Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an Nachweis von Spielbankgewinnen
Leitsatz (redaktionell)
Der Nachweis über Höhe und Zeitpunkt oder Zeitraum von nicht einkommensteuerpflichtigen Geldzuflüssen aus Spielbankgewinnen obliegt rechtmäßig dem Steuerpflichtigen. Ein Zeugenbeweis für die Tatsache, dass Spielgewinne erzielt worden sind, ist ohne Beweisantritt zu Spielverlusten und zur Verwendung von Überschüssen untauglich zum Nachweis von Vermögenszuflüssen aus dem Spiel.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1-2
Tatbestand
Der im Jahre 1949 geborene unverheiratete Kläger wurde am ... 1991 aus der Haft entlassen, mit der er wegen Totschlags seiner Ehefrau und deren Tante eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verbüßen hatte. Den letzten Teil der Strafzeit verbrachte der Kläger seit Mitte 1990 im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt ... .
Wegen Verabredung zu einem Verbrechen (Bankraub) wurde der Kläger nach seiner Festnahme am ... 1992 im Herbst desselben Jahres zu einer weiteren Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Damit hat es folgende Bewandtnis:
Am ... 1992 beraubten zwei Täter die Kreissparkasse F. in S. um 465.295,00 DM.
Am ... 1992 fuhren der Kläger und ein weiterer Täter nach S. um dort die Kreissparkasse zu überfallen, wurden aber zuvor von observierenden Polizeibeamten festgenommen.
Ein Nachweis, der Kläger sei auch bei der Tat am ... 1992 einer der Täter gewesen, gelang im Strafverfahren nicht. Das Landgericht Berlin sprach den Kläger insoweit frei (Urteil vom ... 1992).
Im Zuge der Ermittlungen stießen die Beamten auf ein Konto des Klägers bei der C.-Bank (C.-B.), auf das der Kläger erhebliche Beträge, zuletzt am ... 1992 - einen Tag nach dem Bankraub in S. - 200.000,00 DM eingezahlt hatte und wozu er - zur Herkunft befragt - keine Angaben machen wollte. Seit der Kontoeröffnung am ... 1991 waren folgende Beträge auf dieses Konto eingezahlt worden:
Wertstellung |
Betrag |
28.02.1991 |
25.000,00 DM |
27.03.1991 |
5.000,00 DM |
24.04.1991 |
10.000,00 DM |
07.08.1991 |
30.000,00 DM |
02.09.1991 |
20.000,00 DM |
28.10.1991 |
30.000,00 DM |
29.10.1991 |
25.000,00 DM |
1991 |
|
insgesamt |
145.000,00 DM |
20.01.1992 |
75.000,00 DM |
04.02.1992 |
200.000,00 DM |
1992 |
|
insgesamt |
275.000,00 DM |
Lediglich einmal erfolgte eine Überweisung von 20.000,00 DM auf das Postgirokonto des Klägers, auf dem in der Zeit von Januar 1991 bis Februar 1992 Haben-Buchungen von rund 140.000,00 DM vorgenommen worden waren und das per ... 1992 ein Guthaben von rund 25.000,00 DM aufwies. In den Einzahlungen sind dabei lediglich Überweisungen des Arbeitsamtes für Arbeitslosengeld, nicht aber der in 1991 erzielte Arbeitslohn von 15.897,00 DM enthalten.
Insgesamt beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft beim Kläger ca. 450.000,00 DM.
Der Beklagte nahm diesen Sachverhalt mangels Steuererklärungen des Klägers zum Anlaß einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und erließ unter dem 29. Dezember 1992 einen Bescheid über Einkommensteuer 1991, in dem er u. a. unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde von sonstigen Einkünften des Klägers in Höhe von 145.000,00 DM (Guthaben bei der C.-B.) ausging und die Steuer auf 46.406,00 DM festsetzte. Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 1992 setzte der Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 29. Dezember 1992 auf der Grundlage sonstiger Einkünfte in Höhe von 275.000,00 DM auf 100.723,00 DM fest.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Dem Einwand des Klägers, bei den Guthabenbeträgen von 145.000,00 DM und 275.000,00 DM auf dem Konto der C.-B. handele es sich um steuerfreie Spielbankgewinne, folgte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1995 nicht. Zur Begründung verwies er auf die Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom ... 1992 betreffend das von dem Inhaltsversicherer der Kreissparkasse gegen den Kläger angestrengte Arrestverfahren und die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Steuerfahndungsstelle.
Widersprüchlich sei die Erklärung des Klägers, die gesamten der Besteuerung zu Grunde gelegten Beträge stammten aus Spielbankgewinnen, während er vorher geltend gemacht habe, ca. 200.000,00 DM stammten aus früheren Fluchthilfeunternehmungen. Es sei dem Kläger nicht gelungen, den ihm vorgehaltenen erheblichen Vermögenszuwachs zu erklären. Festzuhalten sei, daß lediglich die Beträge auf dem Konto der C.-B. nicht aber die auf dem Postgirokonto, von denen der Kläger seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, in Ansatz gebracht worden seien. Hinsichtlich des insoweit ungeklärten Betrages von 104.000,00 DM in 1991 und 45.000,00 DM in 1992 werde zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß dieser aus steuerfreien Spielbankgewinnen stamme.
Von weiteren Spielgewinnen sei nicht auszugehen, da an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien. Hierzu seien die Angaben des Klägers nicht konkret genug und teilweise widersprüchlich. Da nach dem Vortrag des Klägers die Gelder nicht aus strafbaren Handlungen stammten, sei es nicht nur nicht ermessensfehlerhaft, sondern geboten...