rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verspätungszuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen mit Anmeldung der Sondervorauszahlung festgesetzt werden.
Normenkette
AO 1977 § 152 Abs. 1 S. 1; UStDV § 48 Abs. 1-2, § 18; AO 1977 § 150
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger übt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. Am 22. Februar 2000 reichte er beim beklagten FA den Vordruck „USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000 –” ein. Die Summe der verbleibenden USt-Vorauszahlungen zuzüglich der angerechneten Sondervorauszahlungen für das Kalenderjahr 1999 gab er mit DM 26.915,– und die Sondervorauszahlung 2000 mit 1/11 hiervon = DM 2.446,– an.
Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte das FA einen Verspätungszuschlag von DM 240,– zur USt-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2000 mit der Begründung fest, daß die Steueranmeldung erst am 22. Februar 2000 eingegangen sei. Den am 10. März 2000 eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000 reduzierte das FA den Verspätungszuschlag auf DM 20,– und wies den Einspruch im übrigen zurück. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es: Die Anmeldungen für die monatlichen Vorauszahlungstermine im Jahr 1999 seien regelmäßig erst mit erheblicher Verspätung oder nach vorheriger Schätzung eingereicht worden. Da auch die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000 mit Verspätung abgeben worden sei, sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags unter Berücksichtigung der nach Anwendung des § 152 Abs. 1 AO zu berücksichtigenden Kriterien gerechtfertigt. Die erneute Überprüfung der Höhe des Verspätungszuschlages vor dem Hintergrund der im einzelnen aufgeführten Ermessensgesichtspunkte führe jedoch zu einer Zurücknahme des Zuschlags, soweit der Betrag von DM 20,– für die Sondervorauszahlung 2000 überstiegen werde.
Am 16. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung nebst Anmeldung der Sondervorauszahlung habe als Grundlage keine Verpflichtung im Sinn von § 149 AO. Deshalb sei § 152 AO nicht anwendbar.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 8. März 2000 über einen Verspätungszuschlag zur USt-Sondervorauszahlung 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000 aufzuheben.
Das beklagte FA beantragt.
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor:
Bei der Sondervorauszahlung handele es sich um eine echte Steuervorauszahlung. Daraus folge, daß auch die Anmeldung der Sondervorauszahlung eine Steueranmeldung sei (§ 48 Abs. 1 UStDV, § 150 Abs. 1 AO). Die Voranmeldung und die Zahlung könnten vom FA mit den gesetzlich zulässigen Zwangsmitteln eingefordert bzw. mit Verspätungszuschlägen oder Säumniszuschlägen belegt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung die einschlägigen Sonderakten-Rechtsbehelfsakten- vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten allein (§ 79 a Abs. 3 FGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Diese Vorschrift ist hier entgegen der Auffassung des Klägers einschlägig. Vom Begriff der Steuererklärung werden nämlich auch Steueranmeldungen erfaßt (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO), und der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist nach § 18 UStG verpflichtet. USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen abzugeben und hierbei die USt für die entsprechenden Zeiträume selbst zu berechnen. Auf Grund der im § 18 UStG enthaltenen Ermächtigung ist in den §§ 46 bis 48 UStDV bestimmt worden, daß das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern hat (§ 46 Satz 1 UStDV), wobei bei der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen die Fristverlängerung unter der Auflage zu gewähren ist, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer zu entrichten hat, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt (§ 47 Abs. 1 UStDV). Nach § 48 Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG abzugeben ist; gleichzeitig ist ...