rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung bei vermuteten Scheingeschäften. Verwertungsverbot für Prüfungsfeststellungen. Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998, Zinsen zur USt 1996, 1997, 1998, Zinsen zur GewSt 1997, Zinsen zur KöSt 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestehen die Eingangs- und Ausgangsumsätze eines Unternehmens vornehmlich in Beratungsleistungen an andere Unternehmen des Firmenverbundes und können tatsächliche Zahlungsflüsse zwischen den einzelnen Firmen nur in geringem Umfang festgestellt werden, weil die abgerechneten Leistungen durch Verrechnungen, Forderungsabtretungen und Gutschriften beglichen werden, scheidet der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen aus, wenn nicht nachgewiesen wird, dass es sich nicht um Scheingeschäfte handelt und die Leistungen ordnungsgemäß, so wie sie in den Rechnungen ausgewiesen sind, erbracht worden sind.
2. Verfahrensfehler wie die Mitwirkung örtlich unzuständiger Prüfungsbeamter begründen kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4; ZPO § 294; AO 1977 § 195; FGO §§ 155, 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
Der Antrag vom 01.12.2003 auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 und der Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998 vom 19.06.2003 und 25.06.2003 sowie der Bescheide über Zinsen zur Gewerbesteuer und zur Körperschaftssteuer vom 19.06.2003 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 10.949,36 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden, mit denen der Antragsgegner nach einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen und Gutschriften über Beratungsleistungen versagte.
Die Antragstellerin, eine GmbH, ist Teil eines Verbundes von wechselseitig aneinander beteiligten Unternehmen, zu denen die H., die S. GmbH, die K.GmbH und die Baugesellschaft W. gehören. Zu dem Kreis der Gesellschafter und Geschäftführer der Antragstellerin und dieser Firmen gehören F. S., N. M. und P. T. Die Antragstellerin unterhält ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07 bis 30.06..
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 vom 19. März 1998 errechnete sie aus steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von DM 132.779 eine Steuer aus DM 19.916 und machte Vorsteuern in Höhe von DM 37.312,36 geltend, so dass sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von DM 17.395,51 (= EUR 8.894,22) ergab.
Die Umsatzsteuererklärung vom 13.10.2000 für das Jahr 1997 weist bei Umsätzen von DM –23.483 einen Steuerbetrag von DM –3.522,45 und Vorsteuern in Höhe von DM 185.618,59 aus, so dass sich ein Guthaben von DM 189.141,04 (= EUR 96.706,28) ergibt.
Für 1998 wurde in der Umsatzsteuererklärung vom 10.04.2001 aus Umsätzen von DM 3.950 ein Steuerbetrag von DM 632 und ein Vorsteuerbetrag von DM 8.378 angegeben. Das Umsatzsteuerguthaben betrug danach DM 7.746,03 (= EUR 3.960,52).
In ihrer Gewerbesteuererklärung 1997 gab die Antragstellerin einen Verlust aus Gewerbetrieb von DM 227.500 an. Mit Bescheid vom 09.05.2001 wurden der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit DM 0 festgesetzt.
Gemäß der Prüfungsanordnung vom 20.06.2002 wurde bei der Antragstellerin vom 15.07.2002 bis 14.03.2003 eine Betriebsprüfung der Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 durchgeführt. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass den im Prüfungszeitraum erzielten Umsätzen der Antragstellerin aus Beratungsleistungen von netto DM 78.000 lediglich Eingangsumsätze von netto DM 2.376.800 gegenüberstanden. Bei den Eingangsumsätze der Antragstellerin handelte es sich vornehmlich um Beratungsleistungen, die von anderen Firmen des Verbundes abgerechnet wurden. Tatsächliche Zahlungsflüsse zwischen den Firmen wurden nur in geringem Umfang festgestellt, die Begleichung von Forderungen erfolgte überwiegend durch Verrechnungen, Gutschriften, Abtretungen und andere Buchungsvorgänge. Die vorgelegten Abrechnungspapiere gaben als Leistungsgegenstand zumeist Beratungsleistungen an. Als Nachweise über die tatsächliche Erbringung der Leistungen wurden lediglich Tätigkeitsberichte von N. M. und P. T. vorgelegt. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin konnte nicht festgestellt werden. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Auffassung, dass der Antragstellerin im Prüfungszeitraum die Unternehmereigenschaft teilweise fehlte und tatsächliche Leistungen an sie nicht erbracht worden seien und kürzte die Vorsteuerbeträge für 1996 um DM 21.706,65, für 1997 um DM 185.618,59 und 1998 um DM 8.378,03. Weiterhin erkannte er die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben in Höhe von DM 1.019.158 (Geschäftsjahr 1995/96), DM 439.655 (Geschäftsjahr 1996/97) und DM 167.785 (Geschäftsjahr 1997/98) nicht an, da keine echten Leistungsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und ihren Geschäftspartnern ...