Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klagebegehrens bei ausdrücklich fristwahrend erhobener Klage. Wiedereinsetzung bei behaupteter Verhinderung der Fristwahrung durch eine Covid-19-Erkrankung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Klagebegehren ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn mit einer Klage, die ausdrücklich fristwahrend erhoben wurde, um die Einkommensteuerfestsetzungen für spätere Änderungen offenzuhalten, lediglich die Aufhebung von Änderungsbescheiden beantragt, eine weitere Begründung aber auch auf mehrfache Aufforderung des Gerichts nicht gegeben wird.
2. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn der Kläger seine Behauptung, er sei an der Fristeinhaltung durch eine Covid-19-Erkrankung gehindert gewesen, trotz Aufforderung durch das Gericht in keiner Weise glaubhaft macht.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1, 2 S. 2, § 96 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Änderungsbescheide über Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2013.
Der Kläger wurde zunächst mit Bescheiden vom … für 2011 und 2013 zur Einkommensteuer veranlagt.
Am … ging bei dem Beklagten eine Kontrollmitteilung des Finanzamts … ein, mit der mitgeteilt wurde, der Kläger habe von der Firma … GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von … Euro in 2011 und in Höhe von … Euro in 2013 bezogen. Die Zusammensetzung der Beträge wurde in einer Anlage aufgeführt. Neben anderen Einzelpositionen beruhte die mitgeteilte verdeckte Gewinnausschüttung danach zu einem erheblichen Anteil auf Zuschlägen wegen nicht vorgelegter Unterlagen der GmbH (2011: … Euro; 2013: … Euro). Damit wurden 20 % bzw. 25 % der erklärten Umsätze hinzugeschätzt. Der Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts … vom … über die Außenprüfung bei der … GmbH enthielt hierzu die Feststellung, es ergebe sich ein Anlass für Hinzuschätzung daraus, dass die Steuerpflichtige bzw. ihr Geschäftsführer trotz Aufforderung unter anderem nicht sämtliche Belege der ausländischen Bankverbindungen vorgelegt habe.
Unter dem … erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger geänderte Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2013, in denen er die mitgeteilten Beträge als Kapitalerträge der Besteuerung gemäß § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (Abgeltungsteuer) unterzog. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, die Änderung erfolge aufgrund der durch das Finanzamt … festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen, die der Kläger von der … GmbH erhalten habe.
Mit Schreiben vom … legte der Kläger hiergegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Nachdem die Einsprüche entgegen einer entsprechenden Ankündigung auch nach Erinnerung durch den Beklagten vom Kläger nicht begründet worden waren, wies der Beklagte sie mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. Bei der Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsakte seien keine Fehler des Finanzamts festgestellt worden.
Am … ging bei dem Beklagten eine geänderte Kontrollmitteilung des Finanzamts … ein, in der die verdeckten Gewinnausschüttungen für 2011 mit … Euro und für 2013 mit … Euro beziffert wurden. Aus der geänderten Anlage ergab sich, dass teilweise Einzelpositionen weggefallen waren und teilweise die angesetzten Beträge reduziert wurden. Eine Position wurde in 2013 erstmals angesetzt. Die Zuschläge wegen nicht vorgelegter Unterlagen wurden stark reduziert (2011: … Euro; 2013: … Euro).
Unter dem … erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger wiederum geänderte Einkommensteuerbescheide für 2011 und 2013, in denen er die gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitalerträge mit den neu mitgeteilten Beträgen ansetzte. Die Erläuterungen verwiesen wiederum auf die durch das Finanzamt … festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen.
Mit Schreiben vom 15.06.2017 hat der Kläger Klage erhoben.
In der Klageschrift hat er durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten ausgeführt, er beantrage, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2011 und 2013 vom … und die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben. Die Begründung der Klage bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die angegriffenen Bescheide seien Ausfluss einer Betriebsprüfung bei einer GmbH an der der Kläger beteiligt gewesen sei. Derzeit werde davon ausgegangen, dass die strittigen Sachverhalte mit dem Betriebsstättenfinanzamt, nicht aber mit dem Beklagten zu klären seien. Die Klage diene daher der Fristwahrung und Ermöglichung des Finanzamts, die Bescheide zu gegebener Zeit zugunsten des Klägers zu ändern.
Auf Antrag des Klägers vom 24.08.2017 ist das Klageverfahren mit Zustimmung des Beklagten mit Beschluss vom 07.09.2017 bis auf Weiteres, längstens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens beim Finanzamt … in Sachen … GmbH wegen Körperschaftsteuer 2011 und 2013, zum Ruhen gebracht worden.
Nach wiederholten Sachstandsanfragen des Gerichts hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28.02.2020 mitgeteilt, das Mandat s...