Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen III R 17/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts … über Investitionszulage 1991 nach dem Investitionszulagengesetz –InvZulG– 1991 vom 24. August 1992 und des Bescheides des Finanzamts … über Investitionszulage 1992 nach dem InvZulG 1991 vom 23. Februar 1994, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. November 1996, wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin über ihre Investitionszulageanträge nach dem InvZulG 1991 für die Streitjahre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Begünstigung von Breitbandkabel-Hausverteiler- und Satellitenempfangsanlagen durch Investitionszulage.

Die Klägerin ist eine GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der … -KG– war. Gegenstand des Unternehmens der KG war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 1. März 1987 die Versorgung von Endteilnehmern mit Rundfunkprogrammen durch Intensivierung des Vertriebes von Breitbandanschlüssen der Deutschen Bundespost unter Zusammenfassung aller im Zusammenhang mit dem Breitbandanschluß und der Rundfunkprogramm-Versorgung stehenden Leistungen in einer Hand. Hierzu zählt auch das Errichten und Betreiben der auf privatem und öffentlichem Grund liegenden Breitbandanlagen, jedoch nicht der auf öffentlichem Grund liegenden Breitbandverteilnetze.

Die KG beantragte bei dem Beklagten für das Streitjahr 1991 u. a. eine Investitionszulage von 7,5 v. H. nach § 19 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– für Anschaffungskosten im Betrag von … DM für „SAT-Anlagen (neue Länder)”. Ferner beantragte sie für dasselbe Streitjahr u. a. Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 von 12 v. H. für eine Bemessungsgrundlage von … DM, darunter Anschaffungskosten im Betrag von … DM für „SAT-Anlagen neue Länder” (Pos. 18) und Anschaffungskosten im Betrag von … DM für Hausverteileranlagen. Diesen Investitionen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks versorgte die KG Mieter in Wohnanlagen von Wohnungsbaugesellschaften mit Kabel- oder Satellitenfernseh- und Rundfunkanschlüssen. Die Kabelanschlüsse wurden in der Weise hergestellt, daß die Klägerin mit der Deutschen Bundespost Telekom –DBPT– einen Vertrag schloß, aufgrund dessen die DBPT in der Wohnanlage einen Übergabepunkt (ÜP 40) einrichtete, an dem sie der KG die Fernseh- und Hörfunksignale übergab. Diese errichtete dort eine Hausverteileranlage, mit deren Hilfe die empfangenen Signale verstärkt und über Kabel bis zu den Anschlußdosen bei dem jeweils anzuschließenden Mieter weitergeleitet wurden. Mit dem Grundstückseigentümer schloß die KG eine „Versorgungsvereinbarung”. Dort ist u. a. bestimmt:

„2. Die Wohnungsbaugesellschaft gewährt der … (KG), den von dieser beauftragten Fachunternehmen und der Deutschen Bundespost Telekom zur Durchführung der vorstehenden Maßnahmen und Arbeiten während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Grundstücken und Gebäuden, insbesondere zu den Räumen in denen sich Einrichtungen der Breitbandverteil(anlage) befinden.

Die Pflicht zur Gewährung entfällt, wenn die Wohnungsgesellschaft selber keinen Zugang zu den genannten Räumlichkeiten hat, insbesondere, wenn Dritte über diese verfügen.

6. Ein Eigentumsübergang der BK-Anlage auf den Eigentümer findet nicht statt, da die BK-Anlage nur zu vorübergehendem Zweck eingebaut wird. Der …(KG) steht deshalb das ausschließliche Nutzungs- und das jeweilige Dispositionsrecht über die Breitbandverteilanlage zu. Findet durch Einbau von Teilen gesetzlicher Eigentumsübergang statt, ist die Wohnungsgesellschaft zu einer Entschädigung nicht verpflichtet.

Dieser Vertrag wird für eine Dauer von 15 Jahren geschlossen.”

Nach Nr. 2 letzter Abs. der für die Kunden geltenden „Bestimmungen für den Breitbandkabel-Anschluß” war der Kunde ebenfalls verpflichtet, der KG sowie den von ihr beauftragten Fachunternehmen während der ortsüblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Räumen, in denen der ÜP 40 und die Hausverteileranlage installiert werden sollten bzw. installiert wurden, zu gewähren.

Entsprechende Regelungen sahen die „Versorgungsvereinbarung” für SAT-Anlagen (Nr. 2 und 6) und die „Bestimmungen für den Anschluß an eine Satelliten-Empfangsanlage” (Nr. 2 letzter Abs.) vor. Bei diesen Anlagen handelte es sich um Satellitenempfangsanlagen (Antennen) für Fernseh- und Hörfunksignale, die auf dem jeweiligen Grundstück errichtet wurden und von denen die Kabel in die Wohnungen der einzelnen Kunden bis zu einer Ans...

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