Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Auf Grund der Besonderheit der Veranlagung von Ehegatten, wonach entweder für beide Ehegatten eine Zusammenveranlagung oder bei Beantragung der getrennten Veranlagung durch einen Ehegatten für jeden Ehegatten eine getrennte Veranlagung durchzuführen ist, ist es für die Anwendung der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ausreichend, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt.
Normenkette
EStG § 25 Abs. 3 S. 3, § 26 Abs. 1-2, § 46 Abs. 2 Nr. 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung für die Klägerin gemäß §46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz -EStG-.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 1997 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellte Steuerberaterin. Für die verheiratete Klägerin erfolgte der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III gemäß §38 b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der selbstständig als Rechtsanwalt tätige Ehemann der Klägerin, der nicht dauernd von ihr getrennt lebt, beantragte für die Streitjahre die Durchführung der getrennten Veranlagung. Daraufhin wurde die Klägerin unter Hinweis auf die Ehegattenbesteuerung vom Beklagten ebenfalls zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre aufgefordert. Die Klägerin reichte die Steuererklärungen ein und teilte ergänzend mit, dass ein Antrag auf Veranlagung nicht gestellt werde.
Der Beklagte führte für die Streitjahre getrennte Veranlagungen durch, die aufgrund des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse III zu erheblichen Nachzahlungen der Klägerin führten.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Einsprüche trug die Klägerin vor, der Beklagte habe zu Unrecht eine Veranlagung durchgeführt. §46 EStG enthalte eine abschließende Aufzählung der Pflichtveranlagungsfälle, die jedoch auf den Streitfall nicht zuträfen. Bei Ehegatten sei die Frage der Veranlagung nur unter Berücksichtigung der jeweils eigenen Einkünfte zu entscheiden ohne Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten.
In seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien und nicht dauernd getrennt lebten und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen hätten oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten seien, könnten zwischen getrennter Veranlagung (§26 a EStG) und Zusammenveranlagung (§26 b EStG) wählen entsprechend der Vorschrift des §26 Abs. 1 EStG. Hierbei seien Ehegatten getrennt zu veranlagen, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wähle (§26 Abs. 2 EStG). Da die Vorschriften des §26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewandt werden könnten, sei der Beklagte verpflichtet, den anderen Ehegatten zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern und auch für diesen eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 25 Abs. 3 Satz3 EStG und aus §26 Abs. 2 EStG.
Mit der fristgerecht eingelegten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Vorschrift des §25 Abs. 3 Satz3 EStG sei für die Frage einer Veranlagung ohne Belang. Aufgrund dieser Vorschrift bestehe allenfalls eine Erklärungspflicht, jedoch keine Pflicht des Beklagten zur Durchführung einer Veranlagung. Streitig sei hier nicht die Pflicht, sondern das Recht zur Veranlagung. Dieses Recht sei in §25 Abs. 1 EStG, nicht jedoch in §25 Abs. 3 Satz3 EStG geregelt. Nach § 26 Abs. 2 Satz2 EStG finde eine getrennte Veranlagung statt, wenn einer der Ehegatten dies beantrage. Entscheidend sei jedoch, dass keiner der in §46 Abs. 2 geregelten Fälle zur Durchführung einer Veranlagung erfüllt sei.
Die Zwangsveranlagung bei Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung sei früher im Gesetz geregelt gewesen. Nach §46 Abs. 2 Satz1 Nr. 7 EStG in der bis zu seiner Aufhebung durch das Steueränderungsgesetz 1992 geltenden Fassung habe der Antrag auf getrennte Veranlagung eines Ehegatten zur Amtsveranlagung auch des anderen Ehegatten geführt. Der Gesetzgeber habe jedoch die allgemeine Zwangsveranlagung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten abgeschafft und nur einen Sonderfall erneut geregelt.
Zwar vertrete Nolde in Hermann/Heuer/Raupach in Tz. 133 zu § 46 EStG die Auffassung, die Streichung des §46 Abs. 2 Nr. 7 a. F. bedeute keine materielle Änderung. Die Klägerin halte jedoch die Rechtsauffassung von Trzaskalik in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, §46 Rdnr.b 13 für zutreffend, wonach die Erklärung zur Veranlagungsform nach Form und Inhalt deutlich vom Antrag auf Veranlagung zu unterscheiden sei. Die Entscheidung für die getrennte Veranlagung habe deshalb nur die Folge, dass für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen sei, ob die Veranlagungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 EStG vorlägen. Diese Rechtsauffassung verdi...