rechtskräftig
Tenor
Die dem Erinnerungsführer übersandten Kostenrechnungen betr. „Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuersache für …” vom 9. Oktober 1996/20. November 1996 werden aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer (Ef.) ist Rechtsanwalt. Am 12. Februar 1990 hatte er für die Eheleute B. Klage gegen verschiedene Steuerbescheide erhoben, die ihnen erteilt worden waren. Innerhalb der ihm gesetzten Ausschlußfrist zur Vollmachtsvorlage legte er nur die Prozeßvollmacht des Ehemannes, jedoch nicht der Ehefrau vor. Nachdem der Ef. auf Empfehlung des Gerichts die Klage der Ehefrau zurückgenommen hatte, wurde am 5. Juni 1992 das Verfahren der Ehefrau abgetrennt und eingestellt. Der Einstellungsbeschluß enthält einen Kostenausspruch, wonach „der Steuerberater” die Kosten zu tragen hat.
Die dem Ef. unter dem 9. Oktober 1996 übersandte Kostenrechnung, mit der gegen ihn persönlich eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von DM 6.000,– in Höhe von DM 150,– geltend gemacht wurde, beanstandete er mit der Begründung, die Kosten seien nach dem Einstellungsbeschluß nicht ihm, sondern dem „Steuerberater” auferlegt worden. Daraufhin wurde mit Beschluß vom 16. Dezember 1996 den Tenor des Einstellungsbeschlusses dahin berichtigt, daß das Wort „Steuerberater” durch die Worte „Rechtsanwalt …” (= Ef.) ersetzt wurde. In gleicher Weise wurden die Gründe des Einstellungsbeschlusses berichtigt.
Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Ef. die Kostenrechnung am 23.01.1997 erneut – jetzt mit Datum vom 20. November 1996 – zusammen mit dem Berichtigungsbeschluß übersandt hatte, wandte der Ef. nunmehr ein, daß die Kostenforderung inzwischen verjährt sei.
Die Urkundsbeamtin hat die Einwendungen des Ef. als Erinnerung gewertet und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet. Gegen den Ef. sind zu Unrecht die in der angefochtenen Kostenrechnung aufgeführten Kosten festgesetzt worden.
Nach der hier noch einschlägigen Fassung des GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975 BGBl. I, 3047, KV Nr. 1300, war mit der Klageerhebung zwar eine einfache Verfahrensgebühr entstanden. Diese Verfahrensgebühr war aber mit der Zurücknahme der Klage entsprechend den in KV Nr. 1301 aufgeführten Voraussetzungen wieder entfallen. Weder die Anforderung der Vollmacht und das Setzen einer Ausschlußfrist nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG noch der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage stellten Anordnungen nach § 79 FGO dar, die der Gebührenfreiheit der Klagerücknahme nach KV Nr. 1301 entgegenstanden (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1992 292021K2, EFG 1992, 687 und der in diesem Beschluß zustimmend zitierte Beschluß des Niedersächsischen FG vom 6. Februar 1989 XI 11/88 Ko, EFG 1989, 370). Auch der für das Klageverfahren zuständige Senatsvorsitzende hatte den Ef. unter Hinweis auf den Wegfall der Verfahrensgebühr zur Klagerücknahme aufgefordert (Schreiben vom 17.06.1991 Bl. 16 GA).
Gegen den Ef. können auch nicht die entstandenen Auslagen (Kosten der PZU-Zustellung der Ausschlußfrist-Verfügung) festgesetzt werden.
Zwar ist das Gericht im Erinnerungsverfahren nicht gehindert, einen nicht gegebenen Kostentatbestand durch einen anderen in der Kostenrechnung zu Unrecht nicht berücksichtigten Kostentatbestand nach Anhörung des Ef. zu ersetzen, wobei der Kostenansatz nicht zu Ungunsten des Ef. abgeändert werden darf (vgl. Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl. § 5 Rdnr. 33; Tipke/Kruse vor § 135 FGO, Tz. 15, Stand 4/95; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO, Rz. 37 b, Stand 5/96; Beermann in Rechtsschutz in Steuersachen Tz. 10519/22, Stand 10/87; die von den FGO-Kommentatoren zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen beziehen sich allerdings sämtlich auf Erinnerungsverfahren nach § 149 FGO und nicht nach § 5 GKG).
Die entstandenen Auslagen für die Zustellung der Ausschlußfrist-Verfügung können aber deshalb nicht festgesetzt werden, weil entstandene „Kleinbeträge” von weniger als 10 DM auf Grund Verwaltungsanweisung vom Kostenschuldner nicht angefordert werden; die PZU-Kosten betrugen im Jahr 1990 6 DM.
Die Justizverwaltung ist grundsätzlich befugt, verbindliche Verwaltungsvorschriften für das Verfahren beim Kostenansatz zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1967 2 BvL 5/65, BVerfGE 22, 299, 310 f.; Senat, Beschluß vom 08. Dezember 1993 293322E2, EFG 1994, 305). Deshalb wird in der kostenrechtlichen Literatur zu Recht davon ausgegangen, daß beim Aufstellen des Kostenansatzes bestehende Verwaltungsvorschriften zu beachten sind (Markl/Meyer, a.a.O., § 4 Rdnr. 13; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 4 Rdnr. 17, Stand 1/95; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. Abschnitt VII E, S. 1184 ff.).
Die bundeseinheitlich geltende Kostenverfügung (abgedruckt bei Hartmann, a.a.O., Abschnitt VII A, S. 1125 ff.) ist für das FG Bremen mit unveröffentlichter AV des Senators für Finanzen vom 12. Januar 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft gesetzt worden. Nach dieser AV gelten für die Anordnung und Sollstellung ...