rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer. § 117 BewG. Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht, der Kontrahierungspflicht und des Betriebszwangs stehenden Hafenbetriebs
Leitsatz (redaktionell)
1. Betriebsvermögen eines Hafenbetriebs ohne „Auflage” bleibt nicht gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 außer Ansatz.
2. Die Regelung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine „Auflage” im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn rechtliche Bindungen nicht bestehen und lediglich faktische Zwänge zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Kontrahierung und der Beachtung der Tarife führen.
Normenkette
BewG 1974 § 117 Abs. 1 Nr. 3; BewG 1990 § 117 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Betriebsvermögen des Hafenbetriebs der Klägerin nach § 117 BewG bei der Festsetzung der Vermögensteuer außer Ansatz bleibt.
Die Klägerin, eine GmbH, führt im X-Hafen und im Hafen A des Z-Hafens von X-Stadt ein Umschlags- und Lagergeschäft durch. Der Betrieb der Klägerin bestand in dem streitgegenständlichen Zeitraum aus drei Teilbetrieben, nämlich dem Umschlag- und Lagereibetrieb Y, dem Umschlagbetrieb im X-Hafen und dem Betrieb B. Sie begehrt eine Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen des Teilbetriebs „X-Hafen”. Die beantragte Steuerminderung in Höhe von DM 695.111,00 ergibt sich im Einzelnen aus einer von der Klägerin im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 81/03 vorgelegten Auflistung (Anlage 5 zur Klageschrift vom 25. Februar 2003), auf die verwiesen wird.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 16. Mai 1991 die Vermögensteuerbescheide 1978 bis 1984 und erließ unter dem gleichen Datum Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1985 und auf den 1.1.1986. Hiergegen legte die Klägerin ebenso Einspruch ein wie gegen die Vermögensteuerbescheide 1987 und 1989 vom 19. August 1991 und 1988 und 1990 vom 6. September 1991. Nach einer weiteren Betriebsprüfung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 27. Juni 1996 die Vermögensteuerbescheide 1987 und 1988 und mit Bescheiden vom 25. April 1996 die Vermögensteuerbescheide 1988 bis 1990, die ebenfalls mit dem Einspruch angefochten wurden. Einen zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheid zur Vermögensteuer 1990 hob der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 25. April 1998 wieder auf. In die Vermögensteuerbescheide ist das dem Umschlagbetrieb der Klägerin dienende Betriebsvermögen über die jeweiligen Einheitswerte und die Berechnung des Gesamtvermögens eingegangen.
In den Jahren 1991 und 1996 zahlte die Klägerin die nachgeforderten Beträge aus den geänderten Bescheiden.
Mit Schreiben vom 20. September 1990 beantragte die Klägerin, bei der Festsetzung der Vermögensteuer das Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen außer Ansatz zu lassen. Sie machte u.a. geltend, dass sie bei der Festsetzung ihrer Entgelte keine freie Hand habe, sondern sich an der Tarifpraxis der XX-Gesellschaft (XX) ausrichten müsse. Die XX sei aus Wettbewerbsgründen gezwungen, von den festgesetzten öffentlichen Tarifen abzuweichen. Dazu sei sie nach dem Betriebsvertrag mit der X-Stadt berechtigt.
Unter dem 25. März 1991 nahm der Senator für Häfen, Schifffahrt und Verkehr dazu Stellung (Bl. 69 – 74 GA). Es sei kein Hafenumschlagbetrieb in X-Stadt bekannt, der nicht für jeden Kunden dankbar sei, der neu zu ihm komme. Im Hinblick auf die Hafenumschlagbetriebe erscheine der Kontrahierungszwang durchweg als gegeben, wobei dieser Zwang nicht aus vertraglichen Bestimmungen, sondern aus Gewohnheitsrecht hergeleitet werde. Auch der Tarifzwang liege vor, wobei dieser Zwang nicht von öffentlich festgesetzten Tarifen, sondern von den von der XX abverlangten Entgelten ausgehe. Kein Umschlagbetrieb könne es sich leisten, auf Dauer die Tarife der XX unterbieten oder überbieten zu wollen.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. März 2002 ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 16. März 2005 2 K 81/03 (2) abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wurde mit BFH-Beschluss vom 17. Juli 2006 II B 118/05, BFH/NV 2006, 1875 zurückgewiesen. Zum Vorbringen der Klägerin wird ausgeführt:
„Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zielt aber nicht auf die Unbilligkeit im konkreten Fall ab, sondern auf die Auslegung der materiellen Steuernorm, indem geltend gemacht wird, diese müsse aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG und des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass auch ein faktischer Kontrahierungs- und Tarif...