Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbräuchliche Überkreuzvermietung unter Angehörigen. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (amtlich)
Die nicht kostendeckende Vermietung eines fremdfinanzierten Hauses an die Eltern ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Steuerpflichtige das seinen Eltern gehörende Haus, das diese bis zu ihrem Umzug in das Haus des Steuerpflichtigen selbst bewohnten, unentgeltlich nutzen kann bzw. er sich lediglich mündlich verpflichtet, das Haus zu erhalten.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen.
Die Eltern des Klägers sind Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ostermoor 5 in Bremerhaven, das sie bis 1994 selbst nutzten. Zum 01.07.1994 erwarb der Kläger das Wohngrundstück am Ostermoor 7 und vermietete es an die Eltern. Er selbst zog in das Haus der Eltern am Ostermoor 5 ein und wohnt dort seitdem unentgeltlich.
Der Kläger schloß mit den Eltern einen schriftlichen Mietvertrag über das Objekt am Ostermoor 7, wobei ein Formularvertrag des Haus- und Grundbesitzervereins verwandt wurde. Lt. Mietvertrag beträgt der monatliche Mietzins DM 2.500,–. Die Nebenkosten tragen die Mieter selbst und unmittelbar.
Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.06.1994 betrug der Kaufpreis für das Grundstück Ostermoor 7 DM 722.350. Im Streitjahr machte der Kläger Werbungskosten für die restlichen 6 Monate des Jahres geltend, und zwar für Darlehenszinsen einschließlich Disagio und sonstige Nebenkosten sowie AfA in Höhe von zusammen DM 103.719,–. Nach Abzug der Mieteinnahmen von DM 15.000,– verblieb ein von ihm geltend gemachter Verlust in Höhe von DM 88.719,– bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Beklagte erkannte diesen Verlust nicht an und erließ entsprechend am 06.03.1996 den Einkommensteuerbescheid 1994. Den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers vom 25.03.1996 wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 02.06.1997 als unbegründet zurück. Er führte dazu im wesentlichen aus,
- der Mietvertrag sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da er zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen sei,
- das Mietverhältnis entspreche hinsichtlich seiner tatsächlichen Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen
- und die gewählte Konstruktion stelle einen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der am 18.06.1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam zustande gekommen. Daß darin über die Art der Mietzahlung und die Nebenkostenregelung nichts enthalten sei, entspreche allgemeiner Üblichkeit. Die Vermietung an die Eltern und gleichzeitige Überlassung ihres Hauses an ihn, den Kläger, sei auch keine unangemessene Gestaltung. Denn das von ihm im Streitjahr mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern bewohnte Haus verfüge gegenüber dem Gebäude am Ostermoor 7 über ausreichende Kinder-, Bade- und Arbeitszimmer. Für seine Eltern sei das Wohnen im Haus am Ostermoor 7 im Hinblick auf eine Betreuung im Alter deshalb günstig, weil die Unterbringung einer Pflegeperson in der vorhandenen zweiten Wohneinheit möglich sei.
Für ihn sei schließlich eine andere Gestaltung nicht ersichtlich gewesen, da ein Verkauf des Grundstücks am Ostermoor 5 nicht zur Diskussion gestanden habe und er auch keinen Einfluß auf die Entscheidungen seiner Eltern gehabt habe. Es könne den Eltern nicht verwehrt sein ihm, dem Kläger, kostenlos eine Wohnung zu überlassen. Ein Zusammenhang zwischen den eigenen Mietzahlungen und den möglichen Einnahmen aus der Vermietung an die Eltern sei nicht erkennbar.
Des weiteren ist er der Ansicht, die gewählte Gestaltung stelle keinen Mißbrauchsfall im Sinne der planmäßigen wechselseitigen Vermietung unter Angehörigen dar.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 06.03.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 02.06.1997 aufzuheben und die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung eines Verlustes von DM 88.719,– bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Anmietung des klägerischen Grundstücks zur Eigennutzung durch die Eltern, um das eigene Grundstück dem Kläger zur Nutzung überlassen zu können, bedeute ein Weniger als die vorherige Grundstücksübertragung und anschließende Rückanmietung. Dieses Weniger lasse einen Gestaltungsmißbrauch viel eher entstehen, da die Interessenlage loser sei als bei einer Vermögensübertragung mit verbundener Weiternutzung. Die relativ einfache rechtliche Beziehung im Streitfall liege darin, daß die Eltern das Grundstück des Klägers angemietet hätten...