rechtskräftig

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden nach Art. 177 EG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Gehören zum Transaktionswert nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren vom 28. Mai 1980 ABl EG Nr. L 134, geändert durch VO (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 Abl EG Nr. L 333/1 von in den Jahren 1989 bis 1991 aus der UdSSR eingeführtem Honig auch „Spesen” bzw. „Abwicklungskosten”, die die deutsche Importfirma der Käuferin auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen in Rechnung stellt, wenn die Importfirma nach der Einfuhr zum Qualitätsnachweis entsprechend der deutschen HonigVO Proben ziehen und die chemischen Analysenergebnisse vorlegen muß?

2.) Bei Bejahung der Frage 1:

Ist die Entscheidung der Kommission vom 28. September 1995 K (95) 2325 nichtig?

3.) Bei Bejahung der Frage 2:

Muß die Behörde von einer Nacherhebung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 absehen, wenn anläßlich einer Außenprüfung betr. Einfuhren in einem früheren Zeitraum die Nichteinbeziehung der Spesenpauschale in den Zollwert bei gleichartigen Kaufgeschäften von derselben Behörde nach Überprüfung nicht beanstandet worden ist und nicht erkennbar ist, daß der Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Prüfung haben konnte?

4.) Bei Verneinung der Frage 3:

Rechtfertigen besondere Umstände im Sinn des Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 den Erlaß der Einfuhrabgaben auf Grund der in Frage 3 dargestellten Umstände?

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine KG, ist ein auf den Handel mit Honig spezialisiertes Unternehmen. Im Jahr 1992 fand in ihren Geschäftsräumen eine Außenprüfung Zoll durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Bremen statt. In dem Prüfungsbericht vom 24. Juli 1992 heißt es:

„Tz 15 Kosten der Abwicklung für unverzollt in Hamburg gekauften Honig aus der damaligen UdSSR

(1) Die Bfa kaufte im Prüfungszeitraum aus der UdSSR stammenden Honig von der Fa.A. Der Honig wurde zum freien Verkehr (Hauptzollamt X) oder zur Zollgutlagerung (Hauptzollamt Y als überwachende Zollstelle) abgefertigt. Die Bfa meldete über ihre Vertreter … in den Zollwertanmeldungen die mit A laut Kontrakt vereinbarten und in den Handelsrechnungen ausgeworfenen cif-Preise an.

(2) Die in einem Kontrakt-Addendum vereinbarten und jeweils von A gesondert in Rechnung gestellten sogenannten Abwicklungskosten in Höhe von DM 145,00 bzw. DM 100,00 (seit September 1989) per 1.000 kg Honig wurden nicht angemeldet und sind daher auch nicht in den festgestellten Zollwerten enthalten.

(3) Die Einfuhrgeschäfte mit A sind – unter Berücksichtigung des Kontrakt-Addendums – als fot-Lieferungen anzusehen. Es handelt sich daher um aufgespaltene Kaufpreise, deren Summe den tatsächlich zu zahlenden Preis ergibt. Der Gesamtpreis wäre in Feld 11 der D.V.1 anzumelden gewesen.

(4) Nach dem Kontrakt-Addendum handelt es sich bei den getrennt ausgewiesenen Abwicklungskosten um

  • Löschkosten
  • Übernahmekosten bis Einlagerung
  • Absetzen vom Lager aus Lkw
  • fot-Kosten
  • Bemusterungs- und Untersuchungskosten sowie
  • Lagermiete.

Innergemeinschaftliche Beförderungskosten, die gemäß Art. 15 Abs. 1 ZWVO nicht zum Zollwert der eingeführten Waren gehören, sind nicht getrennt ausgewiesen und können somit nicht geltend gemacht werden. Sollte dieses nachträglich geschehen, hätte die Bfa darzulegen, daß diese Kosten tatsächlich und in der angemeldeten Höhe entstanden sind.”

Aufgrund dieser Feststellungen sah das beklagte HZA jeweils die „Verkaufs-bestätigung/Addendum” als Nachtrag bzw. Ergänzung der „Verkaufsbestätigung” und die in der „Verkaufsbestätigung/Addendum” ausgewiesene Spesenpauschale als in den Zollwert einzubeziehenden abgespaltenen Teil des Kaufpreises an. Es berechnete die Eingangsabgaben für die Einfuhren der Klägerin aus den Jahren 1989 bis 1991 unter Einbeziehung der Spesenpauschalen in die Zollwerte neu und erhob mit Steueränderungsbescheid vom 29. Juli 1992 insgesamt DM 96.352,77 Zoll nach.

Am 11. August 1992 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie wie folgt begründete:

Die Kosten der Entladung, des Transports zum Lagerort, der Lagerung im Hafen, der Bemusterung und der Gebühren des Hafenfonds auf diese Leistungen seien bei einem cif-Kauf regelmäßig von der Käuferin zu tragen. Da die Klägerin als Käuferin in Bremen ansässig sei, habe sie mit der Lieferfirma weiter vereinbart, daß diese die entsprechenden Leistungen zusätzlich erbringe. Da der Honig aus einem Kontrakt in der Regel mit verschiedenen Schiffen unter zum Teil verschiedenen Konnossementen im selben Schiff geliefert worden sei, sei in den sog. „Addenda” zu den Verkaufsbestätigungen vereinbart worden, daß die Lieferfirma für diese Leistungen eine pauschalierte Zahlung per Tonne Honig habe erhalten sollen. Hierdurch hätten die Parteien den Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Abrechnungen der Leistungen an der Ware nach der Verbringung in die Gemeinschaft so ge...

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