Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1989 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.12.2001; Aktenzeichen III R 83/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Reparaturbetrieb, der in den Streitjahren in Berlin (West) ansässig war.

Mit Bescheiden vom 10. Februar 1992 gewährte ihr der Beklagte eine Investitionszulage nach § 19 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– für 1989 in Höhe von … DM und für 1990 in Höhe von … DM. Mitte Juni 1992 verlegte die Klägerin ihr Unternehmen in den Ostteil Berlins. Daraufhin erließ der Beklagte am 16. September 1992 geänderte Bescheide, in denen er die Investitionszulage für 1989 auf … DM und für 1990 auf 0,00 DM herabsetzte. Außerdem lehnte er mit Bescheid vom selben Tage die für 1991 beantragte Investitionszulage nach § 19 BerlinFG in Höhe von … DM ab. Zur Begründung der Bescheide führte der Beklagte an, daß die von der Klägerin im Dezember 1989 sowie in den Jahren 1990 und 1991 angeschafften Wirtschaftsgüter nicht während der vom Gesetz geforderten Drei-Jahres-Frist in dem nach § 19 BerlinFG begünstigten Gebiet verblieben seien.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin hiergegen geltend, daß die Verlegung des Betriebes in den Ostteil Berlin einen Fall höherer Gewalt darstelle, da ihr ihre Gewerberäume auf dem Grundstück im Westteil der Stadt gekündigt worden seien und eine Alternative zur Verlegung des Betriebssitzes in den Ostteil Berlins nicht bestanden habe. Auch sei die Rückforderung der Investitionszulage wegen der Sitzverlegung mit dem Gedanken der Berlinförderung nicht vereinbar.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 1992 unter Hinweis auf den Wortlaut des § 19 BerlinFG zurück, weil die Verbleibensvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend zu den Ausführungen im Einspruchsverfahren vor, daß die Durchführung der Änderungen gegen Treu und Glauben verstoße, da sie mit der Hilfe des Senats von Berlin und der Treuhand ein neues Betriebsgelände zugewiesen bekommen habe. Für den Fall der Verlagerung von Wirtschaftsgütern von einem Fördergebiet in das andere habe der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung getroffen. Eine zweckorientierte Gesetzesauslegung stehe der Rückforderung der Zulagen entgegen. Im übrigen bezieht sich die Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. April 1994, I 57/93.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung … vom 9. November 1992 die geänderten Investitionszulagebescheide vom 16. September 1992 für 1989 und 1990 aufzuheben sowie die Investitionszulage 1991 unter Änderung des Bescheides vom 16. September 1992 auf … DM festzusetzen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und ist der Auffassung, daß kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gegeben sei, weil die gesetzliche Regelung über die Verbleibensvoraussetzungen bereits bei der Anschaffung der Wirtschaftsgüter bestanden habe. Es liege auch kein Fall höherer Gewalt vor. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, den Betrieb in den Ostteil Berlins zu verlegen. Hinsichtlich des Urteils des Finanzgerichts Hamburg ist der Beklagte der Meinung, daß diese Entscheidung dem Gesetzeswortlaut widerspreche und im übrigen für die Streitjahre 1989 und 1990 keine Bedeutung habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Klägerin geführten Investitionszulageakten (ein Band) vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Investitionszulagebescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat mit Recht die Zulagenvoraussetzungen für die von der Klägerin im Dezember 1989 sowie in den Jahren 1990 und 1991 angeschafften Wirtschaftsgüter verneint.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG 1987 bzw. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 4 BerlinFG in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung setzt die Gewährung einer Investitionszulage voraus, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb bzw. einer Betriebsstätte in Berlin (West) verbleiben. Diese Verbleibensvoraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin hat die Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums von Berlin (West) nach Berlin (Ost) verbracht.

Die in dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. April 1994 I 57/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1994, 958) befürwortete Anwendung des § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz –InvZulG– 1991, wonach ein Verbleib im Fördergebiet G...

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