Juli 1997 am Beschäftigungsort A. eine Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unterhalten. Er habe zwar in den zwei Jahren bis Ende Juli 1999 in drei verschiedenen Hotels gewohnt, dies führe jedoch nicht zu der Beurteilung, dass hier wechselnde Hotelübernachtungen vorliegen würden. Die Hotelzimmer seien von ihm monatsweise zu besonderen Tarifen gemietet worden. In dem vom Kläger zitierten Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. November 1997, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 444, sei für die Entscheidung maßgebend gewesen, dass die Hotelübernachtungszeiten nicht vorhersehbar gewesen seien. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor.
Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 1996 neu eingefügten Satzes 3 in Nr. 5 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG sei nunmehr der Abzug von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ab 1996 auf zwei Jahre begrenzt. Nach dieser Zeit seien die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Es werde typisierend unwiderlegbar unterstellt, dass die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung über diese Zeit hinaus privat veranlasst sei. Die Zweijahresfrist beginne mit der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit an einem neuen Beschäftigungsort oder wen...