Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder Lkw
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kleinbus, bei dem nur noch die Vordersitze benutzbar sind und bei dem die restliche Fahrzeugnutzfläche aus einer ebenen Blechladefläche besteht, ist nur dann als Lkw zu besteuern, wenn er über eine bis zur Decke reichende Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum verfügt.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2 Sätze 1-2, § 8 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist - erneut - die Zuordnung des Fahrzeugs des Klägers als Pkw oder als Lkw für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer. Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hat der seinerzeit zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Berlin die Klage abgewiesen, da der Beklagte mit Recht das Fahrzeug als PKW besteuert hat (4 K 4353/01); mit Beschluss vom 11. März 2003 ist die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden (VII B 356/02).
Der Kläger ist seit 1990 Halter des VW Kleinbusses - Baureihe 253 - mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx. Das Fahrzeug wird von einem Otto-Motor angetrieben, der Hubraum beträgt 2.095 ccm und die Höchstgeschwindigkeit 141 Km/h. Dieses rundum verglaste Fahrzeug ist ausweislich der sich in der Steuerakte befindlichen Fahrzeugpapiere werkseitig ausgeliefert worden als "Pkw-Kombi geschlossen mit 8 Sitzplätzen". In Zusammenhang mit der Erstzulassung am 14. Juli 1989 (auf die Ehefrau des Klägers) sind an dem Fahrzeug zuvor folgende Umbauten vorgenommen und am 13. Juli 1989 im Fahrzeugbrief eingetragen worden: hintere Sitzbänke entfernt, Befestigungspunkte verschweisst. Dementsprechend verringerte sich die Anzahl der Sitzplätze auf 3, die Nutzlast erhöhte sich von 432 Kg auf 785 Kg, das Leergewicht erhöhte sich von 1395 Kg auf 1410 Kg und die Aufbauart wurde nunmehr bescheinigt als "Lkw geschl. Kasten". Nach den Feststellungen im Urteil vom 22. Oktober 2002 (4 K 4353/01) verfügt das Fahrzeug nur über eine halb hohe Trennwand zwischen Fahrgast- und Laderaum, die kurz unterhalb der Oberkante der Vordersitze endet; auf Nachfrage hat der Kläger mitgeteilt, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts verändert hat.
Mit seinem Einspruch vom 08. August 2005 wendet sich der Kläger gegen den Kfz-Steuerbescheid vom 12. Juli 2005, mit dem die Steuer unter Zugrundelegung der Fahrzeugart Pkw festgesetzt wurde. Zur Begründung ist vorgetragen, das Fahrzeug sei ausweislich der Fahrzeugpapiere ein Lkw und müsse auch dementsprechend versteuert werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts sei rechtswidrig, unschlüssig und teilweise dümmlich.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: für das streitgegenständliche Fahrzeug sei festzustellen, dass die Anzahl der Sitzplätze (3), die Größe und Gestaltung der Ladefläche, die Zuladungsmöglichkeit bzw. die Größe der Ladefläche bzw. die Größe des Laderaums im Verhältnis zum Fahrgastraum sowie der Umstand, dass die Einbauvorrichtungen für die hinteren Sitze und Sicherheitsgurte dauerhaft entfernt worden seien, für eine vorwiegende Eignung und Bestimmung des Kraftfahrzeugs zu Transportaufgaben spreche.
Allerdings würden die reinen Transportfahrzeuge im Unterschied zum streitgegenständlichen Fahrzeug, welches ursprünglich als Pkw-Kombi zum wahlweisen Transport von bis zu 8 Personen oder von Gütern ausgeliefert worden sei, in der Regel nicht über eine Rundumverglasung des Laderaums, aber stets über eine feste Trennwand zwischen Führerhaus und Laderaum verfügen.
Die Anerkennung des streitgegenständlichen Fahrzeugs scheitere an einer durchgehend geschlossenen Trennwand zwischen Führerhaus und Laderaum. Eine solche Trennwand sei unverzichtbar, weil nur so ein wirksamer Schutz gegen das Eindringen von Gütern in den Fahrgastraum und damit eine Verletzungsgefahr des Fahrers und Beifahrers verhindert werden könne. Diese Einschätzung entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 01.08.2000, VII R 26/99, BStBl. II 2001, 72,75) und der für die Kraftfahrzeugbesteuerung zuständigen Senate des Finanzgerichts Berlin sowie der Ansicht der Kommentarliteratur (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 36. Aktualisierung 2003, § 8, Rz. 17).
Da es somit an einem wesentlichen und unverzichtbaren Merkmal für die Einstufung des streitgegenständlichen Fahrzeugs als Lkw fehle, könne auch eine Gesamtbetrachtung, wie sie der BFH grundsätzlich fordere, nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht erhobenen Klage. Er macht geltend, er habe den Wagen seinerzeit als Lkw bestellt. Mit ihm würden bis heute ausschließlich Lasten befördert. Die Rundumverglasung habe er aus Verkehrssicherheitsgründen gewählt. Die Einsehbarkeit sei im Übrigen ein Einbruchsschutz. Sein Wagen verfüge anders als ein Pkw über eine höhere Zuladung. Eine durchgehende Trennwand sei ebenso wenig notwendig wie eine Verblechung der Fenster...