rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern. vor 2010 kein Abzug der vom nicht verheirateten Steuerpflichtigen für seine Lebensgefährtin gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. kein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nicht verheirateter Steuerpflichtiger hat auch dann keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit seiner langjährigen nicht ehelichen Lebensgefährtin und Anwendung des Splittingtarifs, wenn die Lebensgefährtin als Hausfrau die gemeinsamen Kinder betreut und ausschließlich der Steuerpflichtige den gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert. Eine nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung kann auch nicht darin gesehen werden kann, dass nichtverheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können (Anschluss an BFH v. 27.10.1989, III R 205/82). Auch daraus, dass das BVerfG in seinem Beschluss v. 7.5.2013 (Az.: 2 BvR 909/06, BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) entschieden hat, dass die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gem. Art. 3 Abs. 1 GG Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifs haben, ergibt sich keine entsprechende Gleichbehandlungspflicht für eheähnlichen Lebensgemeinschaften.
2. Sind bereits Unterhaltszahlungen des nicht verheirateten Steuerpflichtigen an seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in Höhe des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG 2007 abgezogen worden, so besteht in den Streitjahren 2008 und 2009 keine gesetzliche Grundlage für die zusätzliche steuerliche Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen getragenen Beiträge für seine Lebensgefährtin zu deren freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, über die auch die gemeinsamen Kinder versichert sind.
3. Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen sind nicht nach § 10b EStG abzugsfähig.
Normenkette
EStG 2007 §§ 25, 26 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 32a Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zusammen mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin die Anwendung des Splittingtarifs beanspruchen kann, und hilfsweise, ob der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre die vom Kläger erbrachten Unterhaltsleistungen, die vom Kläger für seine Lebensgefährtin getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für die gemeinsamen Kinder getragenen Mitgliedsbeiträge und die Selbstbeteiligung des Klägers bei seiner Krankenversicherung zu Recht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt hat.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Kläger hatte seit dem Jahr 1985 eine feste Beziehung zu Frau P. (geb. am …), mit der er seit 1994/1995 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft unter der Adresse D. führte. Der Kläger hat mit Frau P. zwei gemeinsame Kinder, den am … geborenen L. sowie die am … geborene F..
Nach Androhung von Zwangsgeld reichte der Kläger die Steuererklärungen der Streitjahre am … bei dem Beklagten ein.
Mit Schreiben vom … forderte der Beklagte für die im Streit befindlichen Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 Belege über die „Rürüp-Rente”, die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, Spenden sowie die Anl. EÜR mit detaillierter Aufschlüsselung der Betriebsausgaben an.
Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, erließ der Beklagte am … Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Beiträge zur Renten- sowie zur Krankenversicherung berücksichtigte der Beklagte mangels vorliegender Nachweise nicht. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erhöhte der Beklagte um … EUR und bei den Betriebsausgaben berücksichtigte er … EUR nicht, da diese Betriebsausgaben nicht aufgeschlüsselt wurden. Der Beklagte berücksichtigte nicht die Übertragung eines Kinderfreibetrages auf den Kläger und begrenzte den Abzug von Unterhaltsaufwendungen.
Am … legte der Kläger Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre ein.
Als der Kläger trotz Aufforderungen des Beklagten vom … und … seine Einsprüche nicht begründete, wies der Beklagte die Einsprüche gemäß Einspruchsentscheidung vom … als unzulässig zurück.
Die angefochtenen Bescheide seien am … zur Post aufgegeben worden und würden deswegen am … als bekannt gegeben gelten. Die Rechtsbehelfsfrist habe somit am … geendet, so dass die Einsprüche vom … außerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden seien.
Darüber hinaus seien die Einsprüche auch unbegründet. Der Kläger habe entgegen § 357 Abs. 3 AO weder angegeben, inwieweit der Verwaltungsakt ange...