Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß; Bewertungsabschlag für denkmalgeschützte Gebäude
Leitsatz (redaktionell)
Das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung für das Grundvermögen führt noch nicht zu einem Verstoß der Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen und daher schwer vorstellbar ist, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen würde.
Die unterschiedlichen Bewertungsnormen für die alten und neuen Bundesländer führen - bei zwar bestehender Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte - nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da der unterschiedliche Rechtszustand sachlich durch die Wiedervereinigung für eine Übergangszeit gerechtfertigt ist.
Die Erhebung der Grundsteuer verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, der unter Denkmalschutz steht, ist bei einem insgesamt dem Denkmalschutz unterfallenden Gebäude ohne weiteren Nachweis der Grundstückswert um 5 v.H. zu ermäßigen. Eine Erhöhung auf 10 v.H. kommt nur dann in Betracht, wenn die denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen den Verkaufspreis in ungewöhnlichem Maße gemindert haben.
Normenkette
BewG § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 129; AO § 3 Abs. 2; GrStG §§ 2, 42; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 106 Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der Beigeladenen, von denen er das streitbefangene Grundstück Xxxxxxxxx zum 1. Februar 2001 erworben hat. Den Beigeladenen ist das Grundstück, welches sie im Wege vorweggenommener Erbfolge im Jahr 1995 ihren beiden Töchtern unter Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs schenkweise übereignet hatten, zum 1. Januar 1997 als wirtschaftlichen Eigentümern zugerechnet worden. Die auf dem Grundstück befindliche Villa diente zum Feststellungsstichtag teils Büro-, teils Wohnzwekken der damaligen Eigentümer, während zwei Wohnungen im Dachgeschoss vermietet waren. Das Gebäude ist als individuelles Beispiel für die ursprüngliche Bebauung der ehemaligen xxxxxxxxxx seit 1985 in das Baudenkmalbuch eingetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten in Bezug auf den Schnitt und die Ausstattung des Hauses wird auf die Bauzeichnungen (Bl. 175 ff. Einheitswert- und Grundsteuerakte I) sowie die Feststellungen der Bausachverständigen im Rahmen der Verkehrswertermittlung auf den 21. Dezember 2000 verwiesen (Bl. 94 ff. Einheitswert- und Grundsteuerakte II). Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2000, in dem ein Lastenwechsel zum 1. Februar 2001 vereinbart war, erwarb der Kläger das streitbefangene Grundstück.
Der Beklagte erließ am 15. Mai 2001 gegenüber den Beigeladenen einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1997, in welchem er den Einheitswert unter Gewährung eines Abschlags von 5 % wegen Denkmalschutz auf 271 300,00 DM feststellte.
Der Kläger legte hiergegen in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Beigeladenen Einspruch ein und trug u. a. vor, dass aufgrund der Denkmalschutzeigenschaft ein Bewertungsabschlag von 10 % vorzunehmen sei, da die denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen bei der Veräußerung des Objekts durch die Mandanten sich erheblich mindernd auf den Kaufpreis ausgewirkt hätten (vgl. auch den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, der unter Denkmalschutz steht vom 21. Oktober 1985, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1985, 648, Tz. 2.1.3.2.).
Zur Klärung der streitigen Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Denkmalschutz gegeben sei, erfolgte eine Verkehrswertermittlung auf den 21. Dezember 2000 durch die Bausachverständige. Diese ermittelte nach einer Besichtigung des Grundstücks von außen sowie Auswertung der Einheitswert- und Grundsteuerakten, des Mietspiegels sowie Unterlagen der Industrie- und Handelskammer einen Verkehrswert von 2 600 000,00 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verkehrswertermittlung wird auf die Anlage zum Bericht (Bl. 97, 98 d. Einheitswert- und Grundsteuerakten Bd. II) verwiesen.
Am 19. Oktober 2001 und am 21. Februar 2003 erteilte der Beklagte gegenüber den Beigeladenen nach Prüfungen durch die Bausachverständige wegen anderer Streitpunkte nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO- geänderte Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1997, in welchen er den Einheitswert zunächst auf 247 900,00 DM, dann auf 116 983,00 € (228 800,00 DM) feststellte, den Abschlag wegen Denkmalschutzes aber bei unverändert 5 % beließ. Hierzu führte der Beklagte aus, dass der Verkehrswert um 350 000,00 DM unter dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis liege und eine Wertminderung...