Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert beträgt 4 468 DM
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der zwischen der Klägerin als Erwerberin und der GbR …, und … als Veräußerin durch Ausübung des Vorkaufsrechts vom 20. Januar 1997 zustande gekommene Kaufvertrag über die von der Klägerin seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung einem Grunderwerb Steuersatz von 3,5 % nach § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– n. F. zu unterwerfen ist, wie der Beklagte meint, oder dem in 1996 nach § 11 Abs. 1 GrEStG a. F. noch geltenden Steuersatz von 2 % – so die Klägerin.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Dezember 1996 erwarb zunächst ein Herr … einen 4745/100 000-Anteil an dem in der … in … belegenen Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. zu einem Kaufpreis von 297 900 DM. Der Notar wies unter Abschnitt 13 der Anlage I zur Urkunde auf das bestehende Vorkaufsrecht der Klägerin hin.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus.
Der Beklagte unterwarf den dadurch zwischen der Verkäuferin und der Klägerin zustande gekommenen Vertrag der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21. August 1997 auf 10 426 DM fest, wobei er einen Steuersatz von 3,5 % zugrunde legte.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch, mit dem die Anwendung des in 1996 noch geltenden Steuersatzes von 2 % begehrt wurde, begründete die Klägerin damit, daß nicht der Tag der Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern der Tag maßgeblich sei, an dem der ursprüngliche Kaufvertrag mit Herrn geschlossen worden sei. Im übrigen wies sie „auf die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen einschlägigen Verfahren” hin.
Der Beklagte half dem Einspruch insoweit ab, als die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung –AO– im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 1997 – II 90/91 – an das Bundesverfassungsgericht für vorläufig erklärt wurde.
Im übrigen wies er den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21. April 1998 als unbegründet zurück im wesentlichen unter Hinweis darauf, daß die Klägerin erst mit Ausübung des Vorkaufsrechts in 1997 nach § 23 Abs. 4 GrEStG im Verhältnis zu der Veräußerin an den Kaufvertrag gebunden gewesen sei, so daß ein Steuersatz von 3,5 % habe angewandt werden müssen.
Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen mit derselben Begründung wie im Einspruchsverfahren weiter.
Ergänzend führt sie folgendes aus:
Mit Ausübung des Vorkaufsrechts sei ein Kaufvertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Kaufvertrages vom 6. Dezember 1996 zustande gekommen, was auch in zeitlicher Hinsicht gelten müsse. Die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten stelle eine rechtsgestaltende Erklärung dar, die auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufvertragsabschlusses zurückwirke. Der Vorkaufsberechtigte trete in alle Rechte und Pflichten des Drittkäufers ein. Er werde von Gesetzes wegen so gestellt, als hätte er den ursprünglichen Kaufvertrag selbst abgeschlossen. Dementsprechend sei der Erwerbsvorgang zwischen den Verkäufern und dem Vorkaufsberechtigten im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages verwirklicht. Als Erwerbsvorgang sei daher allein der Hauptvertrag anzusehen. Der Vorkaufsberechtigte werde nicht aus der Ausübungserklärung, sondern aus dem Hauptvertrag verpflichtet. Maßgeblich für die zivilrechtlichen Verpflichtungen des Vorkaufsberechtigten seien allein die Bestimmungen des Hauptvertrages. Dann könne grunderwerbsteuerrechtlich auch nichts anderes gelten.
Die Belastung der Klägerin mit einem Steuersatz von 3,5 % würde auch dem Sinn und Zweck des § 570 b Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– widersprechen. Diese Vorschrift gewähre in der Zusammenschau mit § 510 Abs. 2 BGB für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine Frist von zwei Monaten. Diese Frist solle es dem Vorkaufsberechtigten ermöglichen, sich die Entscheidung zu überlegen und ggf. Rechtsrat einzuholen.
Schon wegen der Klärung der Finanzierung sei die Ausschöpfung dieser Frist im Falle des Mietervorkaufsrechtes unbedingt erforderlich. Würde man hingegen den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechtes für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zugrunde legen, so könnte der Mieter dadurch zu einer überstürzten Entscheidung gezwungen werden. Dies werde durch den vorliegenden Fall exemplarisch belegt.
Der notarielle Kaufvertrag vom 6. Dezember 1996 sei der Klägerin am 12. Dezember 1996 übermittelt worden. Hätte die Klägerin das Vorkaufsrecht im Interesse der niedrigeren Grunderwerbsteuer noch im alten Jahr ausüben müssen, so hätte sie dafür nur 19 Tage zur Verfügung gehabt, und das zwischen Weihnachten und Neujahr. Es entspreche sicherlich nicht dem mit der Erhöhung der Grunderwerbsteuer verfolgten Zwe...