Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 11. April 1992, einem Sonnabend, beobachteten 2 Polizeibeamte den polnischen Staatsangehörigen … (S.), wie er aus einem der auf der Bürgerweide abgestellten polnischen Reisebusse mehrere Gepäckstücke in einen PKW mit Bremer Kennzeichen einlud. Halter des PKW war der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist und aus Polen stammt. Nachdem das Fahrzeug sich von der Bürgerweide entfernt hatte, wurde es von den beiden Polizeibeamten überprüft. S. saß am Steuer und der Kläger auf dem Beifahrersitz. Im Kofferraum wurden in den Gepäckstücken (3Taschen, 1 Plastiktüte und 1 Rucksack) insgesamt 67 Stangen = 13.400 Stück unversteuerte Zigaretten vorgefunden. In dem polizeilichen Protokoll über diesen Vorfall heißt es, daß mit S. ein Gespräch nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe erklärt, daß die Sachen dem S. gehörten. Er habe ihn nur zum Übernachten in seine Wohnung mitgenommen und habe ihn am darauffolgenden Tag, einem Sonntag, wieder zur Bürgerweide zum Flohmarkt zurückfahren wollen. S. habe ihm gesagt, daß er die Sachen über Nacht bei ihm – dem Kläger – lassen wolle, damit die Polizei sie nicht beschlagnahme. Er kenne den Inhalt der Taschen nicht.
Aufgrund dieses Vorfalls erließ das AG Bremen am 23. Januar 1996 einen Strafbefehl, durch den S. wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden. Er ist dem S. unter seiner Wohnanschrift in Polen zugestellt worden. Die festgesetzte Geldstrafe hat er bezahlt.
Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei wurde von der StA mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 09. Juli 1997 informiert.
Bereits unter dem 21. Dezember 1992 hatte das damalige HZA Bremen-Ost unter Bezugnahme auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger den Steuerbescheid G Nr. 576/92 erlassen, mit dem gegen ihn die folgenden Eingangsabgaben festgesetzt wurden:
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DM |
904,50 Zoll |
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DM |
1.714,50 Tabaksteuer |
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DM |
507,30 EUSt |
Summe: |
DM |
3.126,30 Eingangsabgaben |
Der Steuerbescheid ist auf Art. 3 UA 2 Buchst. a der VO(EWG)Nr. 1031/88 i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG, § 21 Abs. 2 UStG und § 10 Abs. 1 TabakStG gestützt. Er enthält den Hinweis, daß der Kläger Gesamtschuldner mit S. sei.
Gegen den Steuerbescheid hatte der Kläger rechtzeitig Einspruch einlegen lassen. Das HZA hatte das Einspruchsverfahren bis zum Abschluß des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Ruhen gebracht.
Gegen den S. hatte das HZA schon unter dem 10. November 1992 wegen desselben Sachverhalts Eingangsabgaben von insgesamt DM 3.309,16 festgesetzt. In dem Bescheid heißt es, daß er nach § 15 VwZG öffentlich zugestellt werde, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müsse, aber unausführbar sei. In den Behördenakten ist eine unter dem 10. November 1992 angefertigte „Benachrichtigung” enthalten, die am 16. November 1992 ausgehängt und am 01. Dezember 1992 wieder abgenommen worden ist. Die Benachrichtigung enthält das StrL-Aktenzeichen der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Im Text heißt es, daß für S. in einem genau bezeichneten Zimmer „ein Schriftstück” ausliege, das von S. oder einem Bevollmächtigten zu den in der Benachrichtigung angegebenen Zeiten eingesehen werden könne. Das Schriftstück gelte 2 Wochen nach dem unten aufgeführten Datum als zugestellt. Eine formlose Mitteilung über die öffentliche Zustellung und den Inhalt des Schriftstücks an S. entsprechend § 15 Abs. 5 Satz 2 VwZG wurde vom HZA nicht vorgenommen. Das HZA hat den S. am 29. Dezember 1992 durch formlose Übersendung eines Leistungsgebots über Säumniszuschläge mit normaler Post an seine polnische Anschrift gemahnt. S. hat keine Zahlungen an das HZA geleistet.
Nachdem die StA das HZA über die bevorstehende Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger informiert hatte, wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1997 den Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 21. Dezember 1992 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Mit dem Verstauen der Gepäckstücke seien diese in den unmittelbaren Besitz des Klägers gekommen. Er hätte vernünftigerweise wissen müssen, daß es sich um Schmuggelware gehandelt habe. Ihn hätte die von S. geäußerte Bitte, „die Sachen über Nacht bei ihm zu lassen, damit die Polizei sie nicht beschlagnahmt”, zumindest stutzig machen müssen. Er hätte nachfragen und sich ggf. den Inhalt der Gepäckstücke von S. zeigen lassen müssen. Er hätte die Übernahme in seinen PKW ablehnen können mit der Folge, daß er nicht Abgabenschuldner geworden wäre.
Am 14. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe den S. schon eine Woche vor dem fraglichen Wochenende kennengelernt. Am 11. April 1992 habe S. ihn in seiner Wohnung besucht. Er habe den S. eingeladen, bei ihm zu übernachten. S. habe noch se...