rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des 10-jährigen "Erdienenszeitraums". Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung einer Sondervergütung. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I B 111/08)
Leitsatz (redaktionell)
1. Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage, so ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen und im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Rechtsprechungsgrundsätze für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden sind.
2. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch dann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nicht mehr „erdienen”, wenn der Zeitraum von der schriftlichen Erteilung der Pensionszusage bis zum 65. Geburtstag als dem voraussichtlichen Beginn der Altersrente mit 9 Jahren, 4 Monaten und 7 Tagen nur knapp unter den von der BFH-Rechtsprechung geforderten 10 Jahren liegt, so dass die Pensionszusage zu einer vGA führt. Die aktive Tätigkeit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit vor der Erteilung der Pensionszusage kann auf den erforderlichen 10-jährigen Erdienenszeitraum nicht angerechnet werden.
3. Genügt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer den normalen Anforderungen, die an jeden GmbH-Geschäftsführer zu stellen sind, ist auch eine überdurchschnittlich lange Arbeitszeit von bis zu 70 Stunden pro Woche kein besonderer betrieblicher Grund für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, bei der der zehnjährige Erdienenszeitraum nicht erfüllt ist.
4. Eine Sondervergütung in Höhe eines halben Monatsgehalts für einen besonderen Arbeitseinsatz und mehrmonatige Mehrarbeit verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild und der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers. Sie weicht von dem ab, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbaren würden, und führt für den Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer vgA. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer der GmbH ebenfalls eine entsprechende Sondervergütung erhalten.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 6a; GmbHG § 43
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage und die Beurteilung einer Sonderzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und der Vertrieb von Branchen-Software, der Vertrieb von Computer- und Informationssystemen sowie EDV- und Unternehmensberatung.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 21. September 1993 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 100 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Am Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM waren zunächst Herr A und Herr C mit einem Geschäftsanteil von je 25.000 DM beteiligt. Beide Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt.
In Para. 7 des Geschäftsführervertrags mit A vom 30. September 1993 heißt es, dass eine Altersversorgung „gemäß beiliegender Ruhegehaltsvereinbarung” gewährt werde und sie Bestandteil des Vertrags sei. Tatsächlich wurde jedoch kein Ruhegehalt zugunsten von A vereinbart. Eine gleichlautende Klausel enthielt auch der Geschäftsführervertrag mit C vom 1. Januar 1994.
Im Jahr 1995 wurde das Stammkapital der Klägerin um 25.000 DM erhöht. Neue Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 25.000 DM wurde Frau B. Sie war zunächst Prokuristin. Im Jahr 1999 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt. C wurde als Geschäftsführer abberufen.
Am 1. August 2000 veräußerte C seinen Geschäftsanteil je zur Hälfte an A und B. Letztere waren seitdem zu je 50 v.H. am Stammkapital der Klägerin von 75.000 DM beteiligt.
Die Wochenarbeitszeit von A betrug nach Para. 5 Ziff. 1. des Geschäftsführervertrags vom 30. September 1993 40 Stunden (5 Tage à 8 Stunden). Für B vereinbarte die Klägerin in § 5 Ziff. 1 des Geschäftsführervertrags vom 12. Januar 1999 eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden (5 Tage à 5 Stunden).
A und B hatten im Streitjahr 2001 einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Höhe betrug insgesamt ein Monatsgehalt. Außerdem hatten sie einen vertraglichen Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantieme. Im Streitjahr zahlte die Klägerin ihnen eine Tantieme i.H.v. jeweils 11.171 DM.
Auf der Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 2001 wurde beschlossen, dass die Klägerin ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage im Rahmen der ge...