rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1 700,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 16. September 1991 gegründet. Nach seiner Satzung ist er eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern mit der ausschließlichen Aufgabe der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

In seinen Körperschaftsteuererklärungen 1991 bis 1995 erklärte er jeweils folgendes Einkommen:

1991

./.

7 982,00 DM

1992

+

8 098,00 DM

1993

+

5 675,00 DM

1994

./.

4 954,00 DM

1995

./.

17 027,00 DM

Im letzten Jahr, dem Streitjahr, verfügte der Kläger über ca. 3 500 Mitglieder und ca. 16 auswärtige Beratungsstellen. Er erzielte Umsätze i. H. von ca. 350 000,00 DM.

Nachdem der Beklagte für die Jahre. 1991 bis 1994 den Kläger erklärungsgemäß veranlagt und die erklärten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt hatte, erließ er am 5. Dezember 1996 einen Körperschaftsteuerbescheid 1995, in dem er die Körperschaftsteuer auf 0,00 DM festsetzte. Eine Feststellung des Einkommens nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz –KStG– führte er nicht durch. In einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid führte der Beklagte aus, daß ein Verlust nicht mehr zu berücksichtigen sei, da es sich bei den vom Kläger erzielten Einkünften um solche aus § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– – sonstige Einkünfte – handele.

Gegen diesen Körperschaftsteuerbescheid richtete sich der Einspruch des Klägers, der am 7. Januar 1997 beim Beklagten einging. Darin beantragte der Kläger auch die Feststellung des erklärten Verlustes nach § 47 Abs. 2 KStG.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 1997 zurück, worauf der Kläger am 8. April 1997 Klage erhob.

Er trägt vor, er sei mit Gewinnerzielungsabsicht tätig, da es trotz seines Charakters, als Idealverein geböten sei, Überschüsse zu erwirtschaften, um Vorsorge oder Ausgleich für „schlechte Zeiten” oder zur Vorbereitung von notwendigen Investitionen zu treffen.

§ 22 Nr. 3 EStG passe auf die vom Kläger erzielten Einnahmen nicht. Dabei handele es sich um eine Überschußeinkunftsart, während er seine Einkünfte durch Vermögensvergleich ermittele. Die Auffassung des Beklagten stehe auch im Widerspruch zu seiner eigenen Handhabung im Rahmen der Gewerbesteuer.

Jedenfalls seien seine Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG gewerblich, da er nach– § 2 Handelsgesetzbuch –HGB– buchführungspflichtig sei. Dies korrespondiere auch mit § 21 Steuerberatungsgesetz –StBerG–.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 1997 den Beklagten zu verpflichten, ein Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KStG i. H. von ./. 17 027,00 DM festzustellen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, daß ein Lohnsteuerhilfeverein, aufgrund seines Charakters als Selbsthilfeverein, der ausschließlich für seine Mitglieder tätig werde, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handele. Insbesondere sei die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, wenn die erzielten Einnahmen lediglich zur Deckung der Selbstkosten des Unternehmers dienten. In diesem Falle liege lediglich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 Abgabenordnung –AO– vor. Daher erziele der Kläger nur Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, welche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer und gemäß § 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz –GewStG– der Gewerbesteuer unterlägen.

Die Voraussetzungen des § 2 Handelsgesetzbuch –HGB– lägen nicht vor. Dies ergebe sich u. a. daraus, daß Lohnsteuerhilfevereine zivilrechtlich wie Idealvereine (nicht wie wirtschaftliche Vereine i. S. des § 22 BGB) behandelt würden (vgl. Oberlandesgericht –OLG– Celle, Beschluß vom 1. Oktober 1975 9 Wx 5/75, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 197).

Dem Gericht haben 4 Bände der vom Beklagten für den Kläger unter der Steuer-Nr. … führten Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Da der Beklagte in dem Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 5. Dezember 1996 keinerlei Einkommensfeststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG vorgenommen hat, kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht. Vielmehr – ist der Körperschaftsteuerbescheid unter Einbeziehung der dazu beigefügten Anlage dahingehend auszulegen, daß eine Einkommensfeststellung abgelehnt wird. Dies wird zwar ausdrücklich nicht ausgeführt, ist aber für den Kläger nach dem Gesamtzusammenhang nicht anders zu verstehen. Dementsprechend hat sich auch das Einspruchsverfahren nur auf diesen Ablehnungsbescheid bezogen.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung ei...

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