rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragbarkeit ertragsteuerrechtlicher Grundsätze auf das Investitionszulagenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein bei der Einkommensteuerveranlagung ausgeübtes Wahlrecht auf Grund umfangreicher Erhaltungsaufwendungen von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsgut auszugehen, führt für das Investitionszulagenrecht nicht zu der Annahme eines anderen Herstellungsjahres des renovierten Gebäudes.

 

Normenkette

InvZulG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen III R 18/04)

BFH (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen III R 18/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob den Klägern Investitionszulage -IZ- nach §§ 3 und 4 Investitionszulagengesetz -InvZulG- 1999 für das Jahr 2000 zusteht.

Die Kläger hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 1991 ein im Jahr 1980 erbautes Zweifamilienhaus in ... zum Kaufpreis von 18 000 DM erworben. Eine der Wohnungen vermieteten die Kläger, die andere Wohnung nutzten sie selbst. Nach Durchführung umfangreicher Modernisierungsarbeiten in den Jahren 1991 bis 1997 zu Gesamtkosten von 87 987 DM machten die Kläger von dem Wahlrecht nach Abschn. 43 Abs. 5 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- Gebrauch. Hiernach kann der Steuerpflichtige aus Vereinfachungsgründen bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Herstellung eines "anderen" Wirtschaftsgutes ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt. Die Einkommensteuer für 1997 wurde antragsgemäß unter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz -FördG- und einem Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG festgesetzt.

Am 12. Juli 2001 beantragten die Kläger für am Haus durchgeführte Baumaßnahmen zu Kosten von 24 087 DM IZ für das Jahr 2000 nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999 jeweils in Höhe von 1 056 DM (Aufwendungen: 50 % von 24 087 DM = 12 043 ./. Selbstbehalt 5 000 DM x 15 %).

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juli 2001 die Gewährung einer IZ mit der Begründung ab, dass die Modernisierungsmaßnahmen nicht an einem vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellten Gebäude erfolgt seien. Aufgrund des ausgeübten Wahlrechts nach Abschn. 43 Abs. 5 Satz 2 EStR sei einkommensteuerlich von der Herstellung eines "anderen" Gebäudes im Jahr 1997 ausgegangen worden.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte am 24. September 2001 unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 24. August 1998, Tz. 2, der die Ausübung des Wahlrechts nach Abschn. 43 Abs. 5 Satz 2 EStR auch im IZ-Recht für maßgeblich hält, zurück.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wenden sich die Kläger gegen die Verwaltungsauffassung und tragen vor:

Das InvZulG 1999 kenne den Begriff des "anderen" Gebäudes im Sinne von Abschn. 43 Abs. 5 EStR nicht. Nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten würden nach den §§ 3 und 4 InvZulG 1999 nur begünstigt, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sei, wobei stets der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung maßgebend sei, hier also das Jahr 1980. Ein davon abweichender Fertigstellungszeitpunkt mit der Folge einer Förderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG (Wohnungsneubau) ergebe sich nur, wenn die Arbeiten an dem Gebäude so tiefgreifend seien, dass ein neues Gebäude entstanden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen hätten nicht zum Entstehen eines bautechnisch neuen Gebäudes geführt, auch seien keine tragenden Teile erneuert noch sei der umbaute Raum vergrößert worden. Allein die Ausübung des zu Vereinfachungszwecken eingeführten Wahlrechts in Abschn. 43 Abs. 5 Satz 2 EStR führe nicht dazu, dass ein Gebäude mit einem neuen Herstellungszeitpunkt entstanden sei.

Die Kläger beantragen,

abweichend von dem Investitionszulagebescheid für 2000 vom 17. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2001 Investitionszulage in Höhe von 2 112 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen,

weil er sie unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung und das BMF-Schreiben vom 24. August 1998 (Tz. 2) für nicht begründet hält.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Steuer- und Streitakten verwiesen.

Dem Gericht haben zwei Bände Einkommensteuer- und ein Band Investitionszulageakten zur St.-Nr. vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Den Klägern steht die IZ nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 InvZulG 1999 in dem begehrten Umfang zu.

Nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 InvZulG 1999 werden nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäuden bzw. an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus begünstigt, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden ist. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Begünstigung sind gegeben.

Maßgeben...

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