rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Anforderungen an die Erbringer der geförderten Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kann nicht die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention” aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter verlangt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.
2. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 34; SGB V § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1
Tenor
Der Nachforderungsbescheid vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird in der Weise geändert, dass der Gesamtbetrag von … EUR um …EUR auf … EUR vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge i. S. von § 3 Nr. 34 EStG i. V. m. § 20 SGB V in der bis zum 24. Juli 2015 gültigen Fassung vom 26. März 2007.
Bei der Klägerin, einer GmbH, die als Versicherungsmakler tätig ist, waren in den Streitjahren … bis … neun bis zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Diesen zahlte sie folgende Zuschüsse zur Gesundheitsförderung:
Zeitraum |
Anbieter |
Art der Aufwendung |
Betrag –EUR– |
Zuschuss –EUR– |
Summe –EUR– |
… |
… |
Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik) |
… |
… |
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Strukturelle Körpertherapie |
… |
… |
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Strukturelle Körpertherapie |
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… |
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Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik) |
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HP/Physiotherapie |
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Personal Training zur Haltungsanpassung u. Verbesserung Muskel u. Gelenkfunktionen |
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Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik) |
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Strukturelle Körpertherapie |
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HP/Physiotherapie |
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… |
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Massagen |
… |
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… |
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HP/Physiotherapie |
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Massagen |
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Massagen |
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… |
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Massagen |
… |
… |
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Massagen |
… |
… |
… |
Summe |
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… |
Die Klägerin behandelte diese Zuschüsse lohnsteuerlich als steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG.
Bei der Klägerin wurde auf Grund der Prüfungsanordnung vom …vom …. bis …eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte fest, dass die jeweiligen Behandlungskosten … EUR im Kalenderjahr nicht überstiegen. Nach § 3 Nr. 34 EStG müsse die jeweilige Maßnahme die Anforderungen des § 20a Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfüllen. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass es sich um solche qualifizierten Anbieter handele. Die Aufwendungen seien bisher nicht besteuert worden, es sei die Versteuerung gemäß § 37b EStG beantragt worden. Sie ermittelte insoweit eine Nachforderung von insgesamt …EUR (Tz. 2 Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom …, Hefter Prüferaufzeichnungen).
Mit Nachforderungsbescheid vom … wurden die nachgeforderten Abgabenbeträge festgesetzt.
Dagegen wurde am …Einspruch eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Aufwendungen zutreffend als steuerfreie Leistungen i.S.v. § 3 Nr. 34 EStG behandelt habe. Der GKV-Spitzenverband habe in Umsetzung seiner in §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 2 SGB V verankerten Verpflichtung den Leitfaden Prävention entwickelt, in dem er die Handlungsfelder und Kriterien zur Umsetzung der §§ 20, 20a SGB V ausdrücklich und umfangreich festgelegt habe. Als Handlungsfeld sei ausdrücklich die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention) durch Reduzierung von Bewegungsmangel, Stressbewältigung und Entspannung sowie als weiteres Handlungsfeld die betriebliche Gesundheitsförderung z.B. durch Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates genannt. Die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer erbrachten Leistungen seien sämtlich für Maßnahmen auf den genannten Handlungsfeldern erfolgt. Insbesondere Anwendungen wie Massagen und Rückengymnastik dienten der Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen. Physiotherapeutische Leistungen dienten der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsprävention. Für den von der Außenprüfung geforderten zusätzlichen Nachweis über die Qualifikation des Anbieters sei kein...